Advokaten (1558–1783)

Bevor ein studierter Jurist als Rechtsvertreter in einem Eheverfahren tätig werden konnte, musste er vom Konsistorium zugelassen werden und den Advokateneid schwören. Mit diesem Eid verpflichtete sich der Anwalt, die Interessen seiner Partei nach bestem Wissen, mit allen notwendigen Schritten, aber ohne unnötige Verzögerungen zu vertreten, um das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen. Ein Formular für das juramentum advocatorum ist im Diözesanarchiv Wien überliefert:

Ihr werdet schwören einen ayd zu gott, das ihr denen partheyen, und euren clienten, welche euch zu ihren rechtsführungen für einen advocaten bestöllen, an- und aufnehmen werden, wie ihr nach euren besten verstandt könnet und möget, und eur gewissen zuveranthworthen befindet, redlich, aufrecht und ohne verziglichkeit ihres rechtens dienen, deren nothdurften sowohl bey hochen und niederen obrigkeiten schriftlich oder mündlich pro exigentia causae überbringen, auch in aufsetzung deren supplicationen, und anderen schriftlichen nothdurften, wider die gebühr nit übernehmen wollet; treulich ohne gefährde.

Andrea Griesebner, 2016

Weiter: Advokaten | Weltliche Gerichtsbarkeit (1783–1850)
Zitation: Andrea Griesebner, Advokaten (1558–1783) » Einstieg » Advokaten, in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2024, <http://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=10138>. [Zugriffsdatum: 2024-04-16]