Karl Dworzak verfasste 1867 einen Erfahrungsbericht über seine langjährige Tätigkeit als Rat des fürsterzbischöflichen Ehegerichts in Wien. Von besonderem Interesse sind dabei seine statistischen Angaben zu den Wiener Scheidungszahlen. In den ersten acht Jahren der Zuständigkeit des kirchlichen Ehegerichts zählt Dworzak 2.100 Scheidungsklagen. Interessant ist, dass er in der Ausdifferenzierung der Urteile keine Unterteilung zwischen lebenslänglichen und befristeten Scheidungen vornimmt:
Vom 1. Jänner 1857 bis gegen das Ende des Jahres 1865 wurden über 2.100 Klagen auf Scheidung von Tisch und Bett bei dem f[ürst]e[rzbischöflichen] Ehegericht eingebracht. Davon wurden bei 1.760 durch Haupturtheil, 230 durch Aussöhnung der Gegner, 122 durch Abweisung ohne Untersuchung, 5 durch Ableben Eines der Gegner während der Verhandlung erledigt. Aus den durch Urtheil erledigten Scheidungssachen wurden im Durchschnitte bei je hundert Urtheilen 66 Scheidungsgesuche bewilligt, 34 abgewiesen. Von 100 bewilligten Scheidungen wurden 58 aus alleinigem Verschulden des Gatten, 24 aus alleinigem Verschulden der Gattin, 18 aus beiderseitigem Verschulden bewilligt. Als Scheidungsgründe erscheinen bei hundert bewilligten Scheidungen siebzehnmal der Gatte, neunmal die Gattin des Ehebruches schuldig; in achtundsechzig Fällen erscheint Mißhandlung oder gefährliche Bedrohung, in zweiundsiebzig empfindliche Kränkungen, in sechs Fällen böswillige Verlassung, in dreizehn Fällen ansteckende Krankheiten, in neun Fällen Kerkerstrafe, in sechzehn Fällen Verschwendung, in etwa dreihundert Urtheilen einmal Verführung zu Lastern als Scheidungsgründe; selbstverständlich erscheinen in den meisten Urtheilen mehrere Scheidungsgründe nebeneinander; in einem einzigen Falle war ein von einem Ehemanne an seiner Gattin mit Erfolg gemachter und mit mehrjährigem Kerker bestrafter Vergiftungsversuch die Ursache der Scheidung. Erwähnenswert scheint noch, daß aus hundert Ehepaaren, welche wegen Scheidung vor dem Ehegerichte standen, 35 bis 40 Perzent in kinderloser Ehe lebten. Auf 100 Urtheile entfallen 28 Appellationen; aus 100 appellirten Urtheilen wurden 8 in den höheren Instanzen aufgehoben oder theilweise abgeändert. Karl Dworzak: Aus den Erfahrungen eines Untersuchungs-Richters in Ehestreitsachen, Wien 1867, S. 166f.