Methode

1. Verfahren während des Scheidungsprozesses
2. Verfahren nach der Scheidung

1. Verfahren während des Scheidungsprozesses

Vor allem Scheidungsprozesse, in welchen Eheteile Beweise und Gegenbeweise für die vorgebrachten Eheverfehlungen erbringen mussten, dauerten in aller Regel mehrere Monate, wenn nicht Jahre. Um während dieser Zeit getrennt vom Ehepartner, der Ehepartnerin leben zu dürfen, mussten die Eheteile bei den weltlichen Gerichten um einen „abgesonderten Wohnort“ ersuchen. Die Genehmigung des abgesonderten Wohnortes war – wie auch in der Frühen Neuzeit – die Voraussetzung dafür, um während des Verfahrens einen provisorischen Unterhalt beziehen zu können. Auch dieser sowie die provisorische Obsorge mussten entweder bereits mit der Scheidungsklage oder in einem Zusatzverfahren beantragt werden.

Die parallel zum Verfahren in der Hauptsache geführten Zusatzverfahren, unterteilten wir daher je nach Forderung der Kläger*innen in vier Kategorien:

  • Abgesonderter Wohnort: Die klagende Partei ersuchte, während des Prozesses getrennt vom Ehepartner, der Ehepartnerin leben zu dürfen.
  • Unterhalt provisorisch: Die klagende Partei ersuchte, für die Dauer des Prozesses um einen absonderten Wohnort und um einen provisorischen Unterhalt.
  • Obsorge Kind(er) provisorisch: Die klagende Partei ersuchte für die Dauer des Prozesses um einen abgesonderten Wohnort, einen provisorischen Unterhalt sowie um die Obsorge über alle oder über bestimmte Kinder.
  • Sonstiges: Dieser Kategorie haben wir all jene Verfahren zugeordnet, in welchen die klagende Partei die Herausgabe bestimmter Dokumente – meist des Ehevertrags – oder bestimmter Gegenstände – von Tischwäsche über Kleidung, Bett und Möbelstücke bis zu Schmuck – forderte.

 

2. Verfahren nach der Scheidung

Hatte sich das Ehepaar nicht auf einen Scheidungsvergleich geeinigt, so mussten die Scheidungsfolgen in eigenständigen Verfahren geregelt werden. Ausgehend vom Klageinteresse haben wir diese Zusatzverfahren in drei Kategorien unterteilt:

  • Unterhalt zuerkennen: Die klagende Partei bat, ihr das Recht auf einen Unterhalt zuzuerkennen.
  • Obsorge Kind(er): Die klagende Partei ersuchte die Obsorge über alle oder über bestimmte Kinder zu erhalten.
  • Vermögensaufteilung: Die klagende Partei verlangte eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Im Quellensample enthalten sind auch einige wenige Verfahren, in welchen Ehemänner bei den weltlichen Gerichten entweder eine Reduktion der Höhe des Unterhalts verlangten, welchen sie an die Ehefrauen und allfällige Kinder zahlen mussten,  oder aber die Aberkennung des Unterhaltstitels beantragten. Um diese Klagen von den anderen Unterhaltsklagen differenzieren zu können, unterteilten wir diese in zwei Kategorien:

  • Unterhalt abändern: Die klagende Partei bat um eine Änderung – Erhöhung oder Verminderung – des Unterhalts
  • Unterhalt aberkennen: Die klagende Partei verlangte die Aberkennung des Unterhaltstitel.

Andrea Griesebner, Dezember 2020

Weiter: Provisorische Regelungen
Zitation: Andrea Griesebner, Methode » Einstieg » Scheidungsfolgen » Weltliche Gerichtsbarkeit (1783–1850), in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2024, <http://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=10696>. [Zugriffsdatum: 2024-04-26]