Kirchliche Gerichtsbarkeit (1857–1868)

Wie im Menüpunkt Eheverfahren | Normen  ausgeführt, mussten katholisch getraute Ehepaare ab Jänner 1857 die Scheidung von Tisch und Bett wieder bei den katholischen Gerichten beantragen, wo neuerlich die Regelung des kanonischen Eherechts galten. Ähnlich wie die Konsistorien vor 1783 konnten die bischöflichen Ehegerichte auch über einen abgesonderten Wohnort, einen provisorischen Unterhalt und die provisorische Obsorge während des Verfahrens entscheiden. Die Regelung der weltlichen Wirkungen der Scheidung verblieb aber bei den weltlichen Gerichten und unterlag damit weiterhin den Regelung des ABGB von 1811.