Einblicke (1857–1868)

Von „zeitweiligen“ und „lebenslänglichen“ Scheidungen

Die Scheidung von Tisch und Bett wird für so lange bewilligt, bis die Klägerin/der Kläger ohne Gefahr für ihr/sein zeitliches und ewiges Heil die ehliche Gemeinschaft mit ihrem Gatten/seiner Gattin erneuern kann.

Die zitierte Formulierung eines Scheidungsurteils steht für viele Urteil, welche in den 1860er Jahren  vom Wiener fürsterzbischöflichen Ehegericht ausgesprochen worden waren. Das Ehegericht gewährte den Eheleuten eine zeitlich befristete Scheidung von Tisch und Bett und machte die Dauer der Trennung davon abhängig, wie lange der Kläger bzw. die Klägerin eine Gefahr für das dies- und jenseitige „Heil“ sehe. Von wem diese Gefahr ausging, darüber gibt der Auszug aus dem Urteil keine Auskunft. In den allermeisten Fällen ging die Gefahr vom Ehemann, seiner Gewaltbereitschaft und/oder seiner Alkohol- bzw. Spielsucht aus.

Während Scheidungen von Tisch und Bett zwischen 1783 und 1856 – als in Wien und Teilen der Habsburger Monarchie staatliche Gerichte für Ehestreitigkeiten zuständig waren – stets unbefristet ausgesprochen bzw. bewilligt wurden, erlaubte das fürsterzbischöfliche Ehegericht in den 1860er Jahren zumeist nur „zeitweilige“ Scheidungen von Tisch und Bett und setzte auf eine mögliche Versöhnung und damit Wiedervereinigung der Eheleute. Nur in wenigen Fällen (meist aufgrund eines bewiesenen oder eingestandenen Ehebruchs) gewährten die Räte eine „lebenslängliche Scheidung von Tisch und Bett“. Mit dieser restriktiven Urteilspraxis schlossen die Räte an die Rechtsprechung der Kirchengerichte vor 1783 an.

Scheidungszahlen in Wien zwischen 1857 und 1865

Karl Dworzak verfasste 1867 einen Erfahrungsbericht über seine langjährige Tätigkeit als Rat des fürsterzbischöflichen Ehegerichts in Wien. Von besonderem Interesse sind dabei seine statistischen Angaben zu den Wiener Scheidungszahlen. In den ersten acht Jahren der Zuständigkeit des kirchlichen Ehegerichts zählt Dworzak 2.100 Scheidungsklagen. Interessant ist, dass er in der Ausdifferenzierung der Urteile keine Unterteilung zwischen lebenslänglichen und befristeten Scheidungen vornimmt:

Vom 1. Jänner 1857 bis gegen das Ende des Jahres 1865 wurden über 2.100 Klagen auf Scheidung von Tisch und Bett bei dem f[ürst]e[rzbischöflichen] Ehegericht eingebracht.

Davon wurden bei 1.760 durch Haupturtheil, 230 durch Aussöhnung der Gegner, 122 durch Abweisung ohne Untersuchung, 5 durch Ableben Eines der Gegner während der Verhandlung erledigt.

Aus den durch Urtheil erledigten Scheidungssachen wurden im Durchschnitte bei je hundert Urtheilen 66 Scheidungsgesuche bewilligt, 34 abgewiesen.

Von 100 bewilligten Scheidungen wurden 58 aus alleinigem Verschulden des Gatten, 24 aus alleinigem Verschulden der Gattin, 18 aus beiderseitigem Verschulden bewilligt.

Als Scheidungsgründe erscheinen bei hundert bewilligten Scheidungen siebzehnmal der Gatte, neunmal die Gattin des Ehebruches schuldig; in achtundsechzig Fällen erscheint Mißhandlung oder gefährliche Bedrohung, in zweiundsiebzig empfindliche Kränkungen, in sechs Fällen böswillige Verlassung, in dreizehn Fällen ansteckende Krankheiten, in neun Fällen Kerkerstrafe, in sechzehn Fällen Verschwendung, in etwa dreihundert Urtheilen einmal Verführung zu Lastern als Scheidungsgründe; selbstverständlich erscheinen in den meisten Urtheilen mehrere Scheidungsgründe nebeneinander; in einem einzigen Falle war ein von einem Ehemanne an seiner Gattin mit Erfolg gemachter und mit mehrjährigem Kerker bestrafter Vergiftungsversuch die Ursache der Scheidung.
Erwähnenswert scheint noch, daß aus hundert Ehepaaren, welche wegen Scheidung vor dem Ehegerichte standen, 35 bis 40 Perzent in kinderloser Ehe lebten.
Auf 100 Urtheile entfallen 28 Appellationen; aus 100 appellirten Urtheilen wurden 8 in den höheren Instanzen aufgehoben oder theilweise abgeändert.

Karl Dworzak: Aus den Erfahrungen eines Untersuchungs-Richters in Ehestreitsachen, Wien 1867, S. 166f.

Nota bene

In den Scheidungsakten des fürsterzbischöflichen Ehegerichts Wien aus dem Jahr 1867 tauchen die mit „N.B.“ (= Nota bene) ausgewiesenen Bemerkungen wieder auf, die wir in den Gerichtsakten des Wiener Magistratischen Zivilgerichts vermissten. Vermisst deshalb, weil die zumeist an den linken Rand einer Seite geschriebenen Bemerkungen einen (oft einzigartigen) Einblick in die Wahrnehmung oder das Geschehen abseits des eigentlichen Verwaltungsakts geben.

Karl Dworzak, der für das Ehescheidungsverfahren zwischen August und Anna Dirnböck zuständige Referent des Kirchengerichts, fügte seinem im Dezember 1867 verfassten Gutachten beispielsweise folgende Bemerkung bei. Darin kommt seine persönliche Einschätzung der beklagten Ehefrau klar zum Ausdruck:

N.B. Beklagte vollkommene Comödiantin, Declamatorin [= Redekünstlerin]

„Bedenke, wenn wir geschieden …“

Eine über die gewöhnliche Aktenüberlieferung hinausgehende Dokumentation findet sich in einem Scheidungsverfahren aus dem Jahr 1867/68. Parallel zum Scheidungsprozess führte das junge, erst seit einem halben Jahr verheiratete Ehepaar einen intensiven Briefverkehr. Die Briefe wurden als Beweismittel eingebracht und liegen den Prozessakten bei. Vor allem der Ehemann war an einer Aussöhnung interessiert und reflektierte in einem seiner Briefe über das Leben nach einer möglichen Scheidung von Tisch und Bett:

Bedenke, wenn wir geschieden, sind wir alle zwei für dieses Leben tot, heirathen dürfen wir nicht mehr und so in der wilden Ehe zu leben ist grausam [...]

Andrea Griesebner/Georg Tschannett, 2016

Weiter: Eheverfahren
Zitation: Andrea Griesebner und Georg Tschannett, Einblicke (1857–1868) » Einstieg » Einblicke, in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2024, <http://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=2458>. [Zugriffsdatum: 2024-11-21]