Wie im Menüpunkt Eheverfahren | Normen ausgeführt, trat mit 1. November 1783 das Josephinische Ehepatent in Kraft trat. Es definierte die Ehe als „bürgerlichen Vertrag“ und übertrug die Ehejurisdiktion „den landesfürstlichen Gerichtsstellen“ (§ 1).
Welche Gerichte konkret die Jurisdiktion ausüben sollten, regelten später verabschiedete Hofdekrete. Während die katholischen Konsistorien keine Gerichtsprivilegien anerkannt hatten, legte das Hofdekret vom 28. Juli 1783 (JSG 1780–1784, 166) fest, dass im Erzherzogtum Österreich unter der Enns das Landmarschallische Gericht für adelige Personen zuständig sein sollte, für alle nichtadeligen Personen dagegen die „Ortsgerichte“. Das Wissen um die zuständigen Gerichte war nicht nur für die Zeitgenoss*innen relevant, sondern ist es auch für Historiker*innen auf der Suche nach überlieferten Quellen.