Normen

1. Eherecht
2. Verfahrensrecht
3. Beweisverfahren

1. Eherecht

Im 16. Jahrhundert begann auch in überwiegend katholischen Territorien die Diskussion, ob weltlichen Landesfürst*innen das Recht zustehe, den Bereich der Ehe in die landesfürstliche Gesetzgebung einzubeziehen. Im Laufe des 17. Jahrhunderts setzte sich in weiten Teilen Europas die Auffassung von einer „Doppelkompetenz von Staat und Kirche“ (Stephan Buchholz) in Ehesachen durch. Die Ehe wurde zunehmend als „bürgerlicher Vertrag“ und als Sakrament definiert, woraus katholische Landesfürst*innen die Legitimität ableiten konnten, die „bürgerlichen Wirkungen“ der Ehe gesetzlich zu regeln.

Josephinisches Ehepatent (1783)

Das 1783 verabschiedete Josephinische Ehepatent definierte die Ehe als „ein bürgerlichen Vertrag“ und übertrug die Jurisdiktion in Ehesachen den „landesfürstlichen Gerichtsstellen“ (§1). Von der Überzeugung ausgehend, dass Verträge nur einvernehmlich gelöst werden können, sah das Josephinische Ehepatent in den ersten Jahren nur „einverständliche Scheidungen“ vor. Die Scheidungsbedingungen waren je nach Religion bzw. Konfession des Ehepaares unterschiedlich geregelt. Für katholische Ehepaare übernahm das Ehepatent den Glaubenssatz, dass das Eheband nur durch eine Annullierung oder den Tod gelöst werden könne. Mit der Bestimmung, dass ein gültiger Ehevertrag „unauflöslich seye, und dieses Band, so lange beyde Eheleute leben, unter keinem Vorwande getrennt werden können“ (§ 36), blieb geschiedenen Katholik*innen eine  Wiederverheiratung bei Lebzeiten des Ehepartners/der Ehepartnerin weiterhin verboten.

Neben den Bedingungen, unter denen eine Ehe unter Katholik*innen für ungültig erklärt werden konnte, wurde auch das Institut der Scheidung von Tisch und Bett übernommen. Die zentrale Differenz zum kanonischen Recht war, dass die Scheidung nur mehr einvernehmlich möglich war und zeitlich nicht mehr eingeschränkt werden konnte. Zusätzlich erforderte der Antrag auf Scheidung die Vorlage eines schriftlichen Zeugnisses des Pfarrers, dass Versuche zu einer „Wiedervereinigung“ fruchtlos geblieben waren. Die Möglichkeit der Scheidung  wurde vor allem durch die geforderte Einigung über die Vermögensteilung erschwert. Konkret bestimmte das Ehepatent, dass die weltlichen Gerichte eine Scheidung von Tisch und Bett nur dann aussprechen durften,

„wenn beide Eheleute übereingekommen sind, getrennt zu wohnen; und wenn dazu noch beide über den Antheil, den jeder zu behalten, oder zu empfangen hat, sich vorläufig einverstanden haben, ohne dass gerichtliche Untersuchung, oder richterlicher Spruch dießfalls Statt finden soll“ (§ 45).

Obwohl die Repräsentanten der katholischen Kirche eine Zunahme der Trennungen befürchteten, da diese, so ihre zentrale Kritik, nichts als das Zeugnis des Pfarrers erfordere, bewirkte das Josephinische Ehepatent in der Praxis in den ersten Jahren das Gegenteil, sodass die Ehescheidungen zurückgingen.

Hofdekret (1786)

Erst ein Hofdekret vom 13. Oktober 1786 erlaubte wieder Verfahren, in denen die Scheidung von der Ehefrau oder dem Ehemann gegen den Willen des oder der anderen initiiert wurde. Es legte fest, dass es zwar „bey der […] festgesetzten Einwilligung beider Theile sein Bewenden“ habe, aber in Fällen, wenn „der eine oder andere Theil aus vorsetzlicher Bosheit in die[se] Scheidung nicht willigen wollte“, das Gericht die vorgebrachten Anschuldigungen aber für legitim erachte, die Scheidung ausgesprochen werden könne. Welche Gründe das Gericht als legitime Scheidungsgründe berücksichtigen sollte, wurde im Hofdekret allerdings nicht definiert.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (1786)

Das Josephinische Ehepatent wurde in das am 1. November 1786 verabschiedete Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Zur Differenzierung vom Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 wurde das ABGB von 1786 später in Josephinisches Gesetzbuch umbenannt.

Hofdekret (1791)

Das Hofdekret vom 10. November 1791 (JGS, Nr. 219) eröffnete die Möglichkeit, dass die „mit der Sonderung von Tisch und Bette verbundene Abtheilung des Vermögens“ im ordentlichen Rechtswege verhandelt werden konnte.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (1811)

Das Eherecht des Josephinischen Gesetzbuches wurde mit einigen Ergänzungen in das 1811 verabschiedete ABGB übernommen. Das ABGB erklärte den Mann zum „Haupt der Familie“, der berechtigt war, „das Hauswesen zu leiten“ sowie den Wohnort zu bestimmen. Seine Pflicht war es, der Ehefrau „nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen“ sowie „sie in allen Vorfällen zu vertreten“. Die Frau erhielt hingegen den Namen und den sozialen Stand des Ehemanns sowie das Recht auf die materielle Versorgung während der Ehe. Ihre Pflicht war es, „dem Manne in seinen Wohnsitz zu folgen“, ihm „in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beyzustehen“ und „so weit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm getroffenen Maßregeln sowohl selbst zu befolgen, als befolgen zu machen“.

Aufgelistet wurden die Gründe, die zu einer uneinverständlichen Scheidung berechtigten. Gerichtlich anzuerkennen waren Ehebruch, die Verurteilung wegen eines Verbrechens, „boßhaftes“ Verlassen, unordentlicher Lebenswandel, schwere Misshandlung, wiederholte, empfindliche Kränkung und ansteckende „Leibesgebrechen“.

Wiederverankert wurde auch das Recht,  der bzw. dem gefährdeten Ehepartner*in noch vor der Entscheidung des Scheidungsverfahrens einen „abgesonderten Wohnort“ zu bewilligen.

Hofdekret (1819)

Mittels Hofdekret vom 23. August 1819 wurde explizit nochmals festgeschrieben, dass bei einer einverständlichen Scheidung „kein Vorbehalt weiterer rechtlicher Verhandlungen über den Unterhalt der Ehegattinn und Kinder, Auseinandersetzung des Vermögens oder andere gegenseitige Ansprüche der Eheleute zugelassen“ ist. Ist das Ehepaar auch nur in einem Punkt uneinig, so „kann der Scheidung nur durch rechtliches Erkenntnis“ stattgegeben werden (§ 8).

Paragraph 12 bestimmte nochmals, dass eine Scheidung nur aus den im ABGB bestimmten Bedingungen bewilligt werden könne und schrieb den Richtern vor, im Urteil explizit anzuführen, ob einer, beide oder keiner an der „Scheidung Schuld trage“.

2. Verfahrensrecht

Der Ablauf der vor den weltlichen Gerichten durchgeführten Gerichtsverfahren war in der Allgemeinen Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781 geregelt, die mit 1. Mai des Folgejahres in Kraft trat. Laut der Allgemeinen Gerichtsordnung verfügten die Parteien mit ihren Anträgen über den Streitgegenstand und bestimmten dadurch den Lauf eines Verfahrens. Wie auch vor den Kirchengerichten üblich, konnte ein Gerichtsprozess (mit Ausnahme einverständlicher Scheidungsverfahren) nur durch eine schriftliche Klage initiiert werden. Dass ein Richter ex officio (also von Amtswegen) ein Verfahren eröffnete, war nicht mehr gestattet.

Der klagenden Partei war es zu jeder Zeit erlaubt, die Klage zurückzunehmen. In einem solchen Fall musste sie jedoch für die der beklagten Partei entstandenen Gerichtskosten aufkommen. Das Recht, eine Klage abzuändern, stand der klagenden Partei dahingegen nicht zu. Wollte sie eine Änderung der Klage vornehmen, musste sie die Klage zurücknehmen und eine neue Klageschrift einreichen. Die Möglichkeit, den Gerichtsprozess durch einen Vergleich zu beenden, stand beiden Parteien während des gesamten Verfahrens zu.

In der Klageschrift sollte die klagende Partei alle Umstände in chronologischer Form anbringen. Zwei oder mehrere Klagebegehren konnten nur dann in einer Klageschrift angeführt werden, wenn sie einen inhaltlichen Zusammenhang aufwiesen. Die Klage musste in zweifacher Ausführung bei Gericht eingereicht werden, wobei ein Exemplar durch den Gerichtsdiener der beklagten Partei zugestellt wurde. Der Richter notierte auf der Klage das Datum des Einlangens und bestimmte per Bescheid, wann die beiden Eheleute vor Gericht zu erscheinen hatten.

Bei der Verhandlung waren beiden Streitparteien – im Gegensatz zu den kirchlichen Eheverfahren – jeweils nur zwei Reden gestattet: die Klage und die Replik auf Seiten der klagenden bzw. die Einrede und die Duplik auf Seiten der beklagten Partei.

In der Klage hatte die klagende Partei die Möglichkeit, die in der Klageschrift erhobenen Vorwürfe zu präsentieren. Manche Ehefrauen und Ehemänner nutzten die Klage auch dazu, um ihren Forderungen und Beschuldigungen weitere Vorwürfe beizufügen. In der Einrede sollte der bzw. die Beklagte auf die von der klagenden Partei erhobenen Anschuldigungen Punkt für Punkt eingehen. Die Replik war dafür vorgesehen, um der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben, auf die Einrede zu antworten. In der Duplik hatte die bzw. der Beklagte die Replik zu beantworten. Das Vorbringen neuer Umstände war – mit wenigen Ausnahmen – weder in der Replik noch in der Duplik gestattet.

Im Unterschied zu den Konsistorien stellte das Fernbleiben von einer gerichtlich anberaumten Tagsatzung für die Streitparteien keine geeignete Option dar, das Gerichtsverfahren in die Länge zu ziehen oder sich demselben zu entziehen. Blieb eine Partei ungenehmigt einer Verhandlung fern, sollte laut der Gerichtsordnung der vor Gericht erschienenen Partei Glauben geschenkt werden und in einem sogenannten Kontumazurteil „darüber erkannt werden, was Rechtens ist“ (AGO, § 29). Derartige Kontumazurteile sollten jedoch, wie das Hofdekret vom 23. August 1819 festhielt, erst nach einer Verwarnung der von der Tagsatzung ferngebliebenen Partei ausgesprochen werden.

Urteilsfindung

Für die Urteilsfindung wurden die Klageschrift, das Protokoll der Tagsatzungen und die von den Eheleuten eingereichten Beweismittel „inrotuliert“. Das heißt, die für den Gerichtsentscheid erheblichen Dokumente wurden in Gegenwart der Parteien und mehrerer Gerichtspersonen zusammengelegt. Diese Akten, über die ein Gerichtsschreiber ein Verzeichnis erstellte, das er mit Rotulus actorum oder Aktenverzeichnis benannte, bildeten die Grundlage, auf welcher der Richter sein Urteil sprach.

Die inrotulierten Akten wurden einem Referenten übermittelt, der einen sogenannten Aktenauszug erstellte, in dem er die Behauptungen und Aussagen der beiden Streitparteien zusammenfasste. Im Anschluss an den Aktenauszug verfasste der Referent einen Urteilvorschlag sowie die dazugehörigen „Beweggründe“. Beide Texte wurden von ihm der Ratsversammlung vorgetragen. Anschließend gaben die Magistratsräte in einer Abstimmung ihre Stimme für oder gegen das Votum des Referenten ab. Bei einer Stimmengleichheit lag die Entscheidung beim Präsidium.

In der Praxis des Zivilgerichts wurde der Großteil der Scheidungsverfahren jedoch nicht vom Gericht entschieden, sondern die überwiegende Mehrheit der Eheleute einigte sich auf einen Scheidungsvergleich. Die Richter waren angehalten, die Ehepaare zu solchen Vergleichen zu ermutigen. Traf das Ehepaar sowohl in Hinblick auf die Scheidung als auch bezüglich der damit verbundenen Scheidungsfolgen (Aufteilung der „zeitlichen Güter“, Unterhaltsregelung, Obsorge der Kinder) ein gemeinsames Übereinkommen, bewilligte das Gericht die Scheidung von Tisch und Bett mittels Bescheid, ohne dabei den Inhalt des Übereinkommens zu überprüfen.

3. Beweisverfahren

Bei uneinverständlichen Scheidungen mussten die gegenüber dem Gegner bzw. der Gegnerin erhobenen Anschuldigungen bewiesen werden. Den Parteien standen dazu laut der Gerichtsordnung fünf Beweismittel zur Verfügung:

  1.  Eingeständnis
  2.  Urkunden
  3.  Beweis durch Zeug*innen
  4. Beweis durch „Kunstverständige“
  5. Parteieide.

Den Beweismitteln wurden unterschiedliche Beweiswerte zugesprochen, wobei zwischen einem halben und einem vollständigen Beweis unterschieden wurde. Das Erbringen zumindest zweier halber Beweise kam einem vollen Beweis gleich. Nur durch einen vollständigen Beweis wurde die Behauptung der beweisführenden Partei als bewiesen angesehen. Einen vollen Beweiswert schrieb die Gerichtsordnung dem Eingeständnis, bestimmten Urkunden, zwei übereinstimmenden Zeug*innenaussagen, den deckungsgleichen Auffassungen zweier Sachverständiger und dem Parteieid der nicht beweisführenden Partei zu.

Die ersten beiden Beweismittel, das Eingeständnis und die Urkunden, bedurften keines Beweisverfahrens. Im Gegensatz dazu war bei den anderen drei Beweismitteln, beim Zeug*innenbeweis, beim Beweis durch Expert*innen sowie bei den Parteieiden, die Einleitung eines Beweisverfahrens von Nöten. Das heißt, dass die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung in einem besonderen Verfahrensabschnitt vonstatten gingen. Ob ein Beweis zulässig war und worüber dieser geführt werden musste, entschied das Gericht zuvor durch ein sogenanntes Beweisurteil.

Beweisurteile bzw. bedingte Endurteile

Das Beweisurteil musste bereits eine (Vor-)Entscheidung darüber enthalten, ob dem Klagebegehren unter bestimmten Umständen stattgegeben wird. Die Beweisurteile waren also „bedingte Endurteile“, die für die Streitparteien von großer Bedeutung waren. Der Ausgang eines Beweisverfahrens hing von der Frage ab, ob es den Parteien gelang, die von ihnen vorgebrachten Anschuldigungen zu beweisen. Der Sinn des sogenannten „Endurteils“ lag lediglich darin, die Bestimmungen des „Beweisurteils“ zu bestätigen oder aufzuheben.

Den Beweis hatte die beweisführende Partei binnen drei Tagen nach Rechtskraft des Beweisurteils anzutreten, tat sie das nicht, erlosch ihr Recht darauf. Rechtskraft erhielt ein Urteil 14 Tage nach dessen Zustellung. Das heißt der beweisführenden Partei standen insgesamt 17 Tage zur Anmeldung des Beweisverfahrens zur Verfügung. Gegen ein Beweisurteil konnte sowohl das Rechtsmittel der Appellation als auch der Revision eingebracht werden.

Die bedingten Endurteile (auch Beweisurteile genannt) hatten wie beispielsweise im Scheidungsverfahren von Konstantia Sandner gegen ihren Ehegatten eine standardisierte Form. Im Urteil vom 6. September 1810 trug der Richter Konstantia Sandner auf, die behaupteten Gewalthandlungen ihres Ehegatten durch den Zeug*innenbeweis und ihren Eid zu beweisen. Die in der Klage angesuchte Scheidung von Tisch und Bett, so der Wortlaut des Beweisurteils,

„habe dann statt und der Geklagte sey ihr die angesprochenen Alimente per 1 Gulden täglich […] abzureichen schuldig, wenn die Klägerin durch den in der Klage angebotenen ordentlichen Zeugenbeweiß, und ihrem Erfüllungseid erwiesen haben wird, daß sie von ihrem Ehemann den Geklagten gröblich mißhandelt worden sey“ (WStLA 1.2.3.2.A6 Sch. 6, 17/1810).

SCHEIDUNGSFOLGEN

In zahlreichen Fällen verlangte die klagende Partei neben der Scheidung eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung des Vermögens, die Höhe der Unterhaltszahlungen und/oder die Versorgung und Erziehung der Kinder. Solche miteinander verknüpften Forderungen sollten vom Richter spätestens ab 1791 nicht in einem, sondern in separaten Prozessen verhandelt werden. Das bedeutete, dass über die Scheidungsfolgen erst nach der Scheidung entschieden werden sollte.

BESCHWERDEMÖGLICHKEITEN

Beiden Parteien stand das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gegen das Urteil Appellation einzulegen. Im Beschwerdeweg war es den Parteien nicht erlaubt, neue Fakten und Beweismittel vorzubringen. Sämtliche Prozessakten wurden an das Nö. Appellationsgericht überstellen. Dieses entschied in zweiter Instanz, wobei es die erstinstanzliche Entscheidung entweder bestätigte, abänderte oder die appellierende Partei mit ihrer Appellationsbeschwerde abwies.

Als Revision wurde die Anrufung der dritten und letzten Instanz (der Obersten Justizstelle) bezeichnet. Die Parteien hatten dabei dieselben Fristen wie für die Appellation zu beachten. Eine Revision konnte allerdings nur gegen diejenigen Entscheidungen des Nö. Appellationsgerichts eingebracht werden, welche die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert hatten. Bestätigte das Nö. Appellationsgericht hingegen die Entscheidung der ersten Instanz, war die Revision nicht möglich.

Georg Tschannett, 2016
Update Andrea Griesebner und Isabella Planer, 2019
Letztes Update Andrea Griesebner, August 2020

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Zitation: Andrea Griesebner und Georg Tschannett und Isabella Planer, Normen » Einstieg » Eheverfahren » Weltliche Gerichtsbarkeit (1783–1850), in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2024, <http://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=10540>. [Zugriffsdatum: 2024-04-25]