Methode

1. Klagen bzw. Ansuchen
2. Urteile

Die Eheverfahren, welche vor den weltlichen Gerichten geführt wurden, konnten wir großteils anhand überlieferter Aktendossiers rekonstruieren. Obwohl diese Quellenüberlieferung die Rekonstruktion der Eheverfahren enorm erleichterte, sind auch die Aktendossiers meist nicht nach den verschiedenen Verfahren geordnet, sondern vermischen Akten, welche die Scheidungsfolgen regeln, mit Akten des Verfahrens in der Hauptsache. Die Differenzierung der verschiedenen Eheverfahren gestaltete sich aber auch deshalb einfacher, weil die Magistrate und Ortsgerichte von den Ehepaaren nicht mehr genützt werden konnten, um die Bedingungen des ehelichen Zusammenlebens zu verhandeln. Auch mussten wir nicht mehr zwischen Trennung und Scheidung von Tisch und Bett differenzieren, da die Magistrate Ehen nur scheiden, nicht aber zeitlich befristet trennen konnten. Abgesehen von einigen wenigen Anträgen auf „Anordnung der Cohabitierung“ fungierten die Magistrate und Ortsgerichte als reine „Scheidungsgerichte“. In ihrer Kompetenz lag nun aber auch die Entscheidung über die Scheidungsfolgen.

Wie in der Rubrik Normen ausgeführt, erlaubte das Josephinische Ehepatent in den ersten Jahren nur einverständliche Scheidungen. Das Hofpatent vom 10. November 1791 (JGS, Nr. 219) eröffnete scheidungswilligen Ehepaaren, die sich zwar im Prinzip über die Trennung einig waren, außergerichtlich aber keinen Vermögensvergleich erzielen konnten, die Möglichkeit, die „mit der Sonderung von Tisch und Bette verbundene Abtheilung des Vermögens“ im ordentlichen Rechtswege verhandeln zu lassen.

1. Klagen bzw. Ansuchen

Um diese beiden Scheidungsvarianten zu differenzieren, haben wir sie in folgende Kategorien unterteilt:

  • Einverständliche Scheidung A: Das Ehepaar ersuchte das Gericht, den außergerichtlichen Scheidungsvergleich zu genehmigen bzw. zu protokollieren.
  • Einverständliche Scheidung B: Das Ehepaar teilte dem Gericht seine Übereinkunft mit, künftig von Tisch und Bett geschieden zu leben und ersuchte um eine gerichtliche Entscheidung der Scheidungsfolgen.

Wie ebenfalls in der Rubrik Normen ausgeführt, wurde die Möglichkeit der Scheidung gegen den Willen des Ehepartners/der Ehepartnerin im ABGB von 1811 wieder eingeführt. Das Hofdekret von 1786 hatte Scheidungsklagen zwar erlaubt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Ehepartner/die Ehepartnerin aus „vorsetzlicher Bosheit in die Scheidung nicht willigen wollte“. Bis 1786 verfügten die Magistrate und Ortsgerichte auch über das Recht, die Ehe zu annullieren. Ausgehend vom Interesse der klagenden Ehepartei haben wir die von den Magistraten und Ortsgerichten verhandelten Eheverfahren in der Hauptsache in folgende drei Kategorien differenziert:

  • Annullierung: Die klagende Partei ersuchte das Gericht, die Ehe zu annullieren bzw. für nichtig zu erklären.
  • Anordnung Cohabitierung: Die klagende Partei forderte vom Gericht, dem oft über Monate, manchmal auch über Jahre getrennt lebenden Eheteil das eheliche Zusammenleben anzuordnen.
  • Uneinverständliche Scheidung: Die klagende Partei ersuchte das Gericht, die Ehe von Tisch und Bett zu scheiden.

2. Urteile

Bei einverständlichen Scheidungen entschied das Gericht nicht mittels Urteil, sondern erteilte den Konsens zur Scheidung.

  • Einverständliche Scheidung A: Das Gericht genehmigte die einverständliche Scheidung.
  • Einverständliche Scheidung B: Das Gericht genehmigte die einverständliche Scheidung, nachdem sich das Ehepaar vor Gericht über die Scheidungsfolgen geeinigt hatte.

Die Magistrate und Ortsgerichte fungierten vor allem als Scheidungsgerichte. Die von ihnen gefällten Urteile waren daher auch weniger divergent als jene der Konsistorien. Die Urteile im Verfahren in der Hauptsache haben wir in sieben Kategorien unterteilten.

  • Annullierung: Das Gericht annullierte die Ehe. In aller Regel gewährte das Urteil dem „unschuldigen” Eheteil die Option, eine neue Ehe eingehen zu dürfen.
  • Scheidung von Tisch und Bett: Die Magistrate bzw. Ortsgerichte schieden die Ehe von Tisch und Bett.
  • Friedliche Cohabitierung: Die Magistrate und Ortsgerichte erachteten die vorgebrachten Argumente oder vorgelegten Beweise für nicht ausreichend und lehnten die Scheidungsklage ab. Obwohl die Urteile dem Ehepaar nicht explizit auftrugen, künftig friedlich zu cohabitieren, musste die klagende Ehefrau das Zusammenleben aufnehmen, wollte sie dem Ehemann kein Scheidungsargument liefern.
  • Klage abgewiesen: Die Magistrate bzw. Ortsgerichten wiesen die Klage zurück, da sie entweder formal nicht den Anforderungen entsprach oder sie für die Entscheidung nicht zuständig waren.
  • Klage zurückgezogen: Die klagende Ehepartei informierte den Magistrat bzw. das Ortsgericht von ihrer Entscheidung, die Klage nicht weiter zu verfolgen
  • Scheidung im Vergleich: Nach einem meist langwierigen Scheidungsverfahren einigte sich das Ehepaar auf eine Scheidung im Vergleich.
  • Nicht überliefert: Das Urteil ist nicht überliefert. Dies bedeutet nicht in allen Fällen, dass es ein gerichtliches Urteil gab, welches nicht mehr rekonstruiert werden konnte. Eheverfahren endeten auch dann ohne Urteil, wenn keine der Partei das Verfahren weiter aktiv verfolgte: Sei es, weil sich das Ehepaar außergerichtlich geeinigt hatte, eine oder auch beide Parteien sich die Prozesskosten nicht mehr leisten konnten oder eine Partei während des Eheverfahrens verstorben war.

Andrea Griesebner, 2017
Letztes Update:  2018

Weiter: Beweisverfahren
Zitation: Andrea Griesebner, Methode » Einstieg » Eheverfahren » Weltliche Gerichtsbarkeit (1783–1850), in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2024, <http://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=3204>. [Zugriffsdatum: 2024-03-29]