Mikrostudien

Allgemeine Gütergemeinschaft und Vermögenstransfer.
Ehen im Erzherzogtum unter der Enns am Beginn des 19. Jahrhunderts[*]

Natascha Bobrowsky und Magdalena Irnstötter

Die eheliche Gütergemeinschaft, im Erzherzogtum Österreich unter der Enns über Jahrhunderte praktiziert, schien zu Beginn des 19. Jahrhunderts ihre besten Jahre hinter sich zu haben. Die im PUNKT NORMEN beschriebenen naturrechtlichen Kodifikationen hatten der Gütertrennung den Vorzug gegeben. Ehepaare, die weiterhin an der Gütergemeinschaft festhalten wollten, mussten diese explizit in einem Ehevertrag vereinbaren. Jene Paare, die diese Mühen auf sich nahmen und vielfach komplexe Eheverträge über eine allgemeine Gütergemeinschaft abschlossen, mögen auf den ersten Blick erstaunen: Es waren (klein-)bürgerliche und bäuerliche Brautleute aus dem Erzherzogtum, die weiterhin in großer Zahl für das Ehegüterregime der allgemeinen Gütergemeinschaft optierten. In diesen Schichten hielt sich die alte Tradition der ehelichen Gütergemeinschaft noch bis weit in das 19. Jahrhundert und darüber hinaus. Die Entscheidung für eine allgemeine Gütergemeinschaft setzte dabei nicht nur zwingend den Abschluss eines Ehevertrags voraus, sondern beeinflusste das zukünftige Zusammenleben des Brautpaars grundlegend. Das gesamte Vermögen der Brautleute – inklusive Heiratsgut und Widerlage, Erworbenes, Ererbtes und Geschenktes – wurde bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft in einer gemeinsamen Vermögensmasse vereinigt und gehörte den Eheleuten je zur Hälfte – völlig unabhängig davon, wer ein bestimmtes Gut in die Ehe eingebracht hatte.

Als am 13. Jänner 1804 die Bauersleute Elisabeth Brunnbauer, geb. Seherin, und Johann Georg Brunnbauer, beide aus dem kleinen Ort Sonntagberg, einen Heiratsvertrag abschlossen, entschied sich das Brautpaar explizit für eine allgemeine Gütergemeinschaft. Auch das in unmittelbarer Nähe wohnende Ehepaar Anna Maria Gupfleitnerin, geb. Tempelmayrin, und Leopold Gupfleitner einigte sich im Jahr 1819 auf eine allgemeine Gütergemeinschaft. Ebenso vereinbarten Anna Maria Rödlin, geb. Ertlin und Joseph Rödl aus dem etwas weiter entfernten Sitzenberg 1820 eine allgemeine Gütergemeinschaft. Gemeinsam haben die sechs Personen – neben ihrer Entscheidung gegen eine Gütertrennung – ihre Herkunft: Alle Beteiligten wurden zwischen 1780 und 1797 in bäuerliche oder sogar kleinbäuerliche Schichten hineingeboren und heirateten zwischen 1804 und 1820 auch innerhalb ihres Milieus. Für alle Brautpersonen war es die erste Ehe, ein Umstand, der im Erzherzogtum der Zeit nicht selbstverständlich war. Und alle drei Ehen verliefen nicht ohne Schwierigkeiten: Elisabeth Brunnbäuerin führte bereits 1804 ein Annullierungsverfahren nach dem ABGB von 1786 gegen ihren Mann; die anderen beiden Ehepaare wurden in den 1820-er Jahren nach dem ABGB von 1811 einvernehmlich geschieden.

Obwohl vom Land stammend, passen die Brunnbauers, Gupfleitners und Rödls in das im MENÜPUNKT EHEPAARE beschriebene quantitative Muster, welches anhand von 670 Ehepaaren erstellt wurde, die ihre Scheidung zwischen 1783 und 1850 vor dem Wiener Zivilmagistrat verhandelten. Wie 99,0% der Eheleute aus Wien gehörten auch die drei Ehepaare der römisch-katholischen Konfession an. Bei der Trauung waren Elisabeth Brunnbauer, Anna Maria Gupfleitnerin und Anna Maria Rödlin zwischen 19 und 28 Jahren alt und heirateten damit in einem ähnlichen Alter wie rund 73% der Frauen am Magistrat Wien. Auch ihre künftigen Ehegatten fügen sich in das übliche Altersschema ein. Georg Brunnbauer, Leopold Gupfleitner und Joseph Rödl waren zwischen 23 und 33 Jahren alt – so wie 280 von 398 Ehemännern, die vor dem Magistrat Wien heirateten. In Wien leiteten 38,1% aller sich scheiden lassenden Ehepaare bereits in den ersten fünf Jahren ihrer Ehe ein Verfahren ein. Dies ist auch bei den Ehepaaren Brunnbauer und Rödl der Fall. Leopold und Anna Maria Gupfleitner beantragten die Scheidung hingegen erst nach neun Jahren Ehe und ließen sich damit, wie 25,4% aller sich trennenden Wiener Ehepaare, im Zeitraum von sechs bis zehn Jahren nach der Heirat scheiden.

Gütergemeinschaft und Eheverträge

Gerade wegen den von den Paaren geführten Verfahren, und der in diesem Zusammenhang produzierten, ungewöhnlichen großen Aktenmenge, eignen sich die drei Ehepaare besonders für eine Untersuchung der Umsetzung der gesetzlichen Ehegüternormen in der Praxis. Zudem werden gängige Muster des Transfers von Vermögen über mehrere Generationen sichtbar. Für die Vereinbarung einer allgemeinen Gütergemeinschaft war zwingend der Abschluss eines Ehevertrags erforderlich. Im Zentrum stand dabei insbesondere die Spezifikation des Heiratsgutes. Wie Gertrude Langer-Ostrawsky anhand von Eheverträgen aus dem Erzherzogtum unter der Enns des 18. Jahrhunderts zeigt, war das Heiratsgut von Bräuten oft durch von den Eltern geschenkte oder (künftig) geerbte Geldsummen, Einrichtungsgegenstände, Vieh, Wirtschaftsgeräte oder andere Sachgüter gekennzeichnet. Die Widerlage der Ehegatten bestand hingegen aus einer Gewerbeberechtigung, einem erlernten Handwerk oder häufiger aus einer gekauften, geerbten oder zu erbenden Liegenschaft.[1] Dieses Schema wird im Fall der Eheverträge der Ehepaare Brunnbauer und Gupfleitner bestätigt, hier widerlegte der Bräutigam das Heiratsgut der künftigen Ehegattin jeweils mit einem Bauerngut.

Als im Jahre 1803 der Vater von Georg Brunnbauer verstarb und sein Vermögen in der Höhe von 325 Gulden 18 Kreuzer und 1 Pfenning je zu Hälfte an seine beiden Kinder Maria und Georg vererbte, nutzte die hinterlassene Witwe diesen Anlass für die Hofübergabe des Hauses Gaigen Nr. 9. In diesen Vertrag wurde die zukünftige Ehefrau Georgs, Elisabeth Seherin, bereits miteinbezogen. Die 19-jährige Elisabeth[2] und der vier Jahre ältere Georg[3] kauften von der verwitweten (Schwieger-)Mutter Susanna Brunnbäuerin die ihr gehörende Hälfte des Bauernguts Gaigen Nr. 9, von der Schwester Maria das geerbte Viertel des Hauses.[4] Die Liegenschaft stellte daraufhin in dem einen Monat später abgeschlossenen Ehevertrag zwischen Georg und Elisabeth die Widerlage des Bräutigams dar. Elisabeth verheiratete Georg neben einer hochzeitlichen Ausstattung ihre väterliche Erbschaft in der Höhe von 256 Gulden, welche jedoch als Hypothek am Haus ihres Schwager an der Grub zu 4% verzinst liegen blieb.[5]

Der erwähnte Übergabevertrag gibt nicht nur Aufschluss über die Vermögensverhältnisse von Elisabeth und Georg, sondern lässt auch Rückschlüsse auf den Ehevertrag der Eltern von Georg Brunnbauer zu. Da Susanna eine Hälfte der Liegenschaft besaß und Georg und seine Schwester Maria je ein Viertel der Liegenschaft erbten, kann angenommen werden, dass Phillipe und Susanna Brunnbauer in ihrem Ehevertrag ebenfalls eine Gütergemeinschaft eingegangen waren. Susanna Brunnbäuerin war als Eigentümerin des halben Vermögens der Gütergemeinschaft gegenüber ihren Kindern abgesichert, da die Erb*innen nur einen Anspruch auf die andere Hälfte der Vermögens hatten.[6] Dieser

„ihr verbleibende wittibliche Antheil per 364 Gulden 28 Kreuzer 1 Pfennig am Hause[7]

wurde von Susanna im Übergabevertrag an ihren Sohn und die künftige Schwiegertochter verkauft; Susanna verstand es jedoch, sich bestimmte Recht vorzubehalten. Das zukünftige Ehepaar verpflichtete sich der (Schwieger-)Mutter freie Unterkunft zu gewähren. Sie erhielt außerdem Lebensmittel in Form von 50 Eiern jährlich, ein Schaf, das vom Käufer und der Käuferin gefüttert werden musste, und die Nutzung eines Apfel-, Birnen- und Zwetschkenbaums. Zudem hatten die Eheleute der (Schwieger)Mutter jährlich sechs Gulden zu bezahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich Susanna bei dringenden Feldarbeiten – sofern sie körperlich dazu fähig war – Unterstützung zu leisten. Die Hausübergabe fand sogleich am Tag der Verlassenschaftsabhandlung, dem 17. Dezember 1803, statt und Georg und Elisabeth wurden beide als Eigentümer*innen der Liegenschaft in das Grundbuch eingetragen.[8]

Auch im Fall des Ehepaares Gupfleitner war die 25 Jahre alte Braut Anna Maria Tempelmayrin[9] durch den Abschluss einer Gütergemeinschaft zur Miteigentümerin der Liegenschaft ihres drei Jahre jüngeren Bräutigams geworden. Leopold Gupfleitner[10] war zum Zeitpunkt der Aufsetzung des Ehevertrages am 14. Mai 1819 bereits Eigentümer der Bauernwirtschaft Edlach Nr. 181 und brachte diese sowie sein Vermögen von 613 Gulden und 18 Kreuzer in die Ehe ein. Anna Maria verheiratete ihm ihr mütterliches Erbe von 500 Gulden und die erst künftig zu erhaltende väterliche Erbschaft von 300 Gulden.[11]

Im Kontrast dazu steht das Ehepaar Rödl. Wie Langer-Ostrawsky festhält stammten Liegenschaften aber nicht durchwegs aus dem Besitz des Bräutigams. Insbesondere Witwen verheirateten häufig Liegenschaften, wobei dies auch bei ledigen Frauen nicht selten war. Im Fall des Ehepaares Rödl verheiratete nicht der 33-jährige Ehegatte der Braut eine Liegenschaft, sondern die fünf Jahre jüngere Braut Anna Maria Ertlin[12] brachte das Kleinhäusl in Sitzenberg 34 in die Gütergemeinschaft ein. Davon abgesehen entsprach der am 19. April 1820 geschlossene Ehevertrag jedoch jenem der beiden anderen Ehepaare.[13] Anna Maria verheiratete ihrem Bräutigam als Heiratsgut ihr väterliches Erbe von 237 Gulden, einen ihr von ihrer Mutter geschenkten Überlandacker[14] im Wert von 300 Gulden sowie 100 Gulden an Hauseinrichtung. Joseph Rödl verheiratete seiner Braut 800 Gulden an zu erwartendem Erbe von seinen noch lebenden Eltern und Hauseinrichtung im Wert von 60 Gulden. Im Übergabe- und Übernahmevertrag vom selben Tag erhielten Anna Maria und Joseph schließlich das Kleinhäusel Nr. 34 in Sitzenberg mit Garten und kleinem Acker um einen Kaufpreis von 1000 Gulden. Ähnlich wie im Fall Brunnbauer wurden der (Schwieger)Mutter ein lebenslängliches Wohnrecht im Extrakammerl und der Fruchtgenuss an zehn Obstbäumen zugestanden. Auf den Kaufpreis war einerseits die bereits im Ehevertrag erwähnte väterliche Erbschaft anzurechnen, die die Mutter der Tochter noch schuldete; andererseits verpflichtete sich das Brautpaar, die auf dem Haus lastenden Schulden zu übernehmen. Diese waren so hoch, dass sie die 1.000 Gulden Kaufpreis überstiegen, sodass die Mutter tatsächlich den Übernehmer*innen noch eine kleine Summe schuldig blieb.[15]

Neben dem Ehegüterregime wurde in den Eheverträgen meist auch die Erbfolge geregelt. Sollten beim Vortod von Anna Maria oder Joseph Rödl mehr als zwei Kinder am Leben sein, so sollte dem überlebenden Eheteil nur die eigene Hälfte der Gütergemeinschaft zufallen; bei bis zu zwei Kindern sollte der verwitwete Eheteil ein Sechstel des Vermögens des/der Verstorbenen erben und beim Fehlen von Nachkommen würde die/der Überlebende ein zusätzliches Viertel bekommen.[16] Etwas weniger komplex fallen die Erbschaftsregelungen bei den Ehepaaren Brunnbauer und Gupfleitner aus. Erstere vereinbarten, dass im Falle des Todes eines Eheteiles der überlebende Teil den Verwandten des verstorbenen Eheteils nichts „hinauszuzahlen“ hatte. Zweiteres Ehepaar legte fest, dass beim Vortod eines Eheteils bei vier oder mehr ehelichen Kindern diese die Hälfte des Vermögens erben sollten. Waren dagegen nur bis zu drei Kinder vorhanden, so sollten sich diese ein Drittel des Vermögens teilen. Sollte die Ehe kinderlos bleiben, so sollte den nächsten Verwandten der vierte Teil seines bzw. ihres schuldfreien Nachlasses zugesprochen werden. Es wurde jedoch beiden Teilen vorbehalten, die getroffene Verfügung mit beidseitiger Einwilligung aufzuheben und darüber in einem Testament zu verfügen.[17]

Alle drei Ehepaare vereinbarten im Ehevertrag, dass Heiratsgut und Widerlage in die allgemeine Gütergemeinschaft eingingen und damit zu gleichen Teilen Eigentum des Ehegatten und der Ehegattin wurde.[18] Der Abschluss einer allgemeinen Gütergemeinschaft bedingte vor allem Vorteile für das Ehepaar selbst, wie es beispielsweise im Todesfall von Phillipes Brunnbauer ersichtlich wird. Unabhängig vom Geschlecht stand nach dem Tod eines Ehepartners/einer Ehepartnerin dem überlebenden Teil jedenfalls die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens zu.[19] Der Abschluss einer allgemeinen Gütergemeinschaft hatte auch während der Ehe Konsequenzen. Beispielsweise bedingte die Miteigentümerschaft der Eheleute an einem Haus, dass dieses nur mit beidseitigen Einverständnis veräußert werden konnte. Dies traf auch auf alle weiteren der Gütergemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte zu.[20] Machte das Ehepaar dagegen Schulden, hafteten Mann und Frau anders als bei der Gütertrennung auch gemeinsam mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Konsequenzen der allgemeinen Gütergemeinschaft wurden bei den drei Paaren im Laufe ihrer Ehen schlagend.

Gütergemeinschaft und Scheidung

Auch bei Scheidungen von Tisch und Bett spielte das Ehegüterregime des Paares eine Rolle. Wie im Menüpunkt Normen ebenfalls ausgeführt, erlaubte das weltliche Eherecht bis 1811 im wesentlichen nur noch einverständliche Scheidungen und verlangte neben einer Einigung über die Scheidung selbst auch eine Einigung über die vermögensrechtlichen Folgen. Das ABGB von 1811 ließ zwar auch wieder uneinverständliche Scheidungen zu, für eine einverständliche Scheidung war aber weiterhin ein Einverständnis über die Vermögensteilung notwendig. Viele ursprünglich uneinverständliche Scheidungsklagen wurden letztendlich mit einem Scheidungsvergleich beendet. Ob die Vermögensteilung gerecht oder in der Praxis überhaupt durchführbar war, wurde vom Gericht nicht überprüft, sodass die Zustimmung eines zögernden Eheteils zu einer einverständlichen Scheidung auch über Zugeständnisse bei der Vermögensaufteilung erreicht werden konnte. Konflikte entstanden häufig etwa um die Frage, wer ein bestimmtes Gut in die Ehe eingebracht, gekauft oder ererbt hatte.[21] Hinsichtlich der Gültigkeit von Eheverträgen nach einer Scheidung legte das ABGB von 1786 deren Weitergeltung fest, während das ABGB von 1811 es dem Paar freistellte, ob es einen Ehevertrag in Kraft behalten, ihn abändern oder ihn aufheben wollte.[22]

Alle drei der hier behandelten Ehepaare führten zwischen 1800 und 1830 zumindest ein Verfahren zur Beendigung der gemeinsamen Ehe. Im Unterschied zu den Gupfleitners und den Rödls beantragte Elisabeth Brunnbäuerin erstmals 1804 – bereits wenige Monate nach der Hochzeit – die Annullierung ihrer Ehe mit Georg Brunnbauer, weil dieser

zur ehlichen Beywohnung ganz und gar unfähig ist.[23]

Eine Annullierung hätte ihr im Unterschied zu einer Scheidung auch die Wiederverheiratung erlaubt. Die beigezogenen Ärzte wollten jedoch nicht ausschließen, dass die Unfähigkeit Georgs nur temporärer Natur wäre. Es erging daher, dem ABGB von 1786 entsprechend, ein dreijähriges Cohabitierungsurteil. Als Elisabeth Brunnbäuerin ihre Klage 1806 wiederholte, berief sie sich neben der Impotenz ihres Mannes auch darauf, dass durch die Verzögerungen bei der Auflösung ihrer Ehe das in die Gütergemeinschaft eingebrachte

Heurathgut, und überhaupt [ihre] Rechte verkürzt werden“.[24]

Leider ist der Ausgang dieses zweiten Verfahrens und damit eine etwaige Vereinbarung zur Vermögensteilung nicht überliefert. Das ABGB von 1786 legt in § 114 zwar fest, dass mit einer Annullierung auch die Rechte und Pflichten aus einem Ehevertrag aufhören, wie diese für den gesetzlichen Ehegüterstand der Gütertrennung geschaffene Regelung im Fall einer Gütergemeinschaft angewendet worden wäre, ist aber fraglich.

Die Ehepaare Rödl und Gupfleitner ließen sich dagegen nach dem ABGB von 1811 einvernehmlich scheiden und legten in diesem Zusammenhang eine Vermögensaufteilung vor. Die Ehe von Anna Maria und Joseph Rödl dauerte kaum zwei Jahre und verlief sehr unglücklich. Das einzige gemeinsame Kind starb nur wenige Tage nach der Geburt,[25] die mit dem Kleinhäusl von der Mutter der Braut übernommenen Schulden waren erdrückend und das Zusammenleben zwischen Joseph, Anna Maria und deren Mutter äußerst konfliktreich.[26] Als das Kleinhäusl im Februar 1822 verkauft werden musste, lebte das Ehepaar bereits getrennt. Im August 1822 erklärten Anna Maria und Joseph Rödl schließlich,

freiwillig von Tisch und Bett geschieden [zu sein] und [gaben] ihren Entschluß dem Gericht bekannt, daß sie abgesondert leben [w]ollen“.[27]

Der Erlös aus dem Verkauf des Kleinhäusls wurde zunächst zur Deckung der Schulden herangezogen, der verbliebene Rest, der von Anna Maria in die Ehe eingebrachte Acker und die Forderung gegen die (Schwieger-)Mutter aus dem Übergabevertrag zwischen Gatten und Gattin geteilt.[28] Obwohl das von Joseph in die Ehe eingebrachte Vermögen höher gewesen war als jenes von Anna Maria, setzte sich hier die ‚Logik‘ der Gütergemeinschaft durch – das gemeinsame Vermögen wurde halbiert. Trotz dieser Vermögensaufteilung ließ das geschiedene Ehepaar den Ehevertrag und damit auch die erbrechtlichen Vereinbarungen aufrecht.

Bei Anna Maria und Leopold Gupfleitner war es dagegen der Ehegatte, der neun Jahre nach der Hochzeit die Scheidung von seiner Ehefrau beantragte. Schon im April 1828 einigte sich das Ehepaar aber auf einen Vergleich: Das gemeinsame Vermögen, darunter auch das Bauerngut, sollte inventarisiert und dann öffentlich versteigert werden. Ähnlich wie die Rödls vereinbarten sie, dass nach Abzug der zu begleichenden Schulden der Rest des Erlöses Leopold und Anna Maria je zur Hälfte zufallen sollte. Der Ehevertrag wurde von diesem Ehepaar allerdings aufgehoben.[29] Elf Tage nach der Scheidung informierte das Ehepaar das Gericht, seinen Entschluss geändert zu haben und teilte mit

vereint in einer friedlichen christlichen Ehe mit einander leben [zu] wollen.[30]

Der Scheidungsvergleich wurde aufgehoben; der Ehevertrag wieder für gültig erklärt. Weitere drei Monate später widerriefen Anna Maria und Leopold aber auch diese Erklärung und beantragten neuerlich eine einvernehmliche Scheidung. Mit dem Ansuchen wurde auch der Scheidungsvergleich vom April als die für eine einvernehmliche Scheidung notwendige Einigung über Scheidungsfolgen wieder vorgelegt. Das Gericht genehmigte die Scheidung des Ehepaars erneut.[31] Im September 1828 erfolgte schließlich der Verkauf des Bauernguts und die Verteilung des Erlöses zwischen den Ehegatt*innen.[32] Wie aus dem Sterbebuch der Pfarre ersichtlich ist, trennten sich die Wege der Gupfleitners aber auch danach wohl nicht endgültig, jedenfalls verstarben Anna Maria und Leopold im Abstand von 34 Jahren an derselben Adresse im Haus Markt Aschbach Nr. 27.[33] Das Paar dürfte, nachdem sie die Bauernwirtschaft Edlach Nr. 181 im Folge ihrer Scheidung am 30. August 1828 verkauft hatten, in den Markt Aschbach übersiedelt sein.

In den uns vorliegenden Vermögensaufteilungen teilten sich die Ehepaare das der Gütergemeinschaft unterliegende Vermögen je zur Hälfte. Eine solche Vereinbarung war zwar gerecht und entsprach der allgemeinen Gütergemeinschaft, brachte aber häufig auch unüberwindbare Schwierigkeiten mit sich. Sowohl das Ehepaar Rödl wie auch das Ehepaar Gupfleitner mussten das Bauerngut bzw. das Kleinhäusl – immerhin die Basis für das frühere gemeinsame Wirtschaften – verkaufen. Da den Gatt*innen die Liegenschaften je zur Hälfte gehörten, mussten auch beide Eheleute dem Verkauf zustimmen – Mann und Frau schlossen den Kaufvertrag daher gemeinsam ab. Während bei den Gupfleitners im Kaufvertrag über das Haus Edlach Nr. 181 darüber hinaus bereits die Verteilung des Erlöses zwischen dem Ehepaar geregelt wurde,[34] finden sich im Verkaufsvertrag der Rödls auch Bestimmungen zur Ablösung des der Mutter von Anna Maria aus dem Übergabevertrag zustehenden Wohn- und Fruchtgenussrechts.[35] Finanzielle Schwierigkeiten konnten während der Ehe auch zu einem Grund für eine Scheidung werden, wie der Fall Rödl zeigt. Bemerkenswert ist das Ehepaar Rödl schließlich auch wegen der (Nicht-)Regelung der weiteren Gültigkeit des Ehevertrags: Während Anna Maria und Leopold Gupfleitner den Ehevertrag aufhoben, teilten Anna Maria und Joseph Rödl nur das gemeinsame Vermögen zwischen sich – der Heiratsvertrag wurde im Scheidungsvergleich nicht angesprochen, womit die erbrechtlichen Bestimmungen des Ehevertrages in Kraft blieben.

Gütergemeinschaft in Verlassenschaftsabhandlungen

Wie aus bereits Gesagten ersichtlich, standen Ehegüterrecht und Erbrecht, Heiraten und intergenerationeller Vermögenstransfer in enger Beziehung. Das Erbe (oder zukünftige Erbe) der Eltern war bei allen drei Ehepaaren ein wichtiger Teil des Heiratsguts von Braut und/oder Bräutigam. Die Hochzeit ihres Sohnes Georg nahm Susanna Brunnbäuerin zum Anlass, den ihr zur Hälfte gehörigen Bauernhof gegen Wohn- und Fruchtgenussrechte sowie jährliche Rentenzahlungen an Sohn und Schwiegertochter abzutreten. Anna Maria und Joseph Rödl übernahmen das Kleinhäusl von der Mutter der Braut. Sie verpflichteten sich zur Begleichung der am Haus haftenden Schulden und zu einem Wohn- und Fruchtgenussrecht der (Schwieger)mutter. Alle drei Ehepaare vereinbarten in ihren Eheverträgen außerdem bereits die Teilung des Gemeinschaftsguts zwischen Witwe*r, etwaigen Kindern und der sonstigen Verwandtschaft. In Heiratsbriefen wurde daher potenziell der Vermögenstransfer über drei Generationen festgelegt.[36]

Hatte ein Ehepaar eine allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart, so wurde beim Tod eines Eheteils das „reine Vermögen“ des Ehepaares gemeinsam erfasst und dann in zwei Hälften geteilt – der/die Überlebende erhielt die eigene Hälfte, die andere Hälfte fiel in den Nachlass und wurde nach den erbrechtlichen Bestimmungen des Ehevertrags, einer letztwilligen Verfügung oder des Gesetzes zwischen Witwe*r, Kindern und der sonstigen Verwandtschaft verteilt. Witwer und Witwen befanden sich nach dem Tod ihrer Partnerin oder ihres Partners daher in einer vergleichsweise starken Position. So war etwa Susanne Brunnbäuerin Eigentümerin der Hälfte des Bauernguts an der Geigen Nr. 9 und konnte als solche mit ihrem Sohn Georg und ihrer Schwiegertochter Elisabeth über die Bedingungen für die Übergabe der Landwirtschaft und ihre Versorgung im Alter verhandeln. Verwitwete Personen in Gütertrennungsregionen mussten dagegen häufig mit den Erb*innen ihrer Ehemänner oder -frauen wegen ihrer Ansprüche vor Gericht streiten.[37] Die im Erzherzogtum vorherrschende Gütergemeinschaft war daher ein Grund für die vergleichsweise starke Stellung von Frauen und insbesondere Witwen im Erzherzogtum unter der Enns.[38]

Die einzige Verlassenschaftsabhandlung der betrachteten sechs Eheleute, die uns zur Verfügung steht, ist jene von Joseph Rödl, der nur zwei Jahre nach der Scheidung von Anna Maria Rödlin am 12. Oktober 1824 an Nervenfieber verstarb. Die Einträge im Abhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts Atzenbrugg sind äußerst komplex und führen zu einigen Interpretationsschwierigkeiten. In ihrem Scheidungsvergleich hatten Anna Maria und Joseph Rödl ihren Ehevertrag nicht explizit aufgehoben, das in die Gütergemeinschaft fallende Vermögen jedoch zwischen sich aufgeteilt. 1824 listet das Abhandlungsprotokoll dennoch ein

mit seiner Ehewirthin gemeinschaftlich beseßene[s] Vermögen“ Josephs auf.

Genannt werden ein Überlandacker im Wert von 100 Gulden, Schneiderausrüstung, Einrichtung und die Kleidung des Verstorbenen. Die „Summe des gemeinschaftlichen Vermögens“ beträgt 113 Gulden 45 Kreuzer. Nach dem Abzug der

gemeinschaftlichen Passivschulden […] verbleibt eine Gütergemeinschaft“ von 19 Gulden 41 Kreuzer, „wovon der Witwe Anna M., geborene Ertl die Hälfte als Eigenthum gebühret mit 9 Gulden 50 ½ Kreuzer und die zweyte Hälfte ist die eigentliche Verlassenschaft“.[39]

Obwohl das Ehepaar das der allgemeinen Gütergemeinschaft unterliegende Vermögen bei der Scheidung 1822 aufgeteilt hatte, geht das Bezirksgericht 1824 von einem mit seiner Ehefrau besessenem Vermögen von 113 Gulden und 45 Kreuzer aus, welches nach Abzug der Schulden zwischen der Witwe und dem Nachlass geteilt wurde. Fraglich ist aber, ob das inventarisierte Vermögen auch das Vermögen von Anna Marias mitumfasste, welches nach der Logik der allgemeinen Gütergemeinschaft zur Hälfte dem verstorbenen Ehemann gehörte. Anna Maria war im Scheidungsvergleich ein Überlandacker zugesprochen worden, dieser hatte mit 250 Gulden aber einen wesentlich höheren Wert als der im Abhandlungsprotokoll genannte Überlandacker im Wert von 100 Gulden. Sollte das inventarisierte Vermögen aber ausschließlich jenes von Joseph gewesen sein, fällt es schwer zu erklären, weshalb Anna Maria daran die Hälfte zugestanden wurde, während der Rest in die ‚eigentliche Verlassenschaft‘ fiel.

Einige Zeilen später können wir im Abhandlungsprotokoll lesen, dass sich Anna Maria weigerte, als „Mitschuldnerin, und Mitzahlerin“ für bestimmte Schulden Josephs herangezogen zu werden,

da sie ohne ihrem Wißen, und ohne ihrer Einwilligung in der Zeit von ihrem Mann gemacht wurden, als sie abgesondert von Tisch und Bett gelebt haben“.

Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft hafteten Mann und Frau gemeinsam für Schulden. Diese Passage muss also, je nachdem ob davon ausgegangen wird, dass die Gütergemeinschaft nach 1822 fortbestanden hatte oder nicht, unterschiedlich interpretiert werden. Schließlich führt Anna Maria an, dass wegen einer ihr noch gegen den Nachlass ihres Mannes zustehenden Begräbniskostenforderung

auf das rückgelaßene Kind auf keinen Fall eine Erbschaft ausfalle“.[40]

Auch diese Aussage wirft Unklarheiten auf. Die Ehe mit Anna Maria war die erste und einzige Ehe Joseph Rödls; der einzige, im Taufbuch registrierte Sohn des Ehepaars starb bereits 1821. Im Scheidungsvergleich von 1822 ist keine Rede von Kindern. Uneheliche Kinder waren nach der gesetzlichen Erbfolge des ABGB von 1811 nicht erbberechtigt. Denkbar ist daher nur, dass entweder Anna Maria trotz der Scheidung nach 1822 ein eheliches Kind geboren hatte oder aber, dass ein unehelicher Nachkomme von Joseph Rödl in einem im Abhandlungsprotokoll nicht erwähnten Testament bedacht wurde. Dieses unbekannte Kind hätte jedenfalls eigentlich einen Teil des reinen Nachlasses erhalten. Da die Witwe allerdings noch eine vorrangige Forderung in Form der Begräbniskosten hatte, ging das Kind letztendlich leer aus. Erwägen könnte man auch, dass die Eheleute Rödl ihre Scheidung nach 1822 wieder rückgängig gemacht hatten – dies würde ein späteres, eheliches Kind und auch die allgemeine Gütergemeinschaft 1824 erklären. Die Witwe Anna Maria Rödlin mag nach Josephs Tod erneut geheiratet oder Sitzenberg aus sonstigen Gründen verlassen haben; zu ihr findet sich jedenfalls kein Eintrag im Sterbebuch der Pfarre.

Über das weitere Leben der übrigen vier Eheleute wissen wir leider noch weniger. Wie bereits erwähnt starben Anna Maria und Leopold Gupfleitner im Abstand von 34 Jahren an derselben Adresse in Markt Aschbach – Leopold heiratete nach seiner Verwitwung erneut und hatte mit seiner neuen Ehefrau zwei Söhne.[41] Georg Brunnbauer verstarb 1848 an Brustwassersucht.[42] Der von ihm und seiner Gattin übernommene Hof ging an einen Neffen Georgs. Die Spuren von Elisabeth Brunnbäuerin verlieren sich nach den von ihr zwischen 1804 und 1807 geführten Verfahren dagegen völlig. Wie ein Edikt in der Wiener Zeitung nach Georgs Tod beweist, war der Aufenthaltsort Elisabeths selbst dessen nächsten Verwandten unbekannt.[43]

Conclusio

Die Entscheidung für eine allgemeine Gütergemeinschaft beeinflusste in den drei untersuchten Fallbeispielen das gesamte gemeinsame (und getrennte) Leben der Ehepaare. Das Ehegüterregime konnte nicht nur die Eigentumsverhältnisse über Liegenschaften und sonstiges Gut neu ordnen, sondern auch die Vermögensaufteilung nach dem Vortod von Gatte oder Gattin maßgebend bestimmen. In allen drei Fällen wurde der einheiratende Eheteil zum/zur Miteigentümer*in der von den Eltern übernommenen Landwirtschaft. Verfügungen über das gemeinsame Vermögen waren nur noch mit Zustimmung beider Eheleute möglich. Bei einer Scheidung von Tisch und Bett wurde das gemeinsame Gut in zwei Hälften geteilt, was bei kleinen Wirtschaften häufig nur durch einen Verkauf zu erreichen war. Beim Vortod eines Eheteils erhielt der/die Witwe*r sofort das alleinige Eigentum an seiner/ihrer Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Dies bewirkte, dass sich verwitwete Personen in der Auseinandersetzung mit den Erb*innen des/der Verstorbenen in einer gestärkte Position befanden. Die Übergabe an die nächste Generation musste daher häufig mit nicht unbedeutenden Geldsummen und Wohn- und Fruchtgenussrechten am übergebenen Hof abgegolten werden. Gleichzeitig schafften allgemeine Gütergemeinschaften zumindest im Vermögensbereich relativ egalitäre Verhältnisse zwischen den Geschlechtern. Wie das Eigentum waren auch Glück und Pech in Geldangelegenheiten von beiden Partner*innen zu tragen. Das konnte bei hohen Schulden zum großen Problem werden, sicherte beide Teile aber meist auch für das Alter adäquat ab.

Die drei Fallbeispiele zur Regelung der Scheidungsfolgen bei Gütergemeinschaft im bäuerlichen Niederösterreich in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts zeichnen leicht ungewöhnliche, aber hochspannende Portraits der Eheleute. Gescheiterte Lebensentwürfe, nicht erfüllte Ehevorstellungen und unglückliche Vermögenverhältnisse brachten die Ehen der Beteiligten in Schwierigkeiten und führten in zumindest zwei Fällen zur endgültigen Trennung. Die betroffenen Gattinnen scheinen in den Dokumenten als durchaus selbstbewusste Persönlichkeiten mit eigenen Wünschen und Vorstellungen auf, die sie auf unterschiedlicher Weise zu verwirklichen suchten. Gleichzeitig waren Elisabeth Brunnbäuerin, Anna Maria Gupfleitnerin und Anna Maria Rödlin von ihrer Umgebung geprägt. Bei der Betrachtung der Fälle erhalten wir aber auch einen Einblick in diese Lebenswelten der wohl nicht so häufig untersuchten, bäuerlichen Bevölkerung Niederösterreichs. Die Beschäftigung mit Eheverträgen, Scheidungsakten und Verlassenschaftsabhandlungen ist daher eine äußerst faszinierende, mikrohistorische Herangehensweise.

[*] Der Text entstand im Kontext von zwei Lehrveranstaltungen, die von Andrea Griesebner geleitet wurden.
[1] Vgl. Langer-Ostrawsky 2010, S. 57.
[2] Vgl. Taufbuch Sonntagberg 1753-1792, 03-Taufe_0129.
[3] Vgl. Kaufprotokoll 1803, S. 1 und Taufbuch Sonntagberg 1753-1792, 03-Taufe_0079.
[4] Kaufprotokoll 1803, S. 1.
[5] Vgl. Heiratsvertrag 1804, S. 1.
[6] Vgl. Langer-Ostrawsky 2010, S. 27.
[7] Abhandlungsprotokoll 1803, S. 1.
[8] Vgl. Kaufprotokoll 1803, S. 1.
[9] Vgl. Taufbuch St. Michael/Bruckbach 1784-1838, B_0640.
[10] Vgl. Taufbuch Biberbach 1784-1810, 03-Taufe_0099.
[11] Vgl. Heiratsbrief 1819, S. 2.
[12] Vgl. Trauungsbuch Reidling 1784-1832, fol. 69.
[13] Vgl. Lanzinger 2010, S. 459.
[14] Überlandacker sind Acker, die nicht fest mit einem bestimmten Hof verbunden sind, vgl. Langer-Ostrawsky 2010, S. 34.
[15] Vgl. Übergabe- und Übernahmevertrag 1820, S. 1-2.
[16] Vgl. Ehevertrag 1820, S. 2-3.
[17] Heiratsbrief 1819, S. 2.
[18] Vgl. Lanzinger 2010, S. 459.
[19] Vgl. Lanzinger 2010, S. 460.
[20] Vgl. Lanzinger 2010, S. 459.
[21] Vgl. Tschannett 2015, S. 262.
[22] Vgl. Griesebner/Planer/Dober/Tschannett 2020, S. 10-11.
[23] Gerichtsprotokoll, mündliche Klage 1804, S. 1.
[24] Schreiben von Elisabeth Brunnbauer an das Kreisamt 1807, S. 2.
[25] Vgl. Sterbebuch Reidling 1784-1832, fol. 73.
[26] Vgl. Pfarrzeugnis 1822, S. 1.
[27] Commissions Protokoll 1822, S. 1.
[28] Vgl. Commissions Protokoll 1822, S. 1-3.
[29] Vgl. Scheidungsvergleich 1828, S. 3-4.
[30] Scheidungsvergleich 1828, S. 4.
[31] Protocoll de dato 30. August 1828, S. 1.
[32] Vgl. Kaufvertrag 1828, S. 3.
[33] Vgl. Sterbebuch Aschbach 1816-1858, S_5507 und Sterbebuch Aschbach 1859-1882, S_5807.
[34] Vgl. Kaufvertrag 1828, S. 3.
[35] Vgl. Kaufvertrag 1822, S. 2.
[36] Vgl. Langer-Ostrawsky 2010, S. 50-51.
[37] Vgl. Lanzinger/Forster/Maegraith/Clementi/Hagen 2015, S. 105.
[38] Vgl. Langer-Ostrawsky 2010, S. 50-51.
[39] Verlassenschaftsabhandlung 1824, S. 1-2.
[40] Verlassenschaftsabhandlung 1824, S. 2.
[41] Vgl. Sterbebuch Aschbach 1816-1858, S_5507; Trauungsbuch Aschbach 1828-1859, C_4203; Taufbuch Aschbach 1845-1861, B_2501 und B_2480.
[42] Vgl. Sterbebuch Sonntagberg 1786-1854, 03-Tod_0104.
[43] Vgl. Wiener Zeitung vom 2. Mai 1852, S. 18.

Verwendete Literatur

Birgit Dober, Material Matters: Dissolution of Economical Ties in the Context of Divorces in Rural Lower Austria in the 1930s, unveröffentlichtes Vortragsmanuskript: Separated Beds – Interwoven Property: Divorce in Context. 1600-1900, Konferenz am 1. und 2. Oktober 2021, Universität Wien.

Ursula Floßmann/Herbert Kalb/Karin Neuwirth, Österreichische Privatrechtsgeschichte, Österreich Verlag, Wien 2019.

Andrea Griesebner/Susanne Hehenberger, Ehepaare (1783–1850) » Einstieg » Ehepaare, in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2022, (26.03.2022) URL: http://www.ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=10128.

Andrea Griesebner, unter Mitarbeit von Birgit Dober, Isabella Planer und Georg Tschannett, Normen » Einstieg » Scheidungsfolgen » Weltliche Gerichtsbarkeit (1783–1850), in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2022, (02.03.2022) URL: https://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=10695.

Gertrude Langer-Ostrawsky, Vom Verheiraten der Güter. Bäuerliche und kleinbäuerliche Heiratsverträge im Erzherzogtum Österreich unter der Enns, in: Gertrude Langer-Ostrawsky/Gunda Barth-Scalmani/Ellinor Forster/Margareth Lanzinger (Hg.), Aushandeln von Ehe. Heiratsverträge der Neuzeit im europäischen Vergleich, Böhlau Verlag, Köln/Weimar/Wien 2010, S. 27-119.

Margareth Lanzinger, Ehegütermodelle und Balanceakte, in: Margareth Lanzinger/Gunda Barth-Scalmani/Ellinor Forster/Gertrude Langer-Ostrawsky (Hg.), Aushandeln Von Ehe. Heiratsverträge der Neuzeit im europäischen Vergleich, Böhlau Verlag, Köln/Weimar/Wien 2010, S. 459-68.

Margareth Lanzinger/Ellinor Forster/Janine Maegraith/Siglinde Clementi/Christian Hagen, Konfliktpotenzial und Streitgegenstände im Kontext ehelicher Vermögensregime, in: Frühneuzeit-Info 26 (2015), S. 104-115.

Georg Tschannett, Zerrissene Ehen. Scheidungen von Tisch und Bett in Wien (1783-1850), unver. Dissertation, Universität Wien 2015.

Natascha Bobrowsky und Magdalena Irnstötter, 17. April 2022, Aktualisierung, 28. Juni 2022.

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