Provisorische Regelungen

1. Abgesonderter Wohnort
2. Provisorischer Unterhalt
3. Provisorische Obsorge

1. Abgesonderter Wohnort

Wie im Unterpunkt Methode kurz erwähnt, konnten Scheidungsverfahren vor allem dann sehr lange dauern, wenn das Ehepaar keinen Scheidungsvergleich erzielte und die Eheteile Beweise und Gegenbeweise für die argumentierten Eheverfehlungen erbringen mussten. Wie an den Wohnadressen ersichtlich ist, lebten viele Ehepaare zum Zeitpunkt der Scheidungsklage bereits getrennt. Dies war dann kein Problem, wenn beide Eheteile damit einverstanden waren. Bestand ein Eheteil, in der überwiegenden Mehrheit der Ehemann, allerdings darauf, dass der andere, meist die Ehefrau, bis zur gerichtlichen Entscheidung der Scheidungsklage im gemeinsamen Haushalt leben musste, so hatte er das Recht auf seiner Seite. Um zu verhindern, dass ein abgesonderter Wohnort zu einer Eheverfehlung wurde, musste die Ehefrau bzw. der Ehemann daher in einem Zusatzverfahren das Recht auf einen abgesonderten Wohnort einklagen.
Wie nachstehende Tabelle zeigt, sind im Quellensample 18 Zusatzverfahren um einen abgesonderten enthalten. 12 der 18 Zusatzverfahren waren vor dem Wiener Zivilmagistrat geführt worden, fünf in den anderen untersuchten Städten und Märkten sowie ein Verfahren in der Herrschaft Sitzenberg. 16 der Anträge (89 %) auf einen abgesonderten Wohnort während des Verfahrens wurden genehmigt, zwei abgelehnt.

Tabelle 1 | Verfahren zum abgesonderten Wohnort (1773–1850)

Im Gegensatz zu den kirchlichen Konsistorien begrenzten die weltlichen Richter die Dauer des absonderten Wohnortes nicht mehr auf wenige Monate, sondern erteilten die Erlaubnis für die Dauer des Verfahrens. Ähnlich wie vor den Konsistorien waren es mit einer einzigen Ausnahme nur Ehefrauen, welche den abgesonderten Wohnort beantragt hatten. Das einzige Verfahren, welches von einem Ehemann beantragt worden war, wurde abgelehnt.

2. Provisorischer Unterhalt

Auch die Anträge auf einen provisorischen Unterhalt während des Verfahrens wurden bis auf eine Ausnahme von den Ehefrauen geführt. Wie die nachstehende Tabelle zeigt, lehnten die Richter den provisorischen Unterhalt nur in drei Verfahren ab, darunter die Klage von Georg Heinrich Bayer, dem einzigen Ehemann, der in diesem Untersuchungszeitraum seine Ehefrau auf provisorischen Unterhalt geklagt hatte. Alle Verfahren wurden vor dem Zivilmagistrat der Stadt Wien geführt.

Tabelle 2 | Verfahren zum provisorischen Unterhalt (1773–1850)

Während die Konsistorialräte den Ehefrauen bzw. in einem Fall dem Ehemann zwar einen Unterhaltstitel zusprachen, allerdings die Höhe des Unterhalts nicht festlegten, bestimmten die weltlichen Richter immer auch die Höhe des provisorischen Unterhalts. Setzen wir die Verfahren auf Zuerkennung eines provisorischen Unterhalts in Relation zu den Wohnorten bzw. zu den zuständigen Gerichten, so zeigt sich, dass das Quellensample zwar auch Klagen von Frauen in den anderen Städten und Märkten, nicht aber aus den Herrschaften umfasst.

3. PROVISORISCHE OBSORGE

Lebte das Ehepaar während des Verfahrens getrennt, so galt es auch zu regeln, welche Kinder bei welchem Elternteil leben sollten. Konnte sich das Ehepaar nicht einigen, so musste ein Eheteil auch diese Frage in einem Zusatzverfahren gerichtlich klären lassen.

Tabelle 3 | Verfahren zur provisorischen Obsorge der Kinder (1773–1850)

Wie obige Tabelle zeigt, umfasst das Quellenkorpus auch 16 Klagen zur Regelung der provisorischen Obsorge der Kinder. Sezten wir diese in Relation zum Geschlecht der klagenden Ehepartei so zeigt sich, dass die Obsorge der Kinder von 11 Ehefrauen und von 5 Ehemännern beangtragt worden waren. Zwei der Klagen von Frauen wurden abgelegt, in einem Verfahren ist kein Urteil überliefert. Vier der fünf Anträge von Männern wurden genehmigt, in einem Verfahren ist der Ausgang des Obsorgeprozesses nicht überliefert.

Andrea Griesebner, Dezember 2020

Weiter: Regelungen nach der Scheidung
Zitation: Andrea Griesebner, Provisorische Regelungen » Einstieg » Scheidungsfolgen » Weltliche Gerichtsbarkeit (1783–1850), in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2024, <http://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=10697>. [Zugriffsdatum: 2024-04-27]