Weltliche Gerichtsbarkeit (1783–1850)

Im Gegensatz zu den kirchlichen Konsistorien, welche die weltlichen Wirkungen der Ehe meist nur während des Eheverfahrens regelten, waren die weltlichen Gerichte auch für die Regelung der Scheidungsfolgen zuständig. Ob und welche Informationen wir darüber haben, welche vermögensrechtlichen Arrangements die geschiedenen Ehepaare trafen und wie sie die Obsorge der Kinder regelten, hängt zentral von den verschiedenen Scheidungsvarianten ab, die wir im Menüpunkt Eheverfahren beschrieben haben. Viele der im Vorfeld einer einverständlichen Scheidung getroffenen Scheidungsvergleiche enthalten nur den Satz, dass sich das Ehepaar hinsichtlich der weltlichen Wirkungen geeinigt hatte. Scheidungsvergleiche, die im Laufe strittiger Scheidungsverfahren erzielt wurden und gerichtliche Urteile, beinhalten dagegen teilweise sehr detaillierte vermögensrechtliche Regelungen sowie Abmachungen darüber, welche Kinder bis zu welchem Alter bei welchem Elternteil verbleiben sollten.

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