Advokaten (1783–1850)

Um als Advokat bei Gerichtsprozessen im Erzherzogtum Österreich unter der Enns tätig zu werden, musste man sich beim Nö. Appellationsgericht melden und um eine Zulassung ansuchen. Laut der Allgemeinen Gerichtsordnung von 1781 musste der Bewerber über ein Doktorat einer erbländischen Universität verfügen und den Nachweis erbringen, dass er eine Art Praktikum bei einem bereits zugelassenen Advokaten absolviert hatte. Dazu sollte letzterer dem Nö. Appellationsgericht in einem Zeugnis Auskunft über die „Erfahrung“ des Bewerbers und dessen „hierbey bezeigten Fleiß, Geschicklichkeit und Rechtschaffenheit“ geben. Die Gerichtsordnung sah zudem eine schriftliche sowie mündliche Prüfung vor. Das Nö. Appellationsgericht hatte den Kandidaten „sowohl über die Theorie als [auch] Anwendung der Gerichtsordnung, und sämmtlicher Landesgesetze auf das schärfste [zu] prüfen“.

Bevor ein Advokat die Vertretung einer Mandantin oder eines Mandanten übernahm, sollte er laut der Allgemeinen Gerichtsordnung prüfen, „ob der Rechtshandel gerecht und billig, und daher zur Vertretung geeignet sey“. Hatte ein Anwalt einen Rechtsfall angenommen, war es ihm nicht erlaubt, die Vertretung „ohne erhebliche Ursache“ vor dem Ende des Gerichtsprozesses aufzukündigen. Zudem durfte ein Anwalt nicht beide Parteien zur selben Zeit in der gleichen Sache vertreten. Hatte er in der Vergangenheit für eine der beiden Parteien gearbeitet, war es ihm auch nicht gestattet, in einem weiteren Verfahren die Vertretung der Gegenpartei zu übernehmen.

Georg Tschannett, 2016

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Zitation: Georg Tschannett, Advokaten (1783–1850) » Einstieg » Advokaten, in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2024, <http://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=10140>. [Zugriffsdatum: 2024-04-19]