Methode

1. Interessen im Hauptverfahren
2. Urteile im Hauptverfahren
3. Appellationsverfahren
4. Exekutionsverfahren
5. Folgeverfahren

1. Interessen im Hauptverfahren

Wie in der Rubrik Datenerhebung erklärt, wandten sich Ehefrauen und Ehemänner mit den verschiedensten Interessen an die beiden untersuchten Konsistorien. Um den verschiedenen Klageinteressen bzw. Gesuchen auch bei quantitativen Abfragen gerecht werden zu können, differenzierten wir die Verfahren in der Hauptsache, in den Quellen oft als causa principalis bezeichnet, in acht verschiedene Kategorien. Bei den Zusatzverfahren zur Regelung der Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen differenzierten wir, ob diese parallel zum Verfahren in der Hauptsache oder nach dessen Abschluss geführt worden waren. Gesondert codiert haben wir zudem die Appellations- und Revisionsverfahren, die Folgeverfahren, die Exekutionsverfahren sowie die Verfahren, welche die Kirchengerichte ex offo – meist auf der Grundlage einer Anzeige des Pfarrers – angeordnet hatten. Die Differenzierung wie auch die Benennung der einzelnen Verfahrensarten und ihrer Kategorien wurden vor allem in einem close reading der Quellen entwickelt und ist ein wichtiges Ergebnis des Forschungsprojekts.

Obwohl die Eheverfahren in der Regel „sowohl schrift- wie mündlich“ geführt wurden, sind, wie in der Rubrik Datenerhebung erklärt wird, für die Eheverfahren bis 1783 die eingereichten Schriften und Atteste nicht mehr überliefert. Die oft sehr dürftigen Protokolleinträge konfrontierten uns mit der Herausforderung, diese dem „richtigen“ Verfahren zuzuordnen. Die Datierung der Einträge war nicht immer ein Anhaltspunkt, da die Eheleute neben dem Verfahren in der Hauptsache oft auch gleichzeitig in Zusatzverfahren prozessierten. Vor allem für Zeitabschnitte, in welchen die Konsistorialprotokolle zwar kurze Informationen zu den eingereichten Anträgen und deren gerichtlicher Erledigung enthalten, die Tagsatzungen und die Urteile aber nicht verzeichnet sind, stellte die Zuordnung eine intellektuelle Herausforderung dar.

Ausgehend vom Interesse der klagenden Ehepartei haben wir die Verfahren in der Hauptsache in acht Kategorien unterteilt:

  • Anordnung Cohabitierung: Die klagende Partei forderte vom Gericht, dem oft über Monate, manchmal auch über Jahre getrennt lebenden Eheteil das eheliche Zusammenleben anzuordnen.
  • Cohabitierungsauflage: Die klagende Partei nutzte das Gericht, um die Bedingungen des weiteren Zusammenlebens zu verhandeln.
  • Annullierung: Die klagende Partei ersuchte das Gericht, die Ehe zu annullieren bzw. für nichtig zu erklären.
  • Scheidung von Tisch und Bett: Die klagende Partei ersuchte das Gericht, die Ehe unbefristet von Tisch und Bett zu scheiden.
  • Trennung von Tisch und Bett: Die klagende Partei ersuchte das Gericht um das Recht, für eine bestimmte Zeit von Tisch und Bett getrennt leben zu dürfen.
  • Wiederverehelichung: Die klagende Partei ersuchte, ohne einen Todesnachweis des Ehemanns bzw. der Ehefrau vorlegen zu können, um das Recht, ihre „de facto“ Ehepartner*innen in der Kirche ehelichen zu dürfen.
  • Billigung: Die klagende Partei ersuchte das Gericht, – trotz fehlenden Todesnachweises des Ehemanns bzw. der Ehefrau – ihre „de facto“ Ehepartner*innen zu tolerieren.
  • Nicht bekannt: Die Zuordnung zu einer Kategorie war aufgrund der überlieferten Informationen nicht möglich.

Anzeige des Pfarrers

Wie in der Rubrik Normen ausgeführt wird, konnte – abgesehen vom ex officio verfolgbaren Delikt Bigamie – ein Eheverfahren nur von einem Eheteil, nicht aber vom Pfarrer oder den Eltern initiiert werden. In der Praxis kam es dennoch vor, dass Pfarrer Ehepaare beim Konsistorium anzeigten. Die Anzeigen der Pfarrer ließen sich in drei Kategorien differenzieren:

  • Eigenmächtige Trennung: Der Pfarrer informierte das Konsistorium, dass sich in seiner Pfarrgemeinde ein Ehepaar ohne gerichtliche Genehmigung getrennt hatte.
  • Ehepaar lebt uneinig: Der Pfarrer informierte das Konsistorium, dass in seiner Gemeinde ein Ehepaar „uneinig lebte“, womit in aller Regel häusliche Gewalt gemeint war.
  • Bigamie: Der Pfarrer informierte das Konsistorium, dass in seiner Gemeinde ein Ehepaar lebte, wo der Verdacht bestehe, dass ein Eheteil (oder auch beide) auch noch mit einer anderen Person verheiratet war.

In aller Regel beorderte das Konsistorium die angezeigten Ehepaare zu einer Tagsatzung. Musste sich das Ehepaar wegen „eigenmächtiger Trennung“ oder „uneinigem Leben“ verantworten und reichte keiner der Eheteile eine Klage ein, so ordnete das Konsistorium die „friedliche Cohabitierung“ an, oft verbunden mit Auflagen, was ein Eheteil künftig zu tun oder zu unterlassen hatte. Reichte ein Eheteil bei der Tagsatzung eine Klage ein, so initiierte er oder sie damit ein Verfahren in der Hauptsache.

Musste sich das Ehepaar wegen des Verdachts der Bigamie verantworten, so leitete das Konsistorium entweder von sich aus, ex offico, ein Annullierungsverfahren ein, oder ein Eheteil beantragte die Annullierung der Ehe. Ergab das Annullierungsverfahren, dass ein Eheteil (oder auch beide Eheteile) zum Zeitpunkt dieser Ehe noch mit einer anderen Person verheiratet war, so annullierte das Konsistorium die zeitlich später eingegangene Ehe und verurteilte den „bigamen“ Eheteil, die rechtlich gültige Ehe wiederaufzunehmen. Der „nicht bigame“ Eheteil erhielt nur dann das Recht, eine neue Ehe einzugehen, wenn er oder sie glaubhaft machen konnte, nicht gewusst zu haben, dass der Partner/die Partnerin bei der Hochzeit noch gültig verheiratet war.

Interpretation

Die Rekonstruktion der verschiedenen Eheverfahren wie auch die Zuordnung der einzelnen Einträge setzte nicht nur eine genaue Kenntnis des Zivilprozessrechtes und seiner unterschiedlichen Verfahrensabschnitte voraus, sondern auch ein close reading aller überlieferten Informationen zu einem Ehepaar. Vielfach mussten wir anhand der gerichtlichen Erledigungen entscheiden, ob die Eingaben sich auf das Verfahren in der Hauptsache oder auf eines von manchmal mehreren Zusatzverfahren bezogen.

Nicht in allen Fällen konnten wir zweifelsfrei klären, ob die in den Protokollen verwendeten Begriffe divortium bzw. Scheidung sich auf die Scheidung der Ehe im Sinne einer zeitlich befristeten oder unbefristeten Trennung von Tisch und Bett bezogen, oder aber die Trennung bzw. Scheidung des Ehebandes, d.h. die Annullierung der Ehe, das Ziel war. Vor Codierungsprobleme stellten uns auch Eheverfahren, in welchen die klagende Partei das Konsistorium darum bat, die Ehe von Tisch und Bett zu scheiden oder aber, sollten die Konsistorialräte die vorgebrachten Argumente für nicht ausreichend erachten, ihr zumindest eine temporäre Trennung von Tisch und Bett zu gewähren. Ähnliches gilt für die Bittschriften des 16. Jahrhunderts, in welchen Ehemänner wie Ehefrauen, welche ohne über den Todesnachweis ihrer Ehepartner*innen zu verfügen, eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen waren. Sie ersuchten das Konsistorium entweder um die Zulassung zu einer kirchlichen Heirat oder aber um die Toleranz (Billigung) der Lebensgemeinschaft.

Da eine doppelte Zuordnung die ohnehin nicht einfache quantitative Auswertung erheblich verkompliziert hätte, haben wir uns im Zweifelsfall dafür entschieden, das Eheverfahren der jeweils niederschwelligeren Verfahrenskategorie zuzuordnen. Konnte aus dem Kontext nicht geschlossen werden, dass die verlangte Scheidung sich auf das Eheband bezog, ordneten wir das Eheverfahren der Kategorie „Scheidung von Tisch und Bett“ zu; wurde die Scheidung oder die Trennung verlangt, der Kategorie „Trennung von Tisch und Bett“, wurde die Trennung oder aber zumindest die Anordnung von Bedingungen für das weitere Zusammenleben gefordert, der Kategorie „Cohabitierungsauflage“. Batten die Eheteile um die Genehmigung zur Wiederverheiratung oder um die Billigung der Lebensgemeischaft, ordneten wir das Verfahren der niederschwelligeren Billigung zu.

Die Zuordnung der Einträge zu den Verfahrensarten und den jeweiligen Kategorien ist  immer bereits Interpretation, setzt ein kontextuelles Wissen voraus und wäre ohne einer relationalen Datenbank nicht möglich gewesen.

2. Urteile im Hauptverfahren

Analoges gilt für die Codierung der Urteile, die  wir in den Verfahren in der Hauptsache in zwölf Kategorien unterteilten:

  • Friedliche Cohabitierung: Das Konsistorium trug dem Ehepaar auf, künftig „friedlich“ miteinander zu cohabitieren. In aller Regel enthielten die Urteile Zusätze, was ein Eheteil künftig zu unterlassen oder auch zu Tun hatte.
  • Ehe bleibt gültig:  Das Konsistorium lehnte die Anträge auf Wiederverehelichung, Annullierung oder auch Billigung einer neuen Partnerschaft ab.
  • Annullierung: Das Konsistorium annullierte die Ehe. In aller Regel erhielt der „unschuldige“ Eheteil das Recht, eine neue Ehe eingehen zu dürfen.
  • Toleranz unbegrenzt: Das Konsistorium schied die Ehe von Tisch und Bett, wenngleich ohne  Wiederverheiratuungsoption bis zum Tod des Ehepartners/der Ehepartnerin.
  • Toleranz befristet bis …: Das Konsistorium erlaubte der klagenden, manchmal auch der beklagten Ehepartei, so lange von Tisch und Bett getrennt zu leben, bis der Ehepartner/die Ehepartnerin bestimmte Bedingungen erfüllt hatte. Diese Bedingungen reichten von Nachweis einer „angemessenen“ Wohnung über die Beendigung eines Rechtstreits beim weltlichen Gericht bis zur Genesung von einer Krankheit.
  • Toleranz > 12 Monate: Das Konsistorium erlaubte der klagenden, manchmal auch der beklagten Ehepartei, zwischen einem und zehn Jahre von Tisch und Bett getrennt leben zu dürfen.
  • Toleranz 12 Monate: Das Konsistorium erlaubte der klagenden, manchmal auch der beklagten Ehepartei, ein Jahr von Tisch und Bett getrennt leben zu dürfen.
  • Toleranz <= 6 Monate: Das Konsistorium erlaubte der klagenden, manchmal auch der beklagten Ehepartei für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten von Tisch und Bett getrennt leben zu dürfen.
  • Billigung: Das Konsistorium erlaubte der klagenden Ehepartei – trotz fehlenden Todesnachweises  – mit dem neuen Partner/der neuen Partnerin zusammen zu leben. In aller Regel hielten die Konsistorialräte im Urteil allerdings fest, dass bei einer Wiederkehr des Ehepartners/der Ehepartnerin diese Ehe unverzüglich wiederaufzunehmen ist.
  • Wiederverehelichung: Das Konsistorium erachtete die vorlegenden Atteste/Zeug*innenaussagen für den Tod des Ehepartners/der Ehepartnerin als ausreichend, und erlaubte der klagenden Partei eine neue kirchliche Ehe einzugehen.
  • Klage abgewiesen: Das Konsistorium wies die Klage ab, da sie entweder formal nicht den Anforderungen entsprach oder das Konsistorium für die Entscheidung nicht zuständig war.
  • Nicht überliefert: Das Urteil ist nicht überliefert. Dies bedeutet nicht in allen Fällen, dass es ein gerichtliches Urteil gab, welches nicht mehr rekonstruiert werden konnte. Eheverfahren endeten auch dann ohne Urteil, wenn keine der Partei das Verfahren weiter aktiv verfolgte: Sei es, weil sich das Ehepaar außergerichtlich geeinigt hatte, eine oder auch beide Parteien sich die Prozesskosten nicht mehr leisten konnten oder eine Partei während des Eheverfahrens verstorben war.

3. Appellationsverfahren

Gegen Zwischenurteile und Urteile konnte das Rechtsmittel der Appellation ergriffen werden. Die Appellation musste innerhalb von zwei Wochen angemeldet und vom Konsistorium genehmigt werden. Das Rechtsmittel der Appellation stand sowohl der klagenden wie auch der beklagten Ehepartei offen. Als zweite Instanz fungierte die päpstliche Nuntiatur in Wien.

In die Datenbank aufgenommen haben wir nur vom Konsistorium genehmigte Appellationen, die auch angetreten worden waren. Zudem erhoben wir nur jene Appellationsverfahren, die sich auf ein “Endurteil” bezogen. Appellationen auf Zwischenurteile sind im erhobenen Quellenkorpus daher nicht enthalten.

4. Exekutionsverfahren

Weigerte sich ein Eheteil, dem rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache Folge zu leisten, so konnten die Vollziehung des Urteils beim Konsistorium eingeklagt werden. Die diesbezüglichen  Exekutionsverfahren differenzierten wir ausgehend vom Klageinteresse in zwei Kategorien:

  • Vollziehung Cohabitierung: Die klagende Partei ersuchte um Zwangsmittel, damit der Ehepartner / die Ehepartnerin das eheliche Leben wiederaufnahm.
  • Unterhalt: Die klagende Partei ersuchte um die Exekution des ausstehenden Unterhalts.

5. Folgeverfahren

Bezog sich die klagende Ehepartei auf ein rechtskräftiges Urteil im Verfahren in der Hauptsache, welches mittels Zusätzen modifiziert werden sollte, so haben wir diese Eheverfahren als Folgeverfahren klassifiziert, um sie von den Verfahren in der Hauptsache differenzieren zu können. Ausgehend von dem Urteil, auf welches sich die klagende Ehepartei bezog, unterschieden wir die Folgeverfahren in zwei Hauptkategorien: Erstens Folgeverfahren, in welchen sich die klagende Ehepartei auf ein Toleranzurteil bezog, und zweitens Folgeverfahren mit Bezug auf ein Urteil, welches dem Ehepaar die friedliche Cohabitierung vorgeschrieben hatte.

Die Folgeverfahren nach einem Toleranzurteil unterteilten wir in nachstehende vier Kategorien:

  • Toleranzauflage: Die klagende Partei verlangte, der Gegenpartei aufzuerlegen, sie während der Zeit der Trennung unbehelligt zu lassen.
  • Verlängerung der Toleranz: Die klagende Partei ersuchte um eine Verlängerung der Toleranz, um weiterhin mit gerichtlicher Genehmigung vom Ehepartner bzw. der Ehepartnerin getrennt leben zu dürfen.
  • Wiederaufnahme der Cohabitierung: Die klagende Partei ersuchte das Gericht entweder bereits während, meist aber nach abgelaufener „Toleranzzeit“, dem getrennt lebenden Eheteil das eheliche Zusammenleben aufzutragen.
  • Wiedervereinigung: Ein Eheteil ersuchte das Gericht, dem geschiedenen Eheteil die Wiederaufnahme des ehelichen Lebens anzuordnen bzw. beide Eheteile informierten das Gericht, dass sie das eheliche Leben wieder aufgenommen hatten.

Die Folgeverfahren, welche an ein Urteil zur friedlichen Cohabitierung anschlossen, aber dennoch kein neues Verfahren in der Hauptsache bildeten, unterteilten wir ebenfalls in vier Kategorien:

  • Voraussetzung zur Cohabitierung: Die klagende Partei ersuchte das Gericht, der Gegenpartei Bedingungen vorzuschreiben, um das Urteil, welches ihr eine friedliche Cohabitierung vorgeschrieben hatte, vollziehen zu können. In der Regel verlangte sie für die Zwischenzeit auch Unterhalt.
  • Unterhalt zuerkennen: Die klagende Partei verlangte, dass die Gegenpartei entweder urteilsgemäß cohabitiere oder aber ihr und allfälligen Kindern bis zur Cohabitierung Unterhalt bezahle.
  • Unterhalt aberkennen: Die klagende Partei forderte, der Gegenpartei, solange diese nicht urteilsgemäß cohabitiere, keinen Unterhalt bezahlen zu müssen.
  • Unterhalt abändern: Die klagende Partei verlangte, der Gegenpartei, solange diese nicht urteilsgemäß cohabitiere, einen geringeren Unterhalt zu bezahlen.

Andrea Griesebner, 2018
Letztes Update: April 2021

Weiter: Beweisverfahren
Zitation: Andrea Griesebner, Methode » Einstieg » Eheverfahren » Kirchliche Gerichtsbarkeit (1558–1783), in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2024, <http://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=10203>. [Zugriffsdatum: 2024-04-19]