In den Scheidungsakten des fürsterzbischöflichen Ehegerichts Wien aus dem Jahr 1867 taucht die Abkürzung „N.B.“ (= Nota bene) wieder auf, die ich in den Gerichtsquellen des Wiener Magistratsichen Zivilgerichts zwischen 1783 und 1850 vermisst habe. Vermisst deshalb, da die zumeist an den linken Rand einer Seite geschriebenen Bemerkungen einen (oft einzigartigen) Einblick in die Wahrnehmung oder das Geschehen abseits des eigentlichen Verwaltungsakts geben.
Karl Dworzak, der für das Ehescheidungsverfahren zwischen August und Anna Dirnböck zuständige Referent des Kirchengerichts, fügte seinem im Dezember 1867 verfassten Gutachten beispielsweise folgende Bemerkung bei. Darin kommt seine persönliche Einschätzung der beklagten Ehefrau klar zum Ausdruck:
N.B. Beklagte vollkommene Comödiantin, Declamatorin [= Redekünstlerin]