Kirchliche Gerichtsbarkeit (1558–1783)

Wie im Menüpunkt Eheverfahren ausgeführt, konnten Ehefrauen und Ehemänner die Regelung der weltlichen Wirkungen der Ehe entweder bei den für sie zuständigen Ortsgerichten oder beim Kirchengericht beantragen. In der Praxis zeigt sich, dass das Recht auf einen abgesonderten Wohnort wie auch das Recht auf einen provisorischen Unterhalt für sich selbst und allfällige Kinder während des Eheverfahrens oft bei den Konsistorien verhandelt wurde, während Ehefrauen und Ehemänner die Verfahren zur Regelung der Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen meist vor den weltlichen Ortsgerichten führten.