Provisorische Regelungen

1. Abgesonderter Wohnort
2. Provisorischer Unterhalt
3. Provisorische Obsorge

1. Abgesonderter Wohnort

Wie im Unterpunkt „Methode“ erklärt, entschieden in einigen wenigen Verfahren die Konsistorialräte auf ein bedingtes Endurteil, welches einem Eheteil, manchmal auch beiden das Recht zuerkannte, seine Argumente in einem weiteren Verfahrensschritt zu beweisen. Nicht alle bedingten Endurteile enthielten das Recht, während des Beweisverfahren getrennt zu leben. Manche bedingten Endurteile trugen dem Ehepaar explizit das Zusammenleben auf. Bemerkenswert ist, dass es in der Praxis ausschließlich Frauen waren, die diese Anordnung zum Zusammenleben zu revidieren suchten, indem sie meist wenige Tage später das Konsistorium ersuchten, ihnen das Recht auf einen abgesonderten Wohnort zu erteilen. In allen Fällen war das Verfahren zur Trennung bzw. Scheidung auch von ihnen beantragt worden.

Wie nachstehende Tabelle zeigt, waren 13 der 16 Zusatzverfahren beim Passauer Konsistorium geführt worden. Die Passauer Konsistorialräte genehmigten den abgesonderten Wohnort in aller Regel nur für ein bis drei Monate, nur in zwei Fällen für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache. Gab es nach Ablauf dieser Frist weiterhin kein Urteil in der Hauptsache, so mussten die Ehefrauen, wollten sie das eheliche Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, neuerlich ein Zusatzverfahren um einen abgesonderten Wohnort einreichen.

Tabelle 1 | Verfahren zum abgesonderten Wohnort (1558-1773)

Setzen wir die 16 Verfahren in Relation zu den Personen, so zeigt sich, dass diese von insgesamt nur sieben Ehefrauen geführt worden waren. Vier Frauen hatten beim Passauer, drei Frauen beim Wiener Konsistorium den abgesonderten Wohnort beantragt.

Die insgesamt geringe Zahl der Klagen auf einen abgesonderten Wohnort ist vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass das Recht auf ein Beweisverfahren nur von 121 Ehefrauen und von 39 Ehemännern in Anspruch genommen worden war und die allermeisten bedingten Endurteile ohnehin das Recht auf einen abgesonderten Wohnort während des Beweisverfahrens enthielten.

In der qualitativen Analyse wird deutlich, dass es in diesen Verfahren tendenziell nicht darum ging, dass die Ehefrau das Recht erhielt, einen anderen Wohnort zu nehmen. Im Gegenteil: Sie baten das Konsistorium um Unterstützung, damit der Ehemann bereits während des Scheidungsverfahrens aus dem gemeinsamen Haushalt auszog. Zwei der Verfahren stammen aus der Mitte des 17. Jahrhunderts, die anderen aus dem 18. Jahrhundert. Eines der Verfahren aus der Mitte des 17. Jahrhunderts, geführt von Veronica Hampelin, geborene Balkenmayrin, verwitwete Kirchhamerin, gibt uns Einblicke in die politische Elite der Stadt Wien.

Veronica versus Joachim Hampeli*n

Veronica Balkenmayrin, eheliche Tochter des Wiener Händlerehepaares Andre und Veronica Balkenmayr*in, heiratete im Jänner 1629 Lorenz Kirchhamer, Mitglied des äußeren Rats der Stadt Wien. Nach fast zwanzigjähriger Ehe verstarb ihr erster Ehemann im Juni 1648. Im Februar 1651 ging die zumindest 40-jährige ihre zweite Ehe mit dem Juristen Joachim Hampeli ein. Auch für Joachim Hampeli, Doktor beider Rechte und Rat in der Niederösterreichischen Regierung, dem höchsten Gericht des Erzherzogtums, war es nicht die erste Ehe: er hatte 1635 Leonore Salayin, Witwe eines kaiserlichen Dieners, geheiratet. Aus ihren ersten Ehen hatten Braut und Bräutigam jeweils ein Haus in der heutigen Wiener Innenstadt geerbt. Veronica gehörte das Kirchhamerische Haus, welches offenbar bedeutend grösser war als das namenlose Haus von Joachim Hampeli. Das Ehepaar hatte seinen gemeinsamen Wohnsitz im Haus von Veronica.

Nach fünfjähriger Ehe verlangte Veronica im März 1656 die Scheidung, die sie mit wiederholter Gewalttätigkeit wie auch verbalen Beschimpfungen und Morddrohungen begründete. Im April 1656 trat Veronica das Beweisverfahren zur Scheidung an und benannte insgesamt 20 Zeug*innen für die Wut- und Gewaltausbrüche ihres Ehemannes. Zudem bestand sie darauf, dass Joachim Hampeli während des Scheidungsverfahrens einen abgesonderten Wohnort bezog. Im August 1656 ersuchte sie das Konsistorium einerseits um einen provisorischen Unterhalt während des Beweisverfahrens und andererseits um Unterstützung,

„dass er von der gewaltsamen Besitznahme des Hauses abgehalten werde.“

Joachim Hampeli vertrat dagegen vor dem Konsistorium die Ansicht, dass er ein Recht darauf habe, im Haus zu wohnen und begründete dies damit, dass er Veronica vor der Hochzeit das Versprechen geben musste, den gemeinsamen Wohnort in ihrem Haus zu nehmen, da ihr Haus erheblich größer als seines war.

Veronica Hampelin argumentierte, dass sie sich zum Schutz vor seinen Gewaltausbrüchen wiederholt im Schlafzimmer einsperren musste, wo sie von den Dienstmägden mit Essen und Trinken versorgt wurde. Da dieser Zustand für sie untragbar sei, bat sie die Konsistorialräte um Unterstützung, um sicher in ihrem Haus leben zu können. Joachim Hampeli forderte zumindest den Schlüssel für eine Stube und eine Kammer, wo er mit seiner Tochter aus erster Ehe zu leben beabsichtigte. Er habe, so seine Argumentation, ein Recht im Haus zu bleiben, da er bereits fünf Jahre im Haus gelebt hätte. Veronica beziehungsweise ihr Anwalt hielten dem entgegen, dass

„herr Hampelius kheinen titulum zum hauß [habe], seye nie possessor gewesen, sondern habe nur jure familiaritatis darinnen gewohnt.“

Dieses Argumente suchte Joachim Hampeli damit zu entkräften, dass nach Ansicht des Rechtsgelehrten Johannes Sichard (1499–1552)

 „der Mann gemäß des Eherechts der rechtmäßige Verwalter und Bevollmächtigter über die Güter der Ehefrau sei (maritum esse bonorum uxoris legitimum administratorem et procuratorem ex codice de jure dotali)“.

Er habe bei der Hochzeit sein Haus verlassen und könne nicht in dieses ziehen. Veronica beziehungsweise ihr Anwalt entgegnete unter Bezugnahme auf den Rechtsgelehrten Andreas von Gail (1526–1587), dass

„der Mann gegen den Willen der Ehefrau nichts zue administriren in bonis uxoris [bei den Gütern der Frau]: procurator und administrator seye der man nur so lang als uxor (=Ehefrau) will.“

Sollte er, so Veronica, sein Haus nicht beziehen können, so „soll er ein anders bezühen.“

Unklare Rechtslage

Am 23. September 1656 diskutierten die Konsistorialräte den Sachverhalt. Wie die Protokolleinträge zeigen, waren sie sich nicht einig. Konsistorialrat Caccia brachte vor, dass es in Italien zwar Sitte wäre, dass der Mann die Verwaltung über die Güter der Ehefrau habe, dies im Erzherzogtum allerdings nicht der Fall sei. Er vertrat daher die Ansicht, Joachim Hampeli sei mit seinem Ersuchen im Haus wohnhaft zu bleiben, abzuweisen.

Konsistorialrat Gruener war dagegen der Meinung, dass während eines laufenden Verfahrens der Mann nicht vom Besitz verbannt werden könne, in welchen er mit Zustimmung der Gattin eingetreten war. Die Ehefrau könne nicht zurücknehmen, was sie einmal zugestanden habe. Konsistorialrat Wochinitz wiederum vertrat die Auffassung, dass Veronica Hampelin nicht verpflichtet sei, ihrem Ehemann einen Schlüssel auszuhändigen. Auch Offizial Tasch war der Meinung, dass die Ehefrau nicht gezwungen werden könne, ihrem Ehemann einen Schlüssel zu übergeben.

Nach weiteren Verhandlungsterminen entschied das Konsistorium am 15. Dezember 1656, dass Veronica Hampelin nicht verpflichtet sei, „ihrem Ehemann den verlangten Schlüssel“ auszuhändigen. Joachim Hampeli reichte gegen das Urteil Berufung ein, worauf er das Recht erhielt, Zeug*innen für seine Position zu benennen.

Am 26. Jänner 1657 reichte er seine als Fragen bezeichneten Statements an die Zeug*innen ein, die im Protokollbuch überliefert sind.

„Artikel 1. Es ist wahr, dass ich, Joachim Hampeli, sowohl vor der Hochzeit, wie durch das ganze Quinquennium des Zusammenlebens, meine Gattin bat, mit mir in meinem eigenen Haus zu wohnen.
Artikel 2. Es ist wahr, dass sie ablehnte, antwortend, dass sie sich wegen ihrem großen Haushalt nicht aus dem Hause Kirchhamer anderswohin begeben könne.
Artikel 3. Es ist wahr, dass die Gattin nicht eher heiraten wollte, wenn ich nicht zuvor versprochen hätte, dass ich mit ihr im Hause Kirchhamer zusammenwohnen möchte.
Artikel 4. Es ist wahr, dass ich versprach, dass ich das machen will, auch wirklich in ihre Unterkunft einzog, ich besaß ein Haus, und besitze es noch.“ (Original Latein, Übersetzung Ina Friedmann)

Auch die Fragen von Veronica an die Zeug*innen, die ihr verfahrensrechtlich zustanden, sind im Protokollbuch enthalten: Sie wollte von den Zeug*innen vor allem wissen, woher sie ihr Wissen bezogen und was genau sie in wessen Gegenwart gehört hatten. Neu brachte sie die Frage an die Zeug*innen ein, ob es einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag über die Vereinbarungen zum Zusammenleben gebe und ob die Zeug*innen dabei anwesend gewesen wären.

Joachim Hampeli benannte als seine Zeug*innen Zacharias Constantin Kürchmayer und das Ehepaar Rettl. Wie ein Blick in die Ehematriken zeigt, waren Zacharias Constantin Kürchmayer und Johann Rettl auch seine Trauzeugen gewesen. Am 23. März 1657 werden zuerst Johannes Rettl, dann dessen Ehefrau Anna Maria Rettlin einvernommen. Beide sagten aus, dass sie ca. drei Jahre im Kirchhamer Haus gelebt hatten und alle vier Artikel des Ehemannes der Wahrheit entsprechen. Beide hätten aus dem Mund der Ehefrau gehört, vor wie auch nach der Hochzeit, dass diese nicht in das Haus von Joachim Hampeli ziehen wollte, sondern darauf bestand, den gemeinsamen Haushalt im Kirchhamer Haus zu nehmen. Während Johannes Rettl der Ansicht war, dass ein Vertrag darüber abgeschlossen worden wäre, sagte Anna Maria Rettlin aus, von einem Vertrag nichts zu wissen. Sie wisse nur von ihrem Ehemann, dass beide Eheteile einander versprachen, im Kirchhamer Haus zu wohnen.

Zacharias Constantin Kürchmayer, Doktor beider Rechte und Sekretär bei der Niederösterreichischen Regierung erschien vor Gericht erst, nachdem ihm das Konsistorium mit der Zuziehung des weltlichen Armes, also der Zwangsvorladung durch das weltliche Gericht, gedroht hatte. Er sagte am 18. Juni 1657 aus, nur so viel zu wissen, dass Veronica Kirchhamerin in ihrem Haus wohnhaft bleiben wollte und Joachim Hampeli dem auch zugestimmt hatte. Nachdem im Kirchhamer Haus die Hochzeit gefeiert worden wäre, habe das Ehepaar, so der Zeuge, auch seinen Wohnsitz im Kirchhamer Haus genommen.

In den Protokollen des Wiener Konsistoriums ist weder ein Urteil im Scheidungsverfahren noch in der Causa des abgesonderten Wohnorts überliefert.

Sibylla und Michael Landringer*in

Auch der Ehemann von Sibylla Landringerin weigerte sich, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen. Sie hatte im März 1659 die Scheidung von ihrem Ehemann eingereicht. Im April 1659 entschied das Konsistorium, dass sie entweder dem beklagten Ehemann „ehelich beywohnen“ oder aber Beweise für ihre Vorwürfe vorlegen sollte. Sibylla Landringerin trat das Beweisverfahren an und ersuchte im Juli 1659 das Wiener Konsistorium um ein Urteil, welches ihrem Ehemann auftrug, einen abgesonderten Wohnort zu nehmen. Nachdem Michael Landringer sie nicht nur wiederholt geschlagen, sondern auch ihre Dienstbot*innen misshandelt hatte, verlangte die Klägerin: „er solle aus dem hauß gehen.“

Leider wissen wir weder etwas über die soziale Herkunft des Ehepaars Landringer*in, noch wie lange Sibylla und Michael Landringer*in zum Zeitpunkt des Verfahrens bereits verheiratet waren. Aus dem Kontext läßt sich allerdings vermuten, dass Sibylla das Haus, in dem sie mit ihrem Ehemann lebte, aus ihrer vorhergehenden Ehe eingebracht hatte. Neben seiner bis zur Morddrohung reichenden Gewaltbereitschaft, einer verschwiegenen (Geschlechts-?)Krankheit und der nicht übergebenen Widerlage, warf Sibylla Michael auch vor, den Namen ihres vorhergehenden Ehemannes aus den Tischtüchern geschnitten zu haben. Nach fast einjährigem Prozess lehnten die Wiener Konsistorialräte den Antrag auf abgesonderten Wohnort ab und trugen dem Ehepaar auf, sich

„aller verbal- und realiniurien gegen einander enthalten und biß zue austrag der sachen fridtlich und ruhig miteinander [zu] cohabitiren.“

Sibylla Landringerin verlor auch das Scheidungsverfahren. Im Oktober 1662 lehnte das Konsistorium die verlangte Scheidung ab und verurteilte Sybilla zum friedlichen Zusammenleben und Wirtschaften mit ihrem Ehemann. Sibylla Landringerin ergriff gegen das Urteil das Rechtsmittel der Appellation. Das Appellationsurteil ist in den Protokollbüchern leider nicht überliefert.

18. Jahrhundert

Die fünf Fallbeispiele aus dem 18. Jahrhundert zeigen gleichfalls, dass die Ehefrauen kaum mit der Unterstützung der Konsistorialräte rechnen konnten, wenn sich die Ehemänner weigerten, aus dem Haus bzw. der Wohnung auszuziehen.

Im Juni 1776 verlangte Anna Maria Krausin erstmals die Scheidung von ihrem Mann Johann Kraus. Sie warf ihrem Ehemann nicht nur physische Gewalt und Morddrohungen vor, sondern auch, dass er während ihrer Ehe in Regensburg zwei Frauen, darunter ihre Schwester, geschwängert habe. Um ihren Mann vor einem Strafverfahren wegen Ehebruch und Inzest (Ehebruch mit der Schwester) zu bewahren, hätte sie darauf verzichtet, die beiden Ehebrüche der weltlichen Obrigkeit anzuzeigen. Im gemeinsamen Einverständnis habe sie mit ihrem Mann entschieden, ihre „Wirtschaft“ und das Bürgerrecht in Regensburg zu verkaufen und nach Wien zu ziehen.

Die Wiener Konsistorialräte schieden die Ehe nicht im summarischen Verfahren, sondern genehmigten Anna Maria eine befristete Trennung von sechs Monaten sowie das Recht auf ein Beweisverfahren. Anna Maria trat das Beweisverfahren nicht an, sondern reichte im Dezember 1776 eine neue Scheidungsklage ein, die sie damit begründete, Beweise für einen neuen Ehebruch beibringen zu können. Es gebe, so Anna Maria Krausin

„fast kein handelsplaz [wär], wo er nicht weibspersonen auftreib und mit diesen sich fleischlich verginge, unter anderem habe er sich in wien mit Veronika Mokin vergangen, wie solches der Jacob Schmöller, schustermeister, bezeugen würde.“

Die Konsistorialräte trugen ihr neuerlich ein Beweisverfahren auf, genehmigten Anna Maria Krausin diesmal allerdings keinen abgesonderten Wohnort. Im Jänner 1777 reichte Anna Maria ihre Klage auf einen abgesonderten Wohnort ein, die sie einerseits mit dem Beweisverfahren im Scheidungsprozess, andererseits auch mit einem Zivilprozess beim Wiener Stadtgericht „in puncto 6.000 Gulden“ begründete. Im Zusatzverfahren gestand ihr das Wiener Konsistorium zu, dass sie

„mit ihrem ehemann bis zu austrag der sache zu leben nicht gehalten, sondern abgesondert und allein, jedoch beede sich ehrbar und kristlich zu betragen schuldig seyn sollen.“

Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass Anna Maria weiterhin in der „Würthschaft“ wohnen blieb und das Urteil brauchte, um ihrem Ehemann den Zutritt zu verweigern. Ob Anna Maria Krausin ihre Scheidung durchsetzen konnte, wissen wir nicht, da die Überlieferung des Beweisverfahrens im Juli 1777 abbricht.

Die weiteren Verfahren, in denen die Ehefrauen einen getrennten Wohnort während des Beweisverfahrens einforderten, wurden vor dem Passauer Konsistorium geführt.

Nach zweieinhalbjähriger Ehe forderte Barbara Pflieglerin im Juni 1768 wegen Gewalttätigkeit und Grausamkeit die Scheidung. Wie die Pfarrmatriken zeigen, wies das Ehepaar eine hohe Altersdifferenz auf. Barbara war in erster Ehe mit Mathias Anton Wunsch verheiratet gewesen, welcher im September 1756 nach 25-jähriger Ehe im Alter von 58 Jahren verstorben war. Zum Zeitpunkt ihrer Trauung mit Mathias Pflieger war Barbara 47, der Bräutigam 27 Jahre alt. Auch Mathias Pfliegler war verwitwet und zum Zeitpunkt der Eheschließung Richter in Hadersdorf. Er dürfte nach der Hochzeit zu Barbara nach Poysdorf gezogen sein.
Das Konsistorium genehmigte die Scheidung vorerst nicht, sondern trug ihr das eheliche Zusammenleben oder ein Beweisverfahren auf. Barbara trat im August 1768 das Beweisverfahren an. Eine Woche später beantragte sie den abgesonderten Wohnort, welchen ihr das Konsistorium nicht für die Dauer des Verfahrens, sondern nur für drei Monate genehmigte. Im Dezember 1768, im März und Juni 1769 sowie im Juni 1771 ersuchte Barbara erneut um eine Verlängerung des abgesonderten Wohnortes, welchen das Konsistorium immer nur wenige Monate bewilligte. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass Barbara nicht selbst aus dem Haus ausziehen wollte, sondern sie das Recht auf einen abgesonderten Wohnort brauchte, um Mathias Pflieger nicht im Haus dulden zu müssen. Der letzte Eintrag im Beweisverfahren des Scheidungsprozesses stammt vom 15. September 1775. Mit dem Ansuchen von Mathias Pfliegler ihm einen anderen Advokaten zuzuteilen, da sein bisheriger Anwalt Dr. Bauer seine Zulassung beim Konsistorium zurückgelegt hatte, endet die Überlieferung. Ob es Barbara bis zu ihrem Tod 1779 gelang, die de facto-Trennung weiter zu verlängern, lässt sich aus den Konsistorialprotokollen und den Matriken nicht nachvollziehen.

Im Dezember 1777 zeigte der Eggenburger Pfarrer dem Konsistorium an, dass in seiner Pfarre zwei Ehepaare uneinig und „abgesondert“ lebten, darunter Karl und Franziska Stöger*in. Sie waren seit 28 Jahren verheiratet. Bei der ex officio anberaumten Verhandlung forderte Karl Stöger das eheliche Zusammenleben, Franziska hingegen die Scheidung. Das Konsistorium entschied, dass

„die beklagte ihrem ehemann ehelich beyzuwohen schuldig, sie könnte dann eine rechtliche ursache der ehescheidung erweisen, jedoch dem kläger die gegenweisung und alle rechtliche behelf vorbehalten seien“.

Franziska, welche ihrem Ehemann seit längerem den Zutritt in das Haus verwehrte, trat das Beweisverfahren an und ersuchte eine Woche später um das Recht auf einen abgesonderten Wohnort, welches das Konsistorium vorerst auf einen Monat begrenzte. Im September 1778 ersuchte Franziska Stögerin um eine Verlängerung des Rechts auf einen abgesonderten Wohnort. Ihr Anwalt, Dr. Zemme, forderte, dass

„so lang der process dauret gebete es nur uneinigkeiten, wäre dahero dahin zu sprechen, daß der mann von dem hauß weeg solle.“

Die Konsistorialräte schlossen sich dieser Forderung an und genehmigten einen abgesonderten Wohnort während des Prozesses:

„Daß die Franziska Stögerin bis zu austrag des hierorts anhängigen process ihrem ehemann zu cohabitiren nicht schuldig seye.“

Franziska Stögerin verlor das Beweisverfahren und wurde im November 1778 zum Zusammenleben mit Karl Stöger verurteilt. Wie viele andere Ehefrauen kam auch sie dem Urteil nicht nach. Im März 1782 forderte Karl Stöger das Konsistorium auf, seine Ehefrau mittels Kirchenstrafen zum Zusammenleben zu bringen und diese „wegen ihrer schon durch 4 jahre fürdauernden entweichung zu bestrafen“.

Von Susanna Schreiberin, die 1779 von ihrem Ehemann Georg Schreiber wegen Gewalttätigkeit und Ehebruch geschieden werden wollte, kennen wir weder den Wohnort noch ihr Alter oder ihre soziale Herkunft. Auch wie lange das Ehepaar zu diesem Zeitpunkt verheiratet war, wissen wir nicht. Das bedingte Endurteil gestand ihr lediglich eine auf vier Monate befristete Toleranz zu, um deren Verlängerung sie während des Beweisverfahrens zweimal beim Passauer Konsistorium ansuchen musste. 1782 wurde sie zum Zusammenleben verurteilt.

Im Fall von Josepha Widtmannin, die sich 1772 nach sechs Ehejahren eigenmächtig von ihrem Mann, dem Militärhauptmann Anton Widtmann getrennt hatte, ist unklar, ob sie aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, oder ihrem Ehemann den Zutritt verweigerte. Nach einer Anzeige durch den Melker Pfarrvikar verlangte sie die Scheidung beim Passauer Konsistorium, die sie mit Ehebruch begründete.
Im September 1772 trat Josepha Widtmannin das Beweisverfahren an und ersuchte in einem Zusatzverfahren um einen abgesonderten Wohnort. Nachdem ihr das Konsistorium diesen immer nur für wenige Monate genehmigte, musste sie das Ansuchen mehrmals während des Prozesses wiederholen. Das Urteil des Beweisverfahrens ist nicht überliefert. Aus einer neuen Klage des mittlerweile zum Gubernialsekretär in Lemberg beförderten Ehemanns, mit welcher er 1779 das eheliche Zusammenleben einforderte, lässt sich jedoch schließen, dass Josepha Widtmannin das Beweisverfahren verloren hatte und das Ehepaar weiterhin getrennt lebte. Josepha Widtmannin hielt der Klage ihres Mannes ein medizinisches Attest entgegen, welches ihr Reiseunfähigkeit bescheinigte. Das Konsistorium urteilte im April 1780, dass Josepha Widtmannin „ihrem herrn eheconsorten Anton Widmann nacher Pohlen zu folgen nicht schuldig“ sei.

2. Provisorischer Unterhalt

Quantitativ bedeutsamer sind die Verfahren zur Zuerkennung bzw. Festlegung eines provisorischen Unterhalts während des Beweisverfahrens, da über diesen in den bedingten Endurteilen nicht entschieden wurde. Zu 160 Beweisverfahren, welche 121 Ehefrauen und 39 Ehemänner führten, enthält das Quellensample insgesamt 62 Klagen auf einen provisorischen Unterhalt. Die nachstehende Tabelle differenziert die Zusatzverfahren auf Erteilung eines provisorischen Unterhalts zwischen den beiden Konsistorien und dem Geschlecht der klagenden Ehepartei. Sichtbar wird, dass es in der überwiegenden Mehrheit Ehefrauen waren, welche beim Wiener Konsistorium um die Regelung des provisorischen Unterhalts während des Beweisverfahrens ersuchten.

Tabelle 2 | Verfahren zum provisorischen Unterhalt (1558-1773)

Tabelle 2 differenziert die Zusatzverfahren auf Erteilung eines provisorischen Unterhalts zwischen den beiden Konsistorien und dem Geschlecht der klagenden Ehepartei. Sichtbar wird, dass es in der überwiegenden Mehrheit (90 %) die Ehefrauen waren, welche beim Wiener, selten auch beim Passauer Konsistorium um die Regelung des provisorischen Unterhalts während des Beweisverfahrens ersuchten.

In den allermeisten Fällen waren es auch die Ehefrauen, die das Beweisverfahren führten. Wie Tabelle 2 ebenfalls zeigt, lehnten die Konsistorialräte die Anträge auf einen provisorischen Unterhalt selten ab. In knapp einem Drittel der Verfahren (Unterhalt zuerkannt) gewährten die Konsistorialräte den Ehefrauen beziehungsweise in einem Fall dem Ehemann einen Unterhaltstitel, definierten aber keine Höhe des Unterhalts. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des Unterhalts konnten die Ehefrauen entweder bei den weltlichen Gerichten oder auch beim Konsistorium führen. Wie die Tabelle ebenfalls zeigt, führten viele Ehefrauen auch dieses Verfahren beim Konsistorium. In 33 Verfahren bestimmten die Konsistorialräte die Höhe des Unterhalts. In einem Fall verminderten sie auf Antrag des Ehemannes die Höhe des provisorischen Unterhalts. In drei Verfahren einigte sich das Ehepaar im Beweisverfahren auf eine friedliche Cohabitierung, was wir auch als Ergebnis des Zusatzverfahrens vermerkten. Für fünf Verfahren (7,5 %) sind keine Urteile überliefert.

Wie im Menüpunkt „Normen“ beschrieben, war mittels einer Verordnung vom Oktober 1753 den Konsistorien das Recht entzogen worden, die Regelung der „weltlichen Dinge“ vorzunehmen. Bemerkenswert ist daher, dass fünf der 65 Verfahren im untersuchten Zeitsegment 1772–1783 geführt wurden und in drei Verfahren die Wiener Konsistorialräte der klagenden Ehefrau (1773 Christina Kötzin, 1775 Magdalena Hadaunin und 1778 Catharina Scheibin) einen Unterhaltstitel zusprachen. Im Verfahren von Theresia Perinin im Jahr 1774 ist das Urteil nicht überliefert und Theresia Luegmayrin einigte sich mit ihrem Ehemann 1781 auf einen Cohabitierungsvergleich.

In geschlechtsspezifischer Hinsicht fällt auf, dass über die untersuchten Zeitsegmente die Konsistorialräte den Ehefrauen fast ausnahmslos einen Unterhaltstitel zusprachen, während sie nur einem von vier Ehemännern, die für sich einen provisorischen Unterhalt eingeklagt hatten, einen Unterhaltstitel zugestanden. Die anderen beiden Männer ersuchten um eine Reduktion des Unterhalts, welchen sie an die Ehefrauen während des Verfahrens zu zahlen hatten.

Unterhaltsklagen von Ehemännern

Als einziger Ehemann erhielt Georg Philipp Krafft im Dezember 1659 nicht nur das Recht, sich seine Kleidung und persönlichen Sachen aus dem Haus abzuholen, sondern auch auf die „gebührliche Unterhaltung“ durch die Ehefrau Veronica, geborene Burianin.

Die Unterhaltsklagen von Christian Wilhelm Freiherr von Willstorf und von Joseph Hochenauer wurden dagegen abgelehnt. Nach fast zwei Jahrzehnten Abwesenheit kehrte Christian Wilhelm Freiherr von Willstorf 1720 vom polnischen Hof nach Wien zurück. Wie er in seiner Klage auf Cohabitierung im November 1720 ausführte, habe ihm seine Ehefrau weder eine Kutsche geschickt, noch wäre sie bereit gewesen, ihn wieder im Haushalt aufzunehmen. Freiin Anna Margaretha, geborene von Denck, verwitwete von Mayer, entgegnete, ihr Ehemann, mit welchem sie seit 1701 verheiratet war, habe sie bereits vor seiner langjährigen Abwesenheit schlecht behandelt und ihr 30.000 Gulden entwendet. Mit der üblichen Formulierung

„frau bekhlagtin seye dem herrn kläger ehelichen zu cohabitieren schuldtig, sie erweise dann erhöbliche ursachen, doch dem herrn kläger seine gegenweisung und all andere rechtliche behelf vorbehalten“ (DAW WP 123_121v-122v)

genehmigten die Konsistorialräte Ende November 1720 der rund 70-jährigen Ehefrau Beweise für die Legitimität einer Scheidung vorzulegen.

Anna Margaretha trat das Beweisverfahren an. Im Juni 1722 reichte der Ehemann seine Klage auf Zuerkennung eines provisorischen Unterhalts ein, welche er damit begründete, dass seine Ehefrau das Beweisverfahren verzögere und er in der Zwischenzeit „in die armuth verfallen“ sei. Es sei, so sein Argument, rechtlich bestimmt, dass eine reiche Ehefrau ihrem Ehemann Unterhalt leisten müsse:

„In jure aber vorgesehen sey, quod uxor dives maritum alimenta praestare debeat [dass eine reiche Ehefrau dem Ehemann Alimente zu reichen schuldig sey].“ (DAW WP 124_149v-150r)

Der Anwalt der Ehefrau widersprach der Behauptung, „quod uxor teneatur alere maritum [dass die Ehefrau den Ehemann ernähren müsse]“. Anna Magaretha ergänzte, dass sie keine „überflissige[n] mittl“ habe. „Er gebe sich als eines pohlnischen rahts, also werdte er selbsten seine mittl haben“. Zudem führte sie an, dass ihr Ehemann ein Verschwender sei, der unter Vormundschaft gestellt werden müsste. Die Konsistorialräte lehnten den Unterhaltsantrag des Ehemannes ab. Der Ausgang des Beweisverfahrens im Scheidungsprozess ist leider nicht überliefert.

Auch Joseph Hochenauer scheiterte mit seiner Forderung nach provisorischem Unterhalt. Der Fleischhackersohn hatte im Jänner 1734 Helena Lachnerin, verwitwete Thallerin geheiratet. Aus ihrer ersten Ehe brachte Helena eine Bleicherei in die Ehe ein. Helena hatte sich aus der Sicht des Ehemannes eigenmächtig getrennt, indem sie ihm den Zutritt ins Haus verwehrte. 1751 klagte er die „Anordnung der Cohabitierung“ ein. Bei der Verhandlung weigerte sich Helena nicht nur, ihren Ehemann wieder aufzunehmen, sondern forderte die Annullierung der Ehe, die sie mit seiner Impotenz begründete. Auch ihr befahlen die Konsistorialräte entweder die eheliche Cohabitierung oder die Erbringung von Beweisen für die „angebende impotentiam perpetuam absolutiam des klägers“.

Helena trat das Beweisverfahren an. Joseph Hochenauer forderte im November 1751 Unterhalt während des Verfahrens. Er argumentierte, dass der Kontrakt der Bleiche in der Leopoldstadt auf ihn laute, seine Ehefrau aber die Bleiche führe und diese 600 Gulden jährlichen Gewinn abwerfe. Von diesem Gewinn forderte er die Hälfte, sprich 300 Gulden an Unterhaltszahlungen.

Helena bzw. ihr Anwalt hielt dem entgegen, dass „der maritus sein eheweib secundum jura zu alimentiren verbunden seye“. Helena hätte ihrem Mann dennoch 100 Gulden für den Viehhandel, welche er treibe, gegeben. Es wäre richtig, dass der Vertrag der Bleiche auf den Ehemann laufe. Nachdem dieser aber den jährlichen Zins nicht bezahlen konnte, hätten ihre Kinder aus erster Ehe die Bleiche übernommen, bei welchen sie nun „auß gnaden lebe“. Helena forderte im Gegenzug Unterhaltsleistungen von Joseph Hochenauer. Das Wiener Konsistorium entschied, „daß die anbegehrte alimentirung nicht statt haben solle“.

Im Fall von Johann Georg Pöller brechen sowohl das Beweisverfahren der Ehefrau wie auch das Unterhaltsverfahren im März 1673 ab. Im Febraur 1672 hatte Agnes, verwitwete Braburrin die Trennung von Tisch und Bett gefordert und vor allem mit physischer Gewalt begründet. Das Ehepaar war seit 5. August 1668 verheiratet. Wie dem Trauungseintrag entnommen werden kann, war Agnes die Witwe eines bürgerlichen Fischhändlers, während der aus Böhmen stammende Johann Georg noch ledig war und bis zu Hochzeit als „Bedienter“ gearbeitet hatte. Er hatte hatte gefordert, dass Agnes ihm während des Beweisverfahrens weiterhin „die handlung des halb verheürathen häringhandls verstatte“, sie ihm also zur Hälfte am Fischhandel beteilige oder aber ihm einen provisorischen jährlichen Unterhalt in der Höhe von 20 Gulden bezahle.

Klagen zur Reduktion des Unterhalts

In den beiden anderen von Ehemännern angestrengten Verfahren versuchten diese eine Verminderung des provisorischen Unterhalts zu erreichen. Georg Ludwig Gioia, als dessen Beruf die Protokolle „der regirenden römischen kayserin summuliern [Sommelier]“ vermerken, ersuchte im August 1675 um die Verminderung des provisorischen Unterhalts in der Höhe von 200 Gulden, welchen er seit Jänner des Jahres an seine Ehefrau Margaretha zahlen musste. Seinem Antrag wurde stattgegeben und der Unterhalt auf die Hälfte reduziert.

Als provisorischen Unterhalt während des Beweisverfahrens wegen Ehebruchs hatte Maria Helena Pößlin im November 1751 die Hälfte der Einkünfte ihres Ehemannes, dem „kayserlicher meister-koch“ Johann Georg Pößl gefordert. Statt der geforderten Hälfte seiner Einkünfte von 600 Gulden hatten ihr die Konsistorialräte im November 1751 einen provisorischen Unterhalt in der Höhe 200 Gulden zugestanden. Im Juni 1752 hatte die weltliche Obrigkeit die Höhe des provisorischen Unterhalts auf 150 Gulden reduziert. In der Tagsatzung vom 6. November 1752 verhandelte das Ehepaar den Unterhalt erneut, diesmal vor dem Wiener Konsistorium. Johann Georg forderte die Reduzierung des Unterhalts oder die Rückerstattung von Dingen, die sie aus dem gemeinsamen Haushalt mitgenommen hatte. Die Konsistorialräte lehnten die Klage des Ehemannes ab und bestätigten die 150 Gulden der weltlichen Obrigkeit als provisorischen Unterhalt.

Unterhaltsklagen von Frauen

Die Zusatzverfahren um provisorischen Unterhalt wurden in ihrer überwiegenden Mehrheit von Frauen beantragt, um für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache Unterhalt für sich selbst und allfällige Kinder zu beziehen. Wie bereits bei den quantitativen Ergebnissen gezeigt, sprachen die Konsistorien den Frauen, unabhängig davon, ob sie im Scheidungs- oder Trennungsverfahren Klägerin oder Beklagte waren, den provisorischen Unterhalt für die Dauer des Prozesses meist zu. Setzen wir die Verfahren auf Zuerkennung eines provisorischen Unterhalts in Relation zu den Wohnorten beziehungsweise zu den zuständigen Konsistorien, so zeigt sich, dass es vor allem in Wien lebende Ehefrauen waren, welche das Konsistorium zur Regelung des provisorischen Unterhalts nützten. Die Unterrepräsentanz des Passauer Konsistoriums dürfte keine Folge dessen sein, dass am Land lebende Ehefrauen auf provisorische Unterhaltszahlungen verzichtet hätten. Zu vermuten ist, dass diese ihre Unterhaltsklagen eher bei den lokalen weltlichen Gerichten einbrachten, da sie oft hunderte Kilometer vom Passauer Konsistorium entfernt lebten. Letzteres befand sich, wie wir im Menüpunkt Datenerhebung ausführen, in der Haupt- und Residenzstadt Wien.

In der qualitativen Analyse wollen wir anhand einiger Fallskizzen danach fragen, in welchen Situationen und Kontexten sich Eheteile an das Konsistorium wandten, um einen provisorischen Unterhalt zu erhalten. Uns interessiert, in welchen Fällen die Konsistorialräte den provisorischen Unterhalt genehmigten, in welchen Fällen sie diesen ablehnten. Und wir fragen danach, welche Maßstäbe für die Festlegung des Unterhalts herangezogen wurden.

Aus geschlechtergeschichtlicher Perspektive sind auch die wenigen Fälle besonders interessant, in denen die Unterhaltsforderungen der Ehefrauen abgelehnt wurden. Die Frage, welche Möglichkeiten die Ehefrauen hatten, wenn der vorgeschriebene provisorische Unterhalt nicht oder nur teilweise bezahlt wurde, beschreiben wir im Unterpunkt „Exekutionen“.

… abgelehnt

Nur in vier Fällen lehnte das Konsistorium den geforderten provisorischen Unterhalt ab. Wie bereits ausgeführt im Fall der beiden Kläger, weil die Konsistorialräte der Argumentation der Ehefrauen und ihrer Anwälte folgten, dass der Mann seiner Frau, nicht aber die Frau ihrem Mann Unterhalt leisten müsse. Im Fall der beiden Klägerinnen, weil diese sich nach Ansicht ihrer Ehemänner und der Konsistorialräte eigenmächtig getrennt und daher keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen hatten.

Anna Maria Herbertin, geborene Schmidin, hatte im August 1658 aus verschiedenen Gründen (Ekel, Hass und Gewalttätigkeit) die Scheidung von ihrem Mann, dem Leutnant Johann Christoph Herbert, eingereicht. Zudem formulierte sie Zweifel an der Gültigkeit ihrer Ehe, vermutete, dass ihr Ehemann im Mai 1658 noch mit einer anderen Frau verheiratet war. Die Wiener Konsistorialräte entschieden auf ein bedingtes Endurteil und erlaubten Anna Maria während des Prozesses einen abgesonderten Wohnort zu nehmen. Im April 1659 reichte Anna Maria Herbertin ein Zusatzverfahren um einen provisorischen Unterhalt ein. Johann Christoph Herbert beziehungsweise sein Anwalt bat das Konsistorium den Antrag abzulehnen, denn:

„wenn die Ehefrau ohne Ursache ihren Mann verlässt, ist dieser nicht zu Alimenten verpflichtet. Sie gebe vor, er seye bigamus, wan es wahr, seye sie nicht uxor [seine Ehefrau], ergo non debeantur alimenta [er also er keinen Unterhalt schuldig]. (DAW WP 20_543)

Die Konsistorialräte folgten der Argumentation des Ehemannes und lehnten den Antrag von Anna Maria Herbertin ab.

Auch Susanna Barbara Marcellins Unterhaltsforderung lehnten die Konsistorialräte ab. Sie hatte sich von ihrem Ehemann getrennt, allerdings kein Trennungsverfahren beantragt. Im Dezember 1667 hatte dagegen ihr Ehemann, der Goldschmied Martin Marcell eine Cohabitierungsklage eingereicht. Bei der Tagsatzung im April 1668 weigerte sich Susanna Barbara zu ihrem Ehemann zurückzukehren und erhielt vom Konsistorium das Recht, ein Beweisverfahren zur Scheidung einzureichen. Susanna Barbara, die ihrem Ehemann neben physischer Gewalt auch Ehebruch vorwarf, trat das Beweisverfahren an und ersuchte im Jänner 1671 um provisorischen Unterhalt während des Verfahrens.

Mit Rekurs auf Thomas Sanchez (1567–1610) verweigerte Martin Marcell die Bezahlung von Alimenten „extra aedes“ [außerhalb des Hauses], er sei nur bereit, „zue hauß“ den Unterhalt zu leisten.

Die Konsistorialräte schlossen sich der Argumentation des Ehemannes an, dass er seine Frau außerhalb des Hauses zu versorgen nicht schuldig sei, und lehnten den Antrag von Susanna Barbara ab.

… zuerkannt

In 20 Verfahren genehmigten die Konsistorialräte einen provisorischen Unterhalt, davon in einem Fall wie oben geschildert Georg Philipp Krafft im Dezember 1659.

… festgelegt

Hatte das Konsistorium den Ehefrauen zwar einen Unterhaltsanspruch zuerkannt, diesen aber entweder vage mit „anständig“ oder gar nicht konkretisiert, mussten die Ehefrauen, sofern sie sich mit dem Ehemann nicht einigen konnten, die Höhe des provisorischen Unterhalts in einem eigenen Verfahren gerichtlich festlegen lassen. Sie konnten das Verfahren beim weltlichen Gericht oder beim Konsistorium führen. In der Projektdatenbank enthalten sind 33 Verfahren, in welchen das Konsistorium konkrete Unterhaltssummen für die Frauen und etwaige Kinder bestimmt hatte. Der meist im Vorhinein und wöchentlich zu bezahlende, provisorische Unterhalt reichte von 39 bis zu 189 Gulden jährlich.

Wie bereits in den geschilderten abgelehnten Klagen auf provisorischen Unterhalt deutlich wurde, ordnete das Konsistorium zur Verhandlung der Höhe des Unterhalts eine Tagsatzung an, an welcher beide Eheteile zu erscheinen hatten. Nach Anhörung beider Eheteile, die in aller Regel mit ihren Anwälten kamen, bestimmten die Konsistorialräte den Unterhaltsbetrag. Konnte sich das Ehepaar bei der Verhandlung nicht auf einen Betrag einigen, so lag der von den Konsistorialräten festgelegte Unterhaltsbetrag in aller Regel zwischen der Forderung der Ehefrau und dem Angebot des Ehemannes. In drei Fällen sprachen die Konsistorialräte der Ehefrau Unterhalt zu, obwohl sich der Ehemann weigerte, der Ehefrau außerhalt des Hauses Unterhalt zu bezahlen. In acht der 14 Zusatzverfahren aus dem 17. Jahrhundert, die im Folgenden genauer skizziert werden, waren es die Ehefrauen, in sechs Zusatzverfahren die Ehemänner, welche das Beweisverfahren zur Annullierung der Ehe, zur Scheidung beziehungsweise zur befristeten Trennung von Tisch und Bett führten.

Ehefrauen sind Klägerinnen im Verfahren in der Hauptsache

Das zeitlich erste in der Projektdatenbank enthaltene Verfahren um die Feststellung der Höhe des provisorischen Unterhalts führte Maria Veronica Scheurinigin, gebore Kreidenhuberin. Nach 13 Ehejahren hatte sie 1657 die Trennung von ihrem Mann, einem Konzipisten bei der königlich-böhmischen Hofkanzlei, beantragt. Nachdem ihr die Konsistorialräte im Jänner 1659 einen Unterhaltstitel während des Prozesses zuerkannt hatten, ersuchte sie im März 1659 um die Festlegung der Höhe des Unterhalts. Dazu legte sie eine detaillierte Aufstellung ihrer Kosten in der Höhe von 404 Gulden vor, darunter der Jahreslohn von 12 Gulden für eine Dienstmagd. Johann Scheuring hielt dagegen, dass seine jährliche Besoldung nur 233 Gulden ausmache und er die drei gemeinsamen Kinder zu versorgen habe. Auch brachte er vor, dass Maria Veronica nur 150 Gulden Heiratsgut eingebracht und verschwenderisch gelebt hätte. Statt der geforderten Summe von 404 Gulden bot Johann Scheuring 13 Gulden jährlichen Unterhalt an. Ungewöhnlich an diesem Fallbeispiel ist, dass die Wiener Konsistorialräte Maria Veronica schließlich einen jährlichen Unterhalt von 182 Gulden und damit 78,5 Prozent seiner Besoldung zusprachen. Johann Scheuring ergriff das Rechtsmittel der Appellation und verweigerte die Zahlung des Unterhalts (siehe dazu den Menüunterpunkt Exekutionsverfahren).

Magdalena Winterlin hatte im Jänner 1662 die Scheidung von ihrem Ehemann, dem Chirurgen Thomas Winterl eingereicht. Wie lange das Ehepaar verheiratet war, konnten wir bislang nicht eruieren. Im März 1662 ersuchte sie zuerst um 144 Gulden provisorischen jährlichen Unterhalt, setzte ihre Forderung bei der Tagsatzung dann aber auf 104 Gulden herab. Das Konsistorium gestand ihr schließlich 78 Gulden „für begehrtte alimentation, klaydt, undt wohnung, gehrichtliche expens und dergleichen uncösten“ zu. Wie mehrere Exekutionsanträge zeigen, zahlte der Ehemann nur nachlässig und verweigerte der getrennt lebenden Ehefrau auch die Mitnahme von Möbeln aus der ehelichen Wohnung.

Apollonia Benechin, verwitwete Capuanin, hatte im August 1665 die Annullierung ihrer Ehe mit dem Offizier Andreas Benech verlangt, welchen sie im Dezember 1663 im Alter von 51 Jahren geheiratet hatte. Sie forderte 312 Gulden provisorischen Unterhalt jährlich. Mit der Argumentation, dass Apollonia die Annullierung der Ehe fordere und ihn auch nur als ihren „vermeintlichen ehewürht“ bezeichnete, sie zudem über 2.000 Gulden von seinem Geld verfüge, verweigerte Andreas Benech die Bezahlung des provisorischen Unterhalts. Trotz des Widerspruchs des Ehemannes sprachen die Konsistorialräte der Ehefrau im Dezember 1665 einen Unterhaltstitel zu und legte dessen Höhe im Jänner 1666 mit 52 Gulden jährlich fest. Im März 1666 annullierte das Konsistorium wegen Impotenz des beklagten Ehemannes die Ehe:

„Die Ehe ist durch die andauernde Impotenz des Beklagten kraft Gesetzes nichtig, daher erklären wir sie nichtig und unwirksam und geben der Klägerin die Möglichkeit und Erlaubnis zu anderen Ehegelübden, wenn sie sich vor dem Herrn vermählen möchte; dem Beklagten aber ist dies dauerhaft verboten. Und dies im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes Amen.“(DAW WP 24_164)

Maria Eulenbacherin, deren Heiratseintrag wir bislang nicht gefunden haben, hatte im Juni 1665 die Scheidung von ihrem Ehemann, dem Schneider Peter Eulenbacher, eingereicht und ihre Klage vor allem mit Ehebruch begründet. Im November 1665 ersuchte Maria um provisorischen Unterhalt in der Höhe von einem Gulden wöchentlich (52 Gulden jährlich). Statt der vom Ehemann angebotenen 45 Kreuzer wöchentlich (39 Gulden jährlich), entschieden die Konsistorialräte, dass ihr ein Unterhalt von 46 Gulden jährlich zustehe. Wie das Urteil im Scheidungsverfahren vom April 1666 zeigt, bildete die Höhe des provisorischen Unterhalts auch die Höhe des Unterhalts während der Trennung. Das Konsistorium erlaubte der Ehefrau eine „Toleranz“ von einem Jahr und erkannt ihr für diesen Zeitraum weiterhin 46 Gulden jährlichen Unterhalt zu.

Nach zwei gescheiterten Scheidungsverfahren – das erste dauerte vom Mai 1659 bis Jänner 1661, das zweite vom Dezember 1662 bis Februar 1664 – hatte Maria Clara Niclasin, geborene Eisenreichin, im September 1669 erneut eine Klage gegen ihren Ehemann eingereicht. Statt der Scheidung forderte sie nun die niederschwelligere Trennung von Tisch und Bett, die sie wiederum vor allem mit massiver physischer Gewalt ihres Ehemannes begründete. Maria Clara und der Fleischhacker Veith Niclas waren zu diesem Zeitpunkt fast 20 Jahre verheiratet. Zugleich verlangte sie für sich selbst und ein Kind 156 Gulden provisorischen Unterhalt jährlich. Im Februar 1670 entschieden die Konsistorialräte im Unterhaltsverfahren, dass sie das Kind an den Vater zu übergeben hatte und genehmigten ihr 78 Gulden provisorischen Unterhalt im Jahr. Nach mehreren Verfahren zur provisorischen Obsorge verlieren sich die Spuren zu diesem Ehepaar Ende Juni 1671.

Rosina Weissin hatte im September 1669 ihren Ehemann Georg Weiss, Wundarzt für Augen und Leistenbrüche, wegen Ehebruchs auf Trennung von Tisch und Bett geklagt. Sie forderte im Jänner 1670 einen jährlichen Unterhalt von 156 Gulden, welchen die Konsistorialräte auf 52 Gulden reduzierten. Da der Ehemann auch nicht bereit war, den verminderten Unterhalt zu bezahlen, forderte sie ein Compass-Schreiben an alle weltlichen und geistlichen Gerichte, um ihn zu arretieren (siehe dazu den Unterpunkt Exekution).

Marianna Couririn, verwittwete Duverin, forderte im Mai 1669 wegen physischer Gewalt die Trennung von Johann Courir, einem hofbefreiten Handelsmann. Das Ehepaar war seit November 1666 verheiratet. Im Dezember 1669 gewährten die Konsistorialräte Marianna das Recht auf ein Beweisverfahren und verpflichteten Johann Courir dazu, seiner Ehefrau während des Prozesses die „gebührende unterhaltung“ zu leisten. Im Februar 1670 verlangte Marianna die Festlegung des provisorischen Unterhalts auf 156 Gulden jährlich. Ähnlich wie Martin Marcell einige Monate zuvor, lehnte auch Johann Courir die Bezahlung des Unterhalts mit dem Argument ab, dass Marianna ihn „ohne uhrsach“ verlassen habe. Im Gegensatz zu Martin Marcell verpflichten ihn die Konsistorialräte zur Bezahlung von 65 Gulden provisorischen Unterhalt im Jahr. Johann Courir appellierte gegen die Unterhaltspflicht. Auch Marianna musste den Unterhalt immer wieder gerichtlich einklagen. Im Dezember 1670 enden die Einträge zu diesem Ehepaar. Denkbar ist, dass das Ehepaar wieder gemeinsam lebte. Marianna Couririn starb im Oktober 1678 im Alter von 50 Jahren und bekam laut Bahrleihbuch als Ehefrau eines Handelsmannes ein aufwendiges Begräbnis in St. Stephan.

Susanna Catharina Gerlachin, verwittwete Bleyfusin, hatte im Oktober 1673 die Trennung von Tisch und Bett gefordert und vor allem mit häuslicher Gewalt begründet. Die Witwe eines Hofkammertürhüters war zu diesem Zeitpunkt knapp zweieinhalb Jahre mit Andreas Gerlach verheiratet, laut Trauungsmatriken „gerichtsgeschworner auf der windtmühl“. Im September 1673 verurteilten die Konsistorialräte sie entweder friedlich zu cohabitieren oder aber Beweise für die häusliche Gewalt vorzulegen. Auch Susanna Catharina trat das Beweisverfahren an und verlangte für sich und die Kinder zwei Wochen später 78 Gulden provisorischen Unterhalt im Jahr. Nachdem Johann Gerlach sich weigerte, seiner getrenntlebenden Ehefrau den provisorischen Unterhalt zu bezahlen, verpflichtete ihn das Konsistorium zu 39 Gulden im Jahr, welche Susanna Catharina immer wieder per Exekution einfordern musste.

Ehefrauen sind Beschuldigte im Verfahren in der Hauptsache

In den nachstehenden sechs Verfahren erhielten die Ehefrauen provisorischen Unterhalt während des von den Ehemännern angestrengten Beweisverfahrens. Bemerkenswert ist, dass nur zwei der Ehemänner die Scheidung von sich aus beantragt hatten, die anderen vier Ehemänner die Scheidung erst verlangten, nachdem sie von den Ehefrauen auf Cohabitation und Unterhalt geklagt worden waren.

Martin Ziegler, in den Trauungsmatriken 1646 als „türkischer curier der römisch kayserlichen Majestät“ bezeichnet, hatte im Februar 1660 den Antrag auf Scheidung eingereicht. Er warf seiner Ehefrau Regina Zieglerin, geborener Emein vor, die Ehe gebrochen zu haben. Die Konsistorialräte trugen ihm ein Beweisverfahren auf und entschieden im Oktober 1660, dass er während des Verfahrens der Ehefrau die „gebührende Alimentation“ zu leisten habe. Das Ehepaar einigte sich auf 78 Gulden jährlichen Unterhalt und vereinbarte, dass der Ehemann die Unterhaltszahlungen jeweils vierteljährlich im Voraus leisten müsse. Dass er immer wieder säumig war, belegen die vielen Exekutionsansuchen der Ehefrau (siehe dazu auch den Menüunterpunkt Exekutionsverfahren). Nach einem fast siebenjährigen Beweisverfahren entschieden die Konsistorialräte im August 1677, dass Martin Ziegler den Ehebruch seiner Frau ausreichend bewiesen habe und schieden die Ehe von Tisch und Bett. Regina verlor neben dem Unterhalt auch das Recht auf die Rückerstattung des in die Ehe eingebrachten Heiratsgutes und wurde zudem verpflichtet, Gegenstände, die sie aus dem gemeinsamen Wohnort mitgenommen hatte, zu restituieren:

„Den Kläger befreien wir von zu leistenden Alimenten, und die Beklagte verurteilen wir zum Verlust der Mitgift und zur Restitution der fortgeschafften Dinge, wenn der Kläger diese beweist, und zur Rückzahlung der Ausgaben für den Prozess gemäß unserem Urteil. Dies im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes Amen“ (DAW WP 24_499, Original Latein, Übersetzung Johann Weißensteiner).

Auch Sigismund Hammer hatte im Dezember 1660, wenige Monate nach der Hochzeit, die Scheidung von Katharina, verwitwete Steinerin, beantragt. Der aus Böhmen gebürtige Student der Rechte und die Witwe eines Trompeters hatten im Mai 1660 geheiratet. Aus den Protokollen wird nicht deutlich, was Sigismund Hammer seiner Ehefrau vorwarf. Unklar bleibt auch, wie das Ehepaar seinen Lebensunterhalt verdiente. Catharina forderte in einem Zusatzverfahren provisorischen Unterhalt und bekam 52 Gulden im Jahr zugesprochen.

Im September 1662 schied das Konsistorium das Ehepaar von Tisch und Bett und sprach Katharina den Unterhaltstitel ab:

„dass die Parteien sich von Tisch und Bett trennen dürfen und der Kläger von Alimenten freigesprochen wird.“(DAW WP 22_447)

Affra Mederin, geborene Erdlin, hatte im August 1665 eine Cohabitierungsklage gegen ihren Ehemann, den beim niederösterreichischen Herrenstand tätigen, lutherischen Buchhalter Johann Meder, beim Wiener Konsistorium eingereicht. Das Ehepaar wurde im Februar 1664 getraut und war zu diesem Zeitpunkt erst eineinhalb Jahre verheiratet. Affra verlangte, dass er ihr und den zwei gemeinsamen Kindern die „nottwendtige lebenßmitln und klaidung zu undterhalten schuldig“ sei. Im November 1666 entschieden die Konsistorialräte, dass Johann Meder entweder mit seiner Ehefrau cohabitieren müsse oder aber Gründe für seine Weigerung vorbringen sollte. Johann Meder trat das Beweisverfahren zur Trennung von Tisch und Bett an. Nach mehreren Klagen, dass er ihr und den Kindern keinen Unterhalt bezahle, beantragte Affra die Festlegung eines provisorischen Unterhalts für sich und die beiden Kinder. Sie forderte neben einer Wohnung im Haus 156 Gulden jährlichen Unterhalt, der Ehemann bot 78 Gulden. Dem Argument des Ehemannes, dass er nicht mehr zahlen könne, entgegnete Affra, dass er das Haus verkaufen könne, um ihr und den Kindern den Unterhalt zu bezahlen. Die Konsistorialräte sprachen Affra 104 Gulden jährlichen Unterhalt zu. Zusätzlich musste der Ehemann für das „bevorstehendte khündlbeth“ einen einmaligen Betrag von 3 Gulden leisten. Außergewöhnlich ist der Zusatz im Urteil, dass für den Fall, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkomme, ein Compass-Schreiben (Amtsschreiben) an die weltliche Obrigkeit ergehen werde und er im Falle der Zahlungsunfähigkeit entweder eine Hypothek auf das Haus aufnehmen oder dieses verkaufen müsse:

„ein saz auf daß hauß gemacht, oder gahr verkhaufft, daß gelt beym grundtbuech aufgehalten, und darvon die ex officio erkhent unemperliche undterhaltung wochentlich geraicht.“ (DAW WP 24_352)

Johann Meder ergriff gegen das Urteil das Rechtsmittel der Appellation. Der Ausgang des Appellationsverfahrens ist leider nicht überliefert.

Maria Salome Mayrin, geborene Dittlin, hatte im Juni 1667 ihren Ehemann Sebastian Mayr geklagt. Sie beklagte, er wäre vor einem Viertel Jahr von ihr weggezogen, habe „sie sizen lassen“ und forderte entweder die Cohabitierung, die Bezahlung eines Unterhalts oder die Rückerstattung des von ihr zugebrachten Vermögens. Sebastian Mayr konterte, sie habe Sachen verschleppt und verkauft und forderte nach fast zehnjähriger Ehe die Scheidung. Auch ihm trugen die Konsistorialräte entweder die Cohabitierung oder aber die Aufnahme eines Beweisverfahrens und Unterhaltszahlungen während des Verfahrens auf. Zwei Wochen später ersuchte Maria Salome um die Festlegung des provisorischen Unterhalts. Sie forderte die Hälfte der 260 Gulden, die ihr Ehemann als Kanzleiverwandter jährlich verdiene. Das Ehepaar einigte sich bei der Tagsatzung schließlich auf 66 Gulden jährlich. Sebastian Mayr dürfte seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sein. Zumindest finden sich keine Exekutionsforderungen der Ehefrau in den Protokollen.

Im Scheidungsverfahren legte Sebastian Mayr im August 1671 Beweise vor, dass Maria Salome in Pressburg ein Kind zur Welt gebracht hatte und er mangels Geschlechtsverkehr nicht der Vater dieses Kindes sein könne. Das Konsistorium entschied, ihn so lange von der Unterhaltsverpflichtung zu entbinden, bis Salome ihre Unschuld bewiesen haben würde:

„ist er von denen am 12. augusti 1667 verwilligt woechentlichen 10 schilling undterhaltungsgeltern, die sie de dato auß dem ober cammer ambt empfangen, so lang enthebt und befreyt, biß sie fürkhummen und ihr unschuldt erweysen würdt.“ (DAW WP 25_346)

Im Juni 1674 hatte Cordula Laurinin, geborene Lingerin, eine Cohabitationsklage beim Konsistorium eingereicht. Sie warf ihrem Ehemann Leonhard Laurin vor, die ehelichen Pflichten seit längerem zu verweigern und sie aus dem Haus geworfen zu haben. Geheiratet hatten die Tochter eines bürgerlichen Goldschmieds und der niederösterreichische Landschaftssekretär im Oktober 1662. Leonhard Laurin konterte, dass Cordula sich eigenmächtig von ihm getrennt hätte. Nachdem Cordula bei der Tagsatzung anbot, in das Haus zurückzukehren und darum bat, dass er sie künftig nicht mehr „übel mit wortt und werkhen, wie vorhero, tractiren soll“, verweigerte Leopold Laurin jedoch das Zusammenleben und beschimpfte seine Ehefrau als „oeffentliche hur und diebin“. Das Konsistorium trug ihm im Juli 1674 entweder die friedliche Cohabitierung oder den Beweis seiner Anschuldigungen vor und sprach Cordula und dem gemeinsamen Kind einen Unterhalt zu.

„Der herr beclagte seye die klägerin widerumb ad coniugalem cohabitation [zur ehelichen Gemeinschaft] zuelassen, oder ein erhebliche uhrsach seiner verwaigerung, wie sichs zuerecht gebührt, zu erweisen, und entzwischen für sie und das khündt gebührendte undterhaltung zuereichen schuldig.“ (DAW WP 25_906-907)

Eine Woche später verlangte Cordula für sich und den zweijährigen Sohn 254 Gulden jährlichen Unterhalt, der Ehemann bot 104 Gulden. Das Konsistorium sprach ihr schlussendlich 156 Gulden im Jahr zu. Auch Cordula musste die Unterhaltszahlungen in mehreren Exekutionsverfahren einfordern. Am 15. Juli 1675 schied das Konsistorium die Ehe von Tisch und Bett.

Auch im letzten überlieferten Unterhaltsverfahren aus dem 17. Jahrhundert hatte die Ehefrau, Agnes Marianna Torquatin, geborene Lobniskin, das Zusammenleben eingeklagt. Sie forderte im Oktober 1676 die eheliche Cohabitierung mit ihrem Ehemann, dem Obristen Alexander Julius Torquati, der nicht bei ihr und den Kindern lebe, ihnen nicht genug zum Leben gebe und zudem auch noch Wertsachen entwende. Der Ehemann verweigerte das Zusammenleben mit dem Argument, dass Marianna zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit noch verheiratet gewesen wäre. Im März 1666 entschieden die Konsistorialräte auf ein Beweisverfahren und sprachen Marianna für die Dauer des Verfahrens einen „anständigen“ provisorischen Unterhalt zu. Im Mai 1677 verlangte Marianna die Festlegung der Höhe des Unterhalts und forderte 600 Gulden jährlich. Das Verfahren zum provisorischen Unterhalt zog sich bis Dezember 1677. Statt des geforderten Unterhalts sprachen ihr die Konsistorialräte schließlich 104 Gulden Unterhalt im Jahr zu. Auch Marianna musste die Bezahlung des provisorischen Unterhalts immer wieder einklagen.

Auffallend an den näher analysierten Fallbeispielen ist, dass die Anträge mehrheitlich von Ehefrauen eingereicht worden waren, deren Ehemänner über eine Besoldung verfügten. Auch wenn die Ehepaare nur sehr kurz verheiratet waren, wussten die Ehefrauen in allen Fällen genau über die Höhe der Besoldung der Ehemänner Bescheid und forderten in aller Regel die Hälfte für sich und allfällige Kinder aus der Ehe. Unter den auf provisorischen Unterhalt geklagten Ehemännern finden sich daher vor allem Bedienstete des Wiener Hofes, der kaiserlichen, landesfürstlichen, ständischen und städtischen Verwaltung sowie Angehörige des Militärs. Obwohl über 50 Prozent der Ehepaare, von denen wir die sozioökonomische Position rekonstruieren konnten, ein Handwerk, ein Gewerbe oder einen Handel betrieben, befanden sich unter den beklagenden Ehemännern nur ein Chirurg, ein Schneider, ein Fleischhacker, ein Goldschmied, ein Wundarzt, ein Viehhändler sowie ein hofbefreiter Handelsmann. Unklar ist, womit sich der Student der Rechte seinen Lebensunterhalt verdiente. Es ist daher davon auszugehen, dass Ehefrauen, die in aller Regel das Handwerk, den Handels- oder Gewerbebetrieb gemeinsam mit den Ehemännern betrieben, den provisorischen Unterhalt vor den lokalen weltlichen Ortsgerichten verhandelten.

3. Provisorische Obsorge

Tabelle 3 | Verfahren zur provisorischen Obsorge (1558-1773)

Wie Tabelle 3 zeigt, wurden sechs der insgesamt sieben Zusatzverfahren zur provisorischen Obsorge der Kinder von den Ehefrauen angestrengt. Nur in einem Fall – Maria Veronica Scheuringin forderte im April 1659 die Obsorge für einen von drei Söhnen – wurde aufgrund des Todes der Antragstellerin kein Urteil gefällt. Die wenigen überlieferten Fallbeispiele lenken unseren Blick darauf, dass Obsorgeverfahren und Unterhalt eng verwoben waren und dem Streit um die provisorische Kindesobsorge sowohl materielle als auch emotionale Motive zugrunde lagen.

Der einzige Ehemann des Quellensamples, der die provisorische Obsorge einforderte, war Caspar Vicedomb. Im Februar 1657 hatte Apollonia, geborene Millnerin, verwitwete Lindthuberin nach knapp eineinhalb Ehejahren ihm neben physischer Gewalt auch vorgeworfen, nicht mit ihr zu leben und einen Cohabitierungsvergleich gefordert. Caspar Vicedom, der bei der Tagsatzung seinerseits Apollonia der physischen Gewalt beschuldigte, verweigerte sowohl die Verhandlung der Bedingungen des Zusammenlebens wie auch die Cohabitierung selbst. Er nützte das beiden Eheteilen zugestandene Recht auf ein Beweisverfahren und forderte seinerseits wegen physischer Gewalt die Trennung von Tisch und Bett. Im März 1657 beantragte Apollonia einen provisorischen Unterhalt während des Beweisverfahrens, welchen die Konsistorialräte ihr auch zuerkannten. Wie im Menüpunkt Exekutionsverfahren beschrieben, verweigerte Caspar Vicedomb die Bezahlung des provisorischen Unterhalts. Am 16. April 1657 verlangte er die provisorische Obsorge für die im August 1656 geborene neunmonatige Tochter Maria Regina. Nachdem sich das Ehepaar drei Wochen später im Verfahren in der Hauptsache auf einen Cohabitierungsvergleich einigte, welchen wir en detail im Menüpunkt Exekutionsverfahren ebenfalls beschreiben, wurde auch das Obsorgeverfahren eingestellt.

Auch Maria Veronica Scheurinigin hatten die Wiener Konsistorialräte im Oktober 1657 einen provisorischen Unterhalt während des Beweisverfahrens zugestanden. Sie forderte die Trennung von Johann Scheuring, Konzipist bei der königlich-böhmischen Hofkanzlei, die sie vor allem mit physischer Gewalt, falschen Beschuldigungen und Morddrohungen begründete. Das seit 1644 verheiratete Ehepaar hatte drei gemeinsame Kinder, die sich während des Beweisverfahrens in der Obhut des Ehemannes Johann Scheuring befanden. Wie ebenfalls im Menüpunkt Exekutionsverfahren ausgeführt, verweigerte auch Caspar Vicedomb die Bezahlung des provisorischen Unterhalts, welchen die Konsistorialräte Maria Veronica zuerkannt hatten. Im März 1659 forderte Maria Veronica eine erneute Bestimmung des provisorischen Unterhalts, welcher trotz der Argumentation von Johann, dass er nur 15 Kreuzer wöchentlich bezahlen könne und auch die drei Söhne zu versorgen habe, neuerlich auf 182 Gulden festgesetzt wurde. Mit welchen Gründen Maria Veronica drei Wochen später die provisorische Obsorge über einen der Söhne forderte, ist in den Protokollen nicht erwähnt. Die Überlieferung zu diesem Ehepaar endet mit dem im Menüpunkt „Exekutionsverfahren“ ebenfalls dargestellten Compass-Schreiben vom 12. September 1659, in welchem die Konsistorialräte die böhmische Hofkanzlei um eine Sperre der Besoldung von Johann Scheuring ersuchten. Wie die Konsistorialräte in den verschiedenen Verfahren entschieden hätten, wissen wir nicht, da Veronica Scheuringin am 29. September 1659 im Alter von 39 Jahren verstarb. Johann Scheuring heiratete am 15. April 1663 in der Pfarre St. Stephan die ledige Maria Veronica Ostermayin.

In den weiteren 5 überlieferten Verfahren, welche vier Ehefrauen führten, erteilten die Konsistorialräte die provisorische Obsorge in zwei Fällen den Ehefrauen und in zwei Fällen den Ehemännern.

Anna Maria Freyin, die 1702 in zweiter Ehe den Spaliermacher Johann Georg Frey geheiratet und zwei Kinder in die Ehe mitgebracht hatte, beantragte während des 1709 von ihr initiierten Beweisverfahrens zur Trennung von Tisch und Bett die Obsorge für beide Söhne. Der Ehemann versuchte den jüngeren Sohn, der zu diesem Zeitpunkt 7 ½ Jahre alt war, bei sich behalten zu können und argumentierte,

„dass er als stiefvatter das kindt in aller gottesforcht erziehe, ihm einen praeceptoren (=Lehrer) halte, und nichts abgehen lasse, worüber der augenschein von dem cursori khönen eingenomen werdten.“ (DAW WP 116_78v-79r)

Zudem gab er zu bedenken, dass die Klägerin „derzeit kheine rechte wohnung“ habe und auch über keinen legitimen Trennungsgrund verfüge. Das Wiener Konsistorium gab jedoch der Klägerin Recht, die entgegenhielt, dass sie ja auch ihren älteren Sohn bei sich habe. Es entschied am 30. Mai 1710, dass Johann Georg Frey ihr den Stiefsohn „ausfolgen zu lassen schuldtig“ sei (DAW WP 116_78v-79r).

Maria Elisabeth Beerin, welche 1719 wegen Ehebruchs die Trennung von ihrem Ehemann Johann Joseph Beer gefordert hatte, beantragte während des Beweisverfahrens neben einem provisorischen Unterhalt die provisorische Obsorge für den gemeinsamen Sohn. Johann Joseph Beer argumentierte, dass der Sohn „undisputierlich“ dem Vater gehöre und erklärte sich bereit, „den sohn, welcher in der 6ten schuell sey“ zu alimentieren (DAW WP 123_29r-30r). Maria Elisabeth entgegnete, „den sohn khönne sie nicht hergeben, weillen er nichts guetts lernen tette.“ Dessen ungeachtet verpflichteten die Wiener Konsistorialräte Johann Joseph Beer nur zur Bezahlung eines provisorischen Unterhalts von wöchentlich vier Gulden für Maria Elisabeth und ordneten an, dass Maria Elisabeth den Sohn in die väterliche Obhut zu übergeben hatte. Zu vermuten ist, dass Maria Elisabeth den Sohn ihrem Ehemann übergab. Zumindest findet sich kein Hinweis, dass Johann Joseph die Übergabe des Sohnes eingeklagt hätte. Im April 1722 erging das Urteil im Trennungsverfahren, welches Maria Elisabeth zur Wiederaufnahme des ehelichen Lebens verpflichtete. Nachdem sie sich weigerte, beantragte Johann Joseph ein Jahr später die Aberkennung des Unterhalts, was die Konsistorialräte mit Urteil vom 5. April 1723 auch genehmigten:

„der Beer sey seiner ehewürthin ausser der ehelichen cohabitierung die alimenta weitters zu reichen nicht schuldtig.“ (DAW WP 125_42v-43r)

Drei Wochen später beantrage Maria Elisabeth erneut wegen Ehebruchs die Scheidung von Tisch und Bett, die sie nun auch mit einem eigenhändigen Brief ihres Ehemannes an eine gewisse Maria Helena Bizerin untermauerte. Die Konsistorialräte trugen ihr ein Beweisverfahren auf und gestanden ihr die „vorhin adjudicierte alimenta“ von 192 Gulden jährlich während des Verfahrens zu. Der Ausgang des Scheidungsverfahrens ist nicht überliefert.

Antonia Käflin erhielt 1749 hingegen die provisorische Obsorge für die drei Kinder des Ehepaares. Auch sie hatte das Beweisverfahren zur Trennung von Leopold Käfl angetreten, welchem sie physische Gewalt vorgeworfen hatte. In ihrer Klage „in puncto deren kleydern und extradirung deren kindern“ argumentierte sie, dass ihr Ehemann ihr die Kinder überlassen müsse, weil diese noch klein seien, er ihnen keine gute Erziehung angedeihen lasse und zudem oft in der Nacht nicht zu Hause wäre. Das Wiener Konsistorium entschied in ihrem Sinne. Als Voraussetzung für die Ausfolgung der Kleidungs- und Haushaltsgegenstände musste sie allerdings einen Eid darüber ablegen, dass diese tatsächlich von ihr in die Ehe eingebracht worden waren (DAW WP 137_150v-151r).

Bemerkenswert ist das letzte der Fallbeispiele aus der Mitte des 17. Jahrhunderts, wo die 11-jährige Anna Susanna um ihre Meinung gefragt wurde. Ihre Eltern hatten im Mai 1650 geheiratet. Wie der Trauungseintrag vom 25. September 1650 belegt, war es für Maria Clara Niclasin, geborene Eisenreichin, die erste, für den verwitweten Veith Niclas zumindest die zweite Ehe. Seine vorhergehende Ehefrau Sophia war laut Wiener Totenbeschauprotokoll im Oktober 1649 bei der Geburt eines Sohnes im Alter von 25 Jahren gestorben. Der Sohn war 12 Stunden alt geworden.

Im Mai 1659 beantragte Maria Clara Niclasin das erste Mal die Scheidung, die sie neben physischer Gewalt auch damit begründete, dass Veith Niclas seine Tochter aus erster Ehe bevorzugen würde. Das Ehepaar hatte zu diesem Zeitpunkt die eingangs erwähnte, drei Monate alte Tochter Anna Susanna (*14. Februar 1659) und den dreijährigen Sohn Antonius Laurentius (*16.02.1656). Zwei Töchter, Ursula Barbara (1652–1653) und Barbara (1653–1653) waren als Säuglinge verstorben. Im Jänner 1661 lehnten die Konsistorialräte die Scheidungsklage ab. Knapp zwei Jahre später, im Dezember 1662 verlangte Maria Clara erneut die Scheidung, da ihr Ehemann versucht hätte, ihr mit einem Fleischhackbeil den Kopf abzuschlagen. Das Ehepaar hatte in der Zwischenzeit einen weiteren Sohn Mathias Joannes (*20.03.1662). Die Konsistorialräte trugen Maria Clara ein Beweisverfahren auf und genehmigten ihr einen absonderten Wohnort während des Verfahrens. Wo Maria Clara, die zu diesem Zeitpunkt erneut schwanger war, lebte, wissen wir nicht. Im Dezember 1663 forderte sie die Ausfolgung ihres Bettes und die Bezahlung von 12 Reichstalern (18 Gulden) für die Kindsbettkosten. Nachdem dieses Kind im dritten Trennungsprozess nicht erwähnt wird und wir auch keinen Tauf- oder Sterbeeintrag fanden, ist davon auszugehen, dass dieses Kind bei oder kurz nach der Geburt verstarb und eventuell nur notgetauft worden war.

Auch das zweite Scheidungsverfahren endete im Februar 1664 mit ihrer Verurteilung zur friedlichen Cohabitierung. Maria Clara ergriff das Rechtsmittel der Appellation. Im Laufe des Appellationsverfahrens erklärte sie sich bei der Tagsatzung im Juni 1664 bereit, erneut mit ihrem Ehemann zu leben.

Fünf Jahre später, im September 1669 reichte Maria Clara die dritte Klage beim Konsistorium ein. Anstatt der Scheidung forderte sie diesmal die niederschwelligere Trennung von Tisch und Bett, die provisorische Obsorge über die Tochter Anna Susanna, einen provisorischen wöchentlichen Unterhalt von 3 Gulden sowie die Sicherstellung des von ihr eingebrachten Heiratsguts. Veith Niclas widersprach, dass „er sie ungebührlich tractire“ und hielt entgegen, dass Maria Clara für ihre Vorwürfe in den beiden vorangegangenen Scheidungsverfahren keinerlei Beweise vorlegen konnte. Maria Clara habe ihn bereits das 15. Mal verlassen; sie wäre boshaft und hätte sich erneut vor fast einem Jahre unberechtigt von Tisch und Bett separiert. Gegen die Übergabe der Tochter in die provisorische Obhut ihrer Mutter brachte er vor, dass diese bei seiner Ehefrau nichts Gutes lerne, sondern „werde verderbt an leib und seel.“ Auch könne Maria Clara keine Sicherstellung des Heiratsguts fordern, da sie „ihm nicht mehr als 2 hemmeter [Hemden] zuegebracht“ habe. Die Konsistorialräte trugen im bedingten Endurteil vom 29. Februar 1670 Maria Clara erneut ein Beweisverfahren auf und sprachen die provisorische Obsorge der Tochter während des Beweisverfahrens dem Ehemann zu. Maria Clara trugen sie auf, Anna Susanna dem Ehemann zu übergeben, der Ehemann musste Maria Clara einen provisorischen Unterhalt von wöchentlich einem Reichstaler bezahlen.

„Die klägerin seye ihr klag, wie sichs zuerecht gebührtt, zu er weysen und dem mann daß khündt zuegeben, er entgegen ihr wochentlich einen reichsthaler underhaltung zuereichen schuldig. Doch dem beklagten sein gegenweysung und allandter rechtliche behelff vorbehalten“ (DAW WP 25_818).

Nachdem sich Maria Clara weigerte, die mittlerweile 11-jährige Tochter dem Ehemann zu übergeben, beantragte Veith drei Wochen später die Exekution des Obsorgeurteils sowie die Rückerstattung von Gegenständen, die Maria Clara unbefugterweise aus dem Haus entwendet habe. Nach mehreren gerichtlichen Aufforderungen, die Tochter innerhalb von drei Tagen dem Vater zu übergeben, traf das getrennte Ehepaar bei der Tagsatzung am 9. Jänner 1671 aufeinander. Veith Niclas warf Maria Clara vor, dass sie ihm die Tochter nicht übergeben und zudem seit mehr als 11 Monaten keine Schritte im Beweisverfahren gesetzt habe. Maria Clara konterte, dass die Tochter bei der Gräfin Lamberg wäre und sie das Beweisverfahren nicht führen könne, da er den provisorischen Unterhalt nicht bezahle. Sie könne die Tochter nicht dem Vater übergeben, da „zue hauß“ sich niemand um die Kinder kümmere, „sie werdten verführt, lehrnen nichts gueths bey ihm.“ Veith widersprach, dass die Tochter „bey ihme verführt werde“ und verlangte ein Urteil im Beweisverfahren.

Nachdem bei der Tagsatzung keine Einigung erzielt wurde, trugen die Konsistorialräte Veith auf, die rückständigen Alimente zu bezahlen und ordneten eine neue Tagsatzung an, bei der die Ehefrau die Tochter mitbringen sollte. Erstmals erfahren wir, dass sich der knapp 15-jährige Anton und der knapp 11-jährige Mathias in der Obhut des Ehemannes befanden. Wie das Protokoll notiert, brachte Veith die beiden Söhne, Maria Clara die Tochter zur Tagsatzung am 20. Februar 1671 mit. Während die Söhne im Protokoll keine Stimme erhalten, wird die Position von Anna Susanna festhalten. Das Mädchen habe sich gegen ihre Rückkehr zum Vater ausgesprochen, so das Protokoll

„weill es von dem fleischhackher knechten schon vor disem ungebührlich bedasst worden und verführt zu werden in gefahr stehe“ (DAW WP 25_218).

Auch befürchte sie wegen der Feindschaft des Vaters gegenüber ihrer Mutter vom Vater schlecht behandelt zu werden. Maria Clara ergänzte, dass Anna Susanna derzeit an einem guten Ort wäre, wo sie nähen lerne, „zu hauß werdte und khündte daß maydl nichts lehrnen.“ Veith entgegnete:

„Eß seye ein lautters figmentum [Erdichtung], daß eß zue hauß verführte werdte“

und bestand auf der urteilsgemäßen Ausfolgung der Tochter. Die Konsistorialräte verschoben die Tagsatzung erneut. Auch die nächsten Tagsatzungen mussten immer wieder verschoben werden, da, wie das Protokoll vermerkt, der Ehemann die Antwort verweigerte, weil Maria Clara die Tochter nicht zur Verhandlung mitgebracht hatte. Er forderte die Suspendierung des provisorischen Unterhalts. Maria Clara hielt dem entgegen, dass sie das Mädchen nicht mitbringen könne, „weill es auff dem landt bey einer gräffin seye“ und erklärte, dass sie ihm unter keinen Umständen die Tochter übergeben werde. Am 15. Juni 1671 entschieden die Konsistorialräte schließlich, den Unterhalt so lange zu suspendieren, bis Maria Clara ihrem Ehemann das Kind übergeben habe:

„ist veranlasst und erkhendt worden, daß weill klägerin das töchterl dem vatter über so villfältig an sie ergangene verordtnung nicht zuegestelt noch zuezuestellen verharrt, auch gar nicht für das venerabile consistorium gebracht, die khünfftige alimentations gelter so lang, biß sie ihme das khündt zuegestelt haben würdt, suspendirt sein“.

Ob und wie dieser Obsorgestreit endete, wissen wir leider nicht, da mit oben zitiertem Eintrag sich die Spuren zu diesem Ehepaar in den Konsistorialprotokollen, die wir noch bis 1675 durchgesehen haben, verlieren.

Die wenigen, überlieferten Fälle zeigen, dass es mit Ausnahme eines Falles die Ehefrauen waren, welche vorwiegend wegen häuslicher Gewalt die eheliche Wohnung verließen und alle oder auch nur bestimmte Kinder mitgenommen hatten. Wenig überraschend verdeutlichen die Fallbeispiele auch, dass Verfahren über die provisorische Kindesobsorge in der Regel mit Unterhaltsforderungen beziehungsweisse -ansprüchen verquickt waren. In der Auseinandersetzung um die Obsorge wurden auch – je nach Alter und Geschlecht der Kinder – die Sorge um die angemessene Erziehung, die Wohnverhältnisse und das physische Wohl der Kinder thematisiert. Ähnliches gilt für die Verfahren um die Obsorge, die nach einem Urteil im Hauptverfahren geführt wurden.

Andrea Griesebner/Susanne Hehenberger, Februar 2021

Weiter: Regelungen nach dem Urteil
Zitation: Andrea Griesebner und Susanne Hehenberger, Provisorische Regelungen » Einstieg » Scheidungsfolgen » Kirchliche Gerichtsbarkeit (1558–1783), in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2024, <http://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=10673>. [Zugriffsdatum: 2024-04-26]