Kirchliche Gerichte (1857–1868)

Artikel 10 des in der Restaurationsphase abgeschlossenen Konkordats von 1855 legte fest, dass „alle kirchlichen Rechtsfälle und insbesondere jene, welche den Glauben, die Sacramente, die geistlichen Verrichtungen […] betreffen, einzig und allein vor das kirchliche Gericht gehören“.  Der zehnte Artikel verlieh dem  kirchliche Richter das Recht, „auch über die Ehesachen nach Vorschrift der heiligen Kirchengesetze und namentlich der Verordnungen von Trient zu urtheilen und nur die bürgerlichen Wirkungen der Ehe an den weltlichen Richter zu verweisen“. Unter die „bürgerlichen Wirkungen“ fielen beispielsweise die Vermögensansprüche, die eine Partei gegen die andere stellen konnte, wobei auch darüber – sofern beide Teile damit einverstanden waren – vor dem Kirchengericht verhandelt werden konnte.