Methode

1. Klagen
2. Urteile

Die neu errichteten (fürsterz-)bischöflichen Ehegerichte Wien und St. Pölten schlossen in ihrer Gerichtspraxis in wesentlichen Punkten an die Eheverfahren der Konsistorialgerichte vor 1783 an. Den Zivilgerichten vergleichbar, waren die bischöflichen Ehegerichte vor allem mit nicht einvernehmlichen Scheidungsklagen konfrontiert. Die einverständliche Scheidung war nach kanonischem Recht nicht mehr möglich.

1. Klagen

Die rekonstruierten Eheverfahren in der Hauptsache haben wir in drei Kategorien unterteilt:

  • Anordnung Cohabitierung: Die klagende Partei forderte vom Gericht, dem oft über Monate, manchmal auch über Jahre getrennt lebenden Eheteil das eheliche Zusammenleben anzuordnen.
  • Annullierung: Die klagende Partei ersuchte das Gericht, die Ehe zu annullieren bzw. für nichtig zu erklären.
  • Scheidung von Tisch und Bett: Die klagende Partei ersuchte das Gericht die Ehe von Tisch und Bett zu scheiden.

 

2. Urteile

Wie bei den Eheverfahren dargestellt, konnten die katholischen Ehegerichte die Zeit, in welcher das Ehepaar getrennt leben durfte, zeitlich wieder befristen. Die von ihnen in Verfahren in der Hauptsache ausgestellten Urteile haben wir in sieben Kategorien unterteilt:

  • Friedliche Cohabitierung: Die katholischen Ehegerichte erachteten die vorgebrachten Argumente oder vorgelegten Beweise für nicht ausreichend, um auch nur eine zeitlich befristete Toleranz zu gewähren.
  • Toleranz unbegrenzt: Die katholischen Ehegerichte schieden die Ehe von Tisch und Bett, verboten allerdings eine Wiederverheiratung bis zum Tod des Ehepartners/der Ehepartnerin.
  • Toleranz befristet bis …: Die katholischen Ehegerichte erlaubten der klagenden, manchmal auch der beklagten Ehepartei, so lange von Tisch und Bett getrennt zu leben, bis sie oder er „ohne Gefahr für ihr zeitliches und ewiges Heil die eheliche Gemeinschaft“ erneuern konnte.
  • Toleranz > 12 Monate: Die katholischen Ehegerichte erlaubten dem Ehepaar, eine zeitlich befristete Zeit getrennt von Tisch und Bett leben zu dürfen.
  • Klage abgewiesen: Die katholischen Ehegerichte wiesen die Klage ab, da sie formal nicht den Anforderungen entsprach oder die Ehegerichte für die Entscheidung nicht zuständig waren.
  • Klage zurückgenommen: Die klagende Ehepartei informierte das katholische Ehegericht von ihrer Entscheidung, die Klage nicht weiter zu verfolgen.
  • Nicht überliefert: Das Urteil ist nicht überliefert. Dies bedeutet nicht in allen Fällen, dass es ein gerichtliches Urteil gab, welches nicht mehr rekonstruiert werden konnte. Eheverfahren endeten auch dann ohne Urteil, wenn keine der Partei das Verfahren weiter aktiv verfolgte: Sei es, weil sich das Ehepaar außergerichtlich geeinigt hatte, eine oder auch beide Parteien sich die Prozesskosten nicht mehr leisten konnten oder eine Partei während des Eheverfahrens verstorben war.

Andrea Griesebner und Isabella Planer, 2018
Letztes Update, Andrea Griesebner, Jänner 2021

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Zitation: Andrea Griesebner und Isabella Planer, Methode » Einstieg » Eheverfahren » Kirchliche Gerichtsbarkeit (1857–1868), in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2024, <http://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=3231>. [Zugriffsdatum: 2024-04-27]