Kirchliche Gerichte (1558–1783)

Im Untersuchungsgebiet hatte die katholische Kirche bis 1783 nicht nur die Gerichtsbarkeit in geistlichen Sachen (spirituales) und Kirchensachen (ecclesiastica) inne, sondern verfügte, teils in Konkurrenz, teils in Kooperation mit der weltlichen Obrigkeit auch über die Gerichtsbarkeit in Ehesachen, die zu den causae mixti fori zählten. Der weite Begriff „Ehesachen“ veranschaulicht den Anspruch der katholischen Kirche, in allen die Ehe betreffenden Angelegenheiten Gerichtsinstanz zu sein.