Alle Beiträge von adminpamperl

Aktuelle Eheschließungs- und Scheidungszahlen der Statistik Austria

Im April 2017 veröffentlichte die Statistik Austria neueste Daten zu Ehescheidungen und Eheschließungen. Der Falter interviewte dazu Konrad Pesendorfer, einen der GeneraldirektorInnen der Statistik Austria, und illustrierte es durch einige Grafiken.

Hier finden Sie den Artikel im Falter vom 26.04.2017 als .pdf:
„Wann heiraten die Österreicher [sic!] am liebsten und wie lange dauert es bis zur Scheidung?“

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Statistik Austria zu den Themen Eheschließungen und Ehescheidungen sowie zu Eingetragenen Partner*innenschaften.

20 Jahre Gewaltschutzgesetz in Österreich

Am 1. Mai 1997 trat das Gewaltschutzgesetz in Kraft.  Das Gesetz war ein großer Erfolg im Opferschutz und ein Meilenstein in der Gewaltprävention. Es ermöglicht, dass Opfer von häuslicher Gewalt in der vertrauten Umgebung bleiben können und die gewalttätige Person die gemeinsame Wohnung verlassen muss.

der Standard berichtet darüber:
20 Jahre Gewaltschutzgesetz: Kinderschutz soll ausgeweitet werden„, In: derstandard.at, vom 27.4.2017.

Der Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser (AÖF) verfasste einen Artikel zum Thema:

 "20 Jahre Gewaltschutzgesetze – ein klares politisches Bekenntnis gegen Gewalt in der Familie und eine frauenpolitische Errungenschaft", In: ots.at, vom 2.5.2017.

"Das neue Gewaltschutzgesetz ist das Resultat einer langen, unermüdlichen und engen Zusammenarbeit der Frauenhausmitarbeiterinnen mit den Gewaltschutzzentren, den Interventionsstellen, der Polizei, Politik und Justiz. Mitte der 1980er Jahre haben die Frauenhäuser begonnen mit der Polizei zu kooperieren und gemeinsame Schulungen und Fortbildungen abzuhalten...
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Ö1-Sendung zu Wirkungen und Nebenwirkungen der Reformation

Beitrag in der Ö1-Sendereihe Praxis – Religion und Gesellschaft

Hier ein Jahr lang zum Nachhören.

"Wenn der Hang einmal zu rutschen beginnt - dann ist nicht mehr absehbar, was die Lawine mit in die Tiefe reißen wird - oder auch nicht...

Gestaltung: Markus Veinfurter und Martin Gross

Heute beschäftigen wir uns in der Sendung „Praxis“ schwerpunktmäßig mit zwei unterschiedlichen Aspekten der Reformation - zuerst mit den „Nebenwirkungen“: von der Sprache über das Eheverständnis bis hin zum Bildungswesen. Martin Luther hat auch jenseits des kirchlichen und theologischen Bereichs bewusst oder unbewusst Entwicklungen in Gang gesetzt, die das Leben in Europa bis heute prägen."

Der EGMR zur Frage: Ist Scheidung ein Menschenrecht?

Anfang Januar 2017 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über den Fall eines Mannes, der sich nach polnischem Eherecht nicht von seiner Ehefrau scheiden durfte, da er als der Schuldige am Scheitern der Ehe erkannt wurde und seine Gattin einer Scheidung nicht zugestimmt hatte. Der Mann scheiterte mit seiner Klage nun auch vor dem EGMR: Laut diesem gäbe es kein Recht auf Scheidung und das polnische Gerichtsurteil würde somit das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzen.

Die Frankfruter Allgemeine Zeitung berichtet darüber:
„Pole scheitert mit Scheidungswunsch vor dem Menschenrechtsgericht“, In: FAZ.net, 10.01.2017.

Hier finden sie noch einen juristischen Kommentar vom European Centre for Law and Justice (auf Englisch):
„ECHR: No right to divorce“, In: eclj.org, 11.01.2017.

Wagner’sche Zeitschrift digitalisiert und online

Josef Pauser hat via VÖBBLOG die Angaben und Links zur Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (1825-1845), die unter dem Namen Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (1846-1849) fortgeführt wurde, aktualisiert:

Die so genannte „Wagner’sche Zeitschrift“, benannt nach ihrem Begründer und Herausgeber Vincenz August Wagner (1790-1833), war die bedeutendste österreichische juristische Zeitschrift des Vormärz. Sie liegt nun über das DFG-geförderte Kooperationsprojekt „Juristische Zeitschriften 1703-1830“ des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte und der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz digitalisiert vor:

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Workshop: Soziale und ökonomische Logiken

Wir freuen uns, Sie zu unserem Workshop Anfang September einzuladen.


Soziale und ökonomische Logiken
Workshop des FWF-Projekts „Ehe­pro­zesse zwi­schen dem 16. und 19. Jahr­hun­dert. Regio­nale und soziale Ver­or­tung“
3. September 2016, ab 9.00 Uhr
Seminarraum 1 (1. Stock)
Universität Wien (1010 Wien, Universitätsring 1)

„Bedenke, wenn wir geschieden …“

Eine über die gewöhnliche Aktenüberlieferung hinausgehende Dokumentation findet sich in einem Scheidungsverfahren aus dem Jahr 1867/68. Parallel zum Scheidungsprozess führte das junge, erst seit einem halben Jahr verheiratete Ehepaar einen intensiven Briefverkehr. Die Briefe wurden als Beweismittel eingebracht und liegen den Prozessakten bei. Vor allem der Ehemann war an einer Aussöhnung interessiert und reflektierte in einem seiner Briefe über das Leben nach einer möglichen Scheidung von Tisch und Bett:

Bedenke, wenn wir geschieden, sind wir alle zwei für dieses Leben tot, heirathen dürfen wir nicht mehr und so in der wilden Ehe zu leben ist grausam [...]

„Suppe kalt, Herz leer – Der Kampf der Geschlechter“

Heute um 21 Uhr auf Ö1 im Hörspiel-Studio:

"Suppe kalt, Herz leer - Der Kampf der Geschlechter" von Michael Stauffer. In diesem Hörspiel dreht sich alles um Trennungen - bevorstehende, gedachte oder gewesene Trennungen, über Nebenbeziehungen, über Kinderwunsch und Kinderrealität (WDR 2014).

In diesem Hörspiel kommen vier Frauen und vier Männer zu Wort und bieten sich einen wechselseitigen Monolog. Es wird gekämpft Auge in Auge. Und nicht selten Auge UM Auge. Der Kampf der Geschlechter geht tagtäglich in neue Runden. Denn, wie schon Loriot unwiderlegbar formulierte: "Männer und Frauen passen einfach nicht zueinander."

Vier Frauen reden über Männer - abgeklärt, wütend, sehnsüchtig, bissig, polemisch und eloquent. Und vier Männer antworten darauf - erstaunt, befremdet, ausweichend, wortkarg oder wortreich. Ein wechselseitiger Monolog der Unverstandenen.

Als Parallelgeschichte wird über Biber doziert. Die sind nämlich treu und monogam, und leben ein Leben lang glücklich in ein- und demselben Familienverband. …

Mit Toni Bieber, Stefanie Fauwallner, Leopold Gottsauer, Dionysia Karydis, Nikolaus Novak u.a. Regie: Michael Stauffer. Prod. WDR 2014.

Von „zeitweiligen“ und „lebenslänglichen“ Scheidungen

Die Scheidung von Tisch und Bett wird für so lange bewilligt, bis die Klägerin/der Kläger ohne Gefahr für ihr/sein zeitliches und ewiges Heil die ehliche Gemeinschaft mit ihrem Gatten/seiner Gattin erneuern kann.

Diese Formulierung entstammt einem Scheidungsurteil, wie es in den 1860er-Jahren in zahlreichen Fällen vom Wiener fürsterzbischöflichen Ehegericht ausgesprochen wurde. Darin gewährte das Ehegericht den Eheleuten eine zeitlich befristete Scheidung von Tisch und Bett und machte die Dauer der Trennung davon abhängig, wie lange eine Gefahr für das dies- und jenseitige „Heil“ der klagenden Partei besteht. Von wem diese Gefahr ausging, darüber gibt der Auszug aus dem Urteil keine Auskunft. In den allermeisten Fällen ging die Gefahr vom Ehemann, seiner Gewaltbereitschaft und/oder seiner Alkohol- bzw. Spielsucht aus.

Während Scheidungen von Tisch und Bett zwischen 1783 und 1856 – als in Wien und Teilen der Habsburger Monarchie staatliche Gerichte für Ehestreitigkeiten zuständig waren – stets unbefristet ausgesprochen bzw. bewilligt wurden, erlaubte das fürsterbischöfliche Ehegericht in den 1860er-Jahren zumeist nur „zeitweilige“ Scheidungen von Tisch und Bett und setzte auf eine mögliche Versöhnung und damit Wiedervereinigung der Eheleute. Nur in wenigen Fällen (meist aufgrund eines bewiesenen oder eingestandenen Ehebruchs) gewährten die Räte eine „lebenslängliche Scheidung von Tisch und Bett“. Mit dieser restriktiven Urteilspraxis schlossen die Räte an die Rechtsprechung der Kirchengerichte vor 1783 an.

Scheidungszahlen in Wien zwischen 1857 und 1865

Karl Dworzak verfasste 1867 einen Erfahrungsbericht über seine langjährige Tätigkeit als Rat des fürsterzbischöflichen Ehegerichts in Wien. Von besonderem Interesse sind dabei seine statistischen Angaben zu den Wiener Scheidungszahlen. In den ersten acht Jahren der Zuständigkeit des kirchlichen Ehegerichts zählt Dworzak 2.100 Scheidungsklagen. Interessant ist, dass er in der Ausdifferenzierung der Urteile keine Unterteilung zwischen lebenslänglichen und befristeten Scheidungen vornimmt:

Vom 1. Jänner 1857 bis gegen das Ende des Jahres 1865 wurden über 2.100 Klagen auf Scheidung von Tisch und Bett bei dem f[ürst]e[rzbischöflichen] Ehegericht eingebracht.

Davon wurden bei 1.760 durch Haupturtheil, 230 durch Aussöhnung der Gegner, 122 durch Abweisung ohne Untersuchung, 5 durch Ableben Eines der Gegner während der Verhandlung erledigt.

Aus den durch Urtheil erledigten Scheidungssachen wurden im Durchschnitte bei je hundert Urtheilen 66 Scheidungsgesuche bewilligt, 34 abgewiesen.

Von 100 bewilligten Scheidungen wurden 58 aus alleinigem Verschulden des Gatten, 24 aus alleinigem Verschulden der Gattin, 18 aus beiderseitigem Verschulden bewilligt.

Als Scheidungsgründe erscheinen bei hundert bewilligten Scheidungen siebzehnmal der Gatte, neunmal die Gattin des Ehebruches schuldig; in achtundsechzig Fällen erscheint Mißhandlung oder gefährliche Bedrohung, in zweiundsiebzig empfindliche Kränkungen, in sechs Fällen böswillige Verlassung, in dreizehn Fällen ansteckende Krankheiten, in neun Fällen Kerkerstrafe, in sechzehn Fällen Verschwendung, in etwa dreihundert Urtheilen einmal Verführung zu Lastern als Scheidungsgründe; selbstverständlich erscheinen in den meisten Urtheilen mehrere Scheidungsgründe nebeneinander; in einem einzigen Falle war ein von einem Ehemanne an seiner Gattin mit Erfolg gemachter und mit mehrjährigem Kerker bestrafter Vergiftungsversuch die Ursache der Scheidung.
Erwähnenswert scheint noch, daß aus hundert Ehepaaren, welche wegen Scheidung vor dem Ehegerichte standen, 35 bis 40 Perzent in kinderloser Ehe lebten.
Auf 100 Urtheile entfallen 28 Appellationen; aus 100 appellirten Urtheilen wurden 8 in den höheren Instanzen aufgehoben oder theilweise abgeändert.

Karl Dworzak: Aus den Erfahrungen eines Untersuchungs-Richters in Ehestreitsachen, Wien 1867, S. 166f.