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Zeitschriftenartikel zu Ehestreitigkeiten um 1783 erschienen

Der Kodifizierung neuen Rechts im ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhundert widmet sich das aktuelle Heft der Zeitschrift Geschichte und Region/Storia e regione. Wie die Herausgeberinnen im Editorial vermerken, ist der „Fokus der Fragen […] darauf gerichtet, in welcher Relation das neue zum alten Recht stand, welche politischen und gesellschaftlichen Veränderungen es intendierte und sowohl in der Administrierung als auch in der Nutzung mit sich brachte, für wen es von Vorteile bzw. von Nachteil war, welche Hürden und Grenzen sich in der Umsetzung – wiederum mit welchen Folgen auftun konnten.“

Insgesamt sechs Beiträge befassen sich mit diesem Fragenkomplex, darunter auch der von Andrea Griesebner und mir gestaltete Artikel über Ehestreitigkeiten vor dem Wiener Erzbischöflichen Konsistorium und dem Magistrat der Stadt Wien.

Aus dem Editorial:

Neues RechtIn den 1780er Jahren traten mit dem Ehepatent von 1783, dem Erbfolgepatent und schließlich dem ersten Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1786 (später Josephinisches Gesetzbuch) die ersten Ergebnisse des österreichischen Kodifizierungsprozesses des „bürgerlichen Rechts“ in Kraft. Das Ehepatent regelte die Zuständigkeiten zwischen weltlicher und kirchlicher Macht hinsichtlich der Ehegerichtsbarkeit völlig neu. Was diese neuen Kompetenzen für die betroffenen Eheleute bedeuteten, analysieren Andrea Griesebner und Georg Tschannett anhand eines Vergleichs von Ehescheidungsprozessen, die bis 1783 vor dem Wiener Erzbischöflichen Konsistorium und nach Inkrafttreten des Ehepatents vor dem Wiener Magistrat ausgehandelt wurden. Das Ehepatent stellte zwar nicht das Dogma der Unauflösbarkeit des Ehebandes in Frage und ermöglichte daher für katholische Eheleute nach wie vor nur eine Scheidung von Tisch und Bett. Doch hatten die Ideen der Aufklärung insofern Eingang in den Gesetzestext gefunden, als eine Scheidung zunächst nur noch möglich war, wenn sich die Eheleute einverständlich darauf einigten und das Urteil über einen ausreichenden Scheidungsgrund daher nicht dem Eherichter zukam. Diese Praxis ging allerdings an der Lebenswirklichkeit zerstrittener Ehepaare vorbei und stärkte die Position desjenigen Ehepartners, der sich gegen eine Scheidung stellte – in den meisten Fällen handelte es sich dabei um den Ehemann.

Journal-Panorama über Scharia-Gerichte in Großbritannien

Die Bestrebungen, die Scharia – das islamische Recht – in Großbritannien anzuwenden, schilderte gestern das von Marion Bacher gestaltete Ö1 Journal-Panorama. Insbesondere im ersten Teil des Beitrags geht es um islamische Scheidungen vor Schariagerichten. Der Beitrag beschreibt den Kampf dagegen, dass familienrechtliche Angelegenheiten in privaten Schiedsgerichten abgehandelt werden dürfen, und fragt nach den geschlechtsspezifischen Implikationen einer „Paralleljustiz“ und den Gefahren für eine säkular Demokratie. Das Journal-Panorama kann auf 7 Tage Ö1 nachgehört werden.

Allahs Richter: Scharia-Gerichte in Großbritannien
Gestaltung: Marion Bacher

Das islamische Recht, die Scharia, ist schon längst in Europa angekommen. Besonders deutlich wird das in Großbritannien, das aufgrund seiner kolonialen Vergangenheit besonders viele Migranten aus muslimischen Ländern aufgenommen hat.

Bereits 1982 öffnete der erste Schariarat in London seine Pforten. Seither bestimmen er und dutzende weitere islamische Schiedsgerichte über finanzielle und familienrechtliche Angelegenheiten tausender britischer Muslime. Gegnerinnen und Gegner sehen darin eine Paralleljustiz, die Frauen diskriminiert.

Duellieren als Rache für Ehebruch und als Rettung der männlichen Ehre

Der Roman Effi Briest von Theodor Fontane und die Novelle Lieutenant Gustl von Arthur Schnitzler erschienen an der Wende zum 20. Jahrhundert. Beide thematisieren unter anderem den Ehrenkodex des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Während Baron von Innstetten – der Ehegatte der Protagonistin in Theodor Fontanes Roman – nach Bekanntwerden der Liebschaft seiner Ehefrau mit einem Offizier nicht zögert und den Liebhaber im  Duell tötet, hadert der junge Leutnant in Arthur Schnitzlers Novelle mit dem Suizidgedanken, da er vom ihn beleidigenden Bäckermeister am Duell gehindert wurde und so dem militärischen Ehrenkodex nicht entsprechen konnte.

Interessant in Hinblick auf das Duellieren ist die gesetzliche Lage. Wie mich eine Kollegin aufmerksam machte, greift Evelyne Polz-Heinzl im Nachwort der bei Reclam erschienenen Ausgabe des Lieutenant Gustl diese Frage auf. Mit Verweis auf das von William M. Johnston 1974 erschienene Buch Österreichische Kultur- und Geistesgeschichte hält sie fest, dass 1911 Duelle mit Ausnahme einiger triftiger Gründe verboten wurden. Zu diesen triftigen Gründen zählte der Ehebruch:

In den Jahren nach dem Erscheinen des Lieutenant Gustl sollte die Institution des Duells aber zusehends verfallen, und zwar genau aufgrund der Interferenzen mit justitiablen Tatbeständen. Hatte man Gesetzesverstöße duellierender Offiziere bislang nicht geahndet, hatte Kaiser Franz Joseph noch jeden Offizier, der einen Zivilisten getötet hatte, begnadigt, so verzeichneteten die ab 1902 gegründeten Ligen gegen das Duell stetige Erfolge. Ab 1911 waren Offiziere laut kaiserlichem Dekret nicht mehr verpflichtet, eine Duellaufforderung anzunehmen; mit einigen Ausnahmen, wozu etwa die Rache für Ehebruch gehörte, wurden Duelle verboten.

Arthur Schnitzler: Lieutenant Gustl, hg. von Konstanze Fliedl, 2011, Nachwort von Evelyne Polz-Heinzl, S. 94-95.

Stichwort: Zivilehe

Dass der Konflikt um die Einführung der obligatorischen Zivilehe in Österreich ein langer und ideologisch behafteter war und schlussendlich durch die Übernahme des nationalsozialistischen Eherechts im Jahr 1938 „gelöst“ oder besser beendet wurde, veranschaulicht Ulrike Harmat in ihrem Buch „Ehe auf Widerruf? Der Konflikt um das Eherecht in Österreich 1918-1938“.

Der Standard berichtet heute über den „Versuch einer zivilen Eheschließung“ im Libanon, der eine „heftige Debatte“ auslöste:

Alles begann mit Englisch-Stunden: Nidal Darwisch, Rezeptionist in einem Fitness-Studio wollte seine Fremdsprachenkenntnisse verbessern. Seine Lehrerin, Kholoud Sukkarieh, sollte auch bald seine große Liebe werden. Vor drei Monaten gaben sich die beiden schließlich das Ja-Wort. All das wäre eine ganz normale Liebesgeschichte, würden der Schiit Nidal Darwisch und die Sunnitin Kholoud Sukkarieh nicht im Libanon leben.
 Die Regierung in Beirut erkannte die Hochzeit nicht an, da sie nicht von einem offiziellen Vertreter einer der 18 im Libanon anerkannten Religionsgruppen registriert wurde. Der Fall löste eine heftige Debatte über zivile Eheschließungen im Libanon und wie sie die Balance des konfessionellen Proporzsystems ins Wanken bringen können, aus.
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Stefan Binder: Libanon: Eine Hochzeit als Staatsaffäre, DerStandard.at, 06.02.2013.

Ulrike Harmat: Ehe auf Widerruf? Der Konflikt um das Eherecht in Österreich 1918-1938, Frankfurt am Main 1999.

Karambolage über die Grenze zwischen zwei Staaten und das Ehefähigkeitszeugnis

Margarete Grandner und Ulrike Harmat haben sich in einem 2005 erschienen Artikel mit dem Wiederverehelichungsverbot für von Tisch und Bett geschiedene Katholiken und Katholikinnen beschäftigt. Anhand der 1893 geschlossenen SchauspielerInnen-Ehe Girardi-Odilon beschreiben die beiden Autorinnen Strategien der „Rechtsumgehung“ dieses Wiederverheiratungsverbots. Die Grenze zwischen Österreich und Ungarn führte in diesem Fall zu „grotesken rechtlichen Verwicklungen“.

Die Grenze zwischen Deutschland und Frankreich nahm die Arte Reihe Karambolage in ihrer am Sonntag ausgestrahlten Sendung zum Anlass, um die „behördlichen Verrenkungen“ aufzuzeigen, die eine Französin und ein Deutscher im Zuge ihrer geplanten Eheschließung vollführen müssen.

Artikel
Margarete Grandner/Ulrike Harmat: Begrenzt verliebt. Gesetzliche Ehehindernisse und die Grenze zwischen Österreich und Ungarn; in: Ingrid Bauer/Christa Hämmerle/Gabriella Hauch (Hg.): Liebe und Widerstand. Ambivalenzen historischer Geschlechterbeziehungen (L’Homme Schriften 10: Reihe zur Feministischen Geschichtswissenschaft) Wien/Köln/Weimar 2005, 287–304.

Der Karambolagebeitrag kann noch bis Sonntag, 27. Jänner 2013 auf ARTE+7 nachgesehen werden.

Scheidungsgrund: Ehebruch

Das ABGB von 1811 erkennt den Ehebruch als einen gesetzmäßigen Grund für eine Scheidung von Tisch und Bett an. Der oder die Beklagte musste jedoch von einem Gericht des Ehebruchs schuldig erklärt worden sein. Dass in solchen Gerichtsprozessen die Ausgangssitutation der Klägerin bzw. des Klägers keine einfache war, beschreibt Chrysostomus Fauller in seiner 1827 veröffentlichten vierbändigen Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften  für die Polizeiverwaltung im Kaisertum Österreich:

Der Ehebruch kann, den Fall als eine verheirathete Person mit der Unzucht Gewerbe treibt, ausgenommen, nie von Amtswegen, sondern allein auf Verlangen des beleidigten Theiles in Untersuchung gezogen, und bestrafet werden. Selbst dieser ist zu einer solchen Forderung ferner nicht berechtiget, wenn er die ihm bekannt gewordene Beleidigung ausdrücklich verziehen, oder stillschweigend dadurch nachgesehen, daß er von der Zeit an, da ihm solche bekannt geworden, durch sechs Wochen darüber nicht Klage geführet hat. Auch die bereits erkannte Strafe erlischt, sobald der beleidigte Theil sich erkläret, mit dem Schuldigen wieder leben zu wollen. Doch hebt eine solche Erklärung die schon erkannte Strafe in Ansehung der Mitschuldigen nicht auf. (§. 248. 2. Thl. St. Ges. B.)
Fauller, Chrysostomus: Gesetze, Verordnungen und Vorschriften für die Polizei=Verwaltung im Kaiserthume Oesterreich. Erschienen in den Jahren 1740 bis Ende 1825, und in alphabetisch=chronologischer Ordnung zusammengestellt, mit vorzüglicher Rücksicht auf Nieder=Oesterreich, Bd. 1, Wien 1827,S. 316.

Unser erster Workshop 2012

Letzten Samstag – etwas mehr als ein Jahr nach dem Startschuss des Forschungsprojekts – veranstalteten wir unseren ersten projektinternen Workshop. Im Fokus der Präsentationen und Auseinandersetzungen standen unter anderem die im ersten Jahr durchgeführten Quellenerhebungen und damit im Zusammenhang stehende Möglichkeiten und Herausforderungen der Quellenüberlieferung. Als gemeinsame Diskussionspunkte dienten uns zum einen die Frage der Vergleichbarkeit innerhalb des langen Untersuchungszeitraums und zum anderen die Frage nach dem Umgang mit den unterschiedlichen Gerichtsprozessen, Verfahrenstypen und Protokollierungen.

Gemeinsam mit unseren internationalen ProjektpartnerInnen sowie Margareth Lanzinger vom Historischen Seminar der Leibniz Universität Hannover führten wir anregende Diskussionen und erörterten alte und neue Wege, die das Projekt in Hinblick auf seine Forschungsperspektive und Forschungsfragen einschlagen kann.

Unser Dank gilt allen Beteiligten: den Vortragenden, den ProjektpartnerInnen, Margareth Lanzinger sowie dem IWM, in dessen Räumlichkeiten wir den Workshop abhalten durften.