1. Trennung | Scheidung
2. Name der Ehefrauen
1. Trennung | Scheidung
Sowohl im Alltag als auch in den Fachsprachen bezeichnet der Begriff Scheidung heute die Auflösung der Ehe, womit den geschiedenen Eheleuten das Recht verliehen wird, eine neue Ehe einzugehen. Dieses Wiederverehelichungsrecht bezieht sich allerdings auf die Zivilehe und nicht auf die religiöse Ehe, welche, sofern nach katholischem Ritus geschlossen, bis heute durch ein sakramentales Eheband verbunden ist, welches nur der Tod eines Eheteils löst. Die Annullierung der Ehe durch ein Diözesangericht erklärt das Eheband als nicht zustande gekommen.
Bis zur Einführung der obligatorischen Zivilehe – in Österreich erst mit dem „Anschluss“ an das nationalsozialistische Deutschland und der damit verbundenen Übernahme des deutschen Eherechts im Juli 1938 – hatte der Begriff Scheidung je nach Religion und Konfession, aber auch je nach Kontext unterschiedliche Bedeutungen.
Wurden nach katholischem Eherecht rechtsgültig geschlossene Ehen annulliert, so bezeichnete das Corpus iuris canonici diesen Rechtsakt als Scheidung des Ehebandes (divortium quoad vinculum). In den meisten Fällen war mit der Annullierung das Recht auf Wiederverheiratung verbunden. Kein Recht auf Wiederverheiratung erhielt allerdings jener Eheteil, der wegen absoluter Impotenz zur Vollziehung der Ehe als unfähig erklärt worden war.
Die Scheidung von Tisch und Bett (divortium quoad mensam et thorum) erlaubte den Ehepartner*innen, getrennte Leben zu führen. Da das von Tisch und Bett geschiedene Ehepaar weiterhin durch das Eheband verbunden war, verbot bzw. verbietet die katholische Kirche bei Lebzeiten des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin eine weitere Eheschließung. Gingen geschiedene Ehepartner*innen dennoch eine neue Ehe ein, so machten sie sich des Ehebruchs und der Bigamie schuldig.
Begrenzte das Kirchengericht den Zeitraum, in welchem das Ehepaar Tisch und Bett nicht teilen musste, so wurde das als Trennung von Tisch und Bett (separatio quoad mensam et thorum) oder ab dem ausgehenden 16. Jahrhundert alternierend auch als Zeit der Toleranz bezeichnet.
Bis ins 16. Jahrhundert fand der Begriff der Toleranz für die kirchliche Legitimierung von ganz bestimmten Lebensgemeinschaften Verwendung. Verheiratete Frauen wie Männer, deren Ehemänner bzw. Ehefrauen seit mehreren Jahren abwesend waren, konnten um die Tolerierung einer auch ohne Todesnachweis eingegangenen Lebensgemeinschaft ansuchen. Genehmigte das Kirchengericht dieses Ansuchen, so stellte es eine Toleranzurkunde aus. Kam der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin wieder zurück, so musste die erste Ehe fortgesetzt werden.
Die weltlichen Ehegesetze nach 1783 akzeptierten die Spielregeln der einzelnen Religionen und Konfessionen. Für Katholik*innen übernahmen sie die Begrifflichkeiten des kanonischen Rechts. Für die Scheidung von Tisch und Bett katholischer Ehen wurde weiterhin der Begriff Scheidung verwendet, die Annullierung bzw. Nichtigkeitserklärung der Ehe wurde als Ungültigkeitserklärung bezeichnet. Für die Scheidung mit Wiederverheiratungsoption nicht-katholischer Ehen benutzen die weltlichen Gesetze dagegen den Begriff Trennung.
Die im Webportal 3.0 verwendeten Begriffe Scheidung und Trennung sind immer im Kontext des Instituts der Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett zu lesen. Beziehen wir uns auf die Scheidung im jüdischen oder protestantischen Kontext, weisen wir explizit darauf hin. Für die Annullierung bzw. Ungültigkeitserklärung katholischer Ehen (divortium quoad vinculum) verwenden wir den Begriff Annullierung.
2. Name der Ehefrauen
Bis weit in das 18. Jahrhundert war es nicht selbstverständlich, dass Frauen bei der Hochzeit den Namen des Ehemannes annahmen (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Verknüpfung der Daten im Menüpunkt Quellenerhebung der Konsistorialgerichte). Um Personen mit verschiedenen Namen als Ehepaar zu identifizieren, haben wir entschieden, den stabil bleibenden Nachnamen des Ehemannes als „Ehenamen“ zu verwenden. Bis weit in das 19. Jahrhundert war es zudem – auch in offiziellen Dokumenten – üblich, dass nicht nur den Berufsbezeichnungen von Frauen, sondern auch ihrem Nachnamen das Suffix „in“ nachgestellt wurde. So wurde etwa das Scheidungsurteil des Magistrats Wien vom 20. Juni 1784 wie folgt eingeleitet:
"Von dem Magistrat der k.k. Haupt und Residenzstadt Wien wird in der Rechtssache der Theresia Auerin, bürgerliche Hutmacherin, Klägerin eines, wider ihren Ehemann Franz Auer, Beklagter, anderen theils ..." (WStLA 1.2.3.2.A6 Sch. 1, 12/1784).
Die Praxis, dass Frauen mit der männlichen Form bezeichnet werden, beginnt im ausgehenden 18. Jahrhundert und setzt sich – zumindest in den offiziellen Dokumenten – erst nach dem ABGB von 1811 langsam durch. So wird, um ein weiteres Beispiel zu nennen, die Ehefrau von Joseph Mayr im Verfahren 1820 teilweise Barbara Mayr, teilweise Barbara Mayrin genannt. Die Ehefrau selbst unterzeichnet den Wiedervereinigungsvergleich vom 28. März 1820 mit Barbara Mayrin (ASE K 16).
Trotz der unterschiedlichen Handhabung des Suffix „in“ haben wir uns entschieden, die Namen der Ehefrauen ab November 1783 ohne das Suffix „in“ zu schreiben. Diese Entscheidung liegt vor allem darin begründet, dass wir nicht beide Namen in der Personendatenbank führen wollten. Zugleich ermöglicht diese Entscheidung, über die Namen der Ehefrauen entscheiden können, ob das Verfahren vor den kirchlichen Gerichten vor 1783 oder vor den weltlichen Gerichten geführt worden war. Theresia Auerin, geborene Holzapflin, wird in der Personendatenbank daher als Theresia Auer geführt, Barbara Mayr bzw. Mayrin als Barbara Mayr. Bei der Angabe des Geburtsnamens verwenden wir dagegen, sofern in den überlieferten Dokumenten ausschließlich oder mehrheitlich verwendet, auch das Suffix „in“. Analoges gilt für die Namen der verstorbenen Ehefrauen des Ehemannes.
Name des Ehemannes
Die Schreibweise aller Namen ist bis weit ins 19. Jahrhundert oft sehr unterschiedlich. Schreiber differenzierten beispielsweise nicht zwischen Dd und Tt, Bb und Pp oder auch zwischen Gg und Kk. Unterschiedlich ist zudem, ob der Schreiber ein langes („ie“) oder ein kurzes „i“ verwendete, und ob und wo er ein „h“ einfügte. Beim oben erwähnten Ehepaar Mayr variiert die Schreibweise etwa zwischen Maier, Mayer und Mayr. Die Schreibweise des Namens differiert nicht nur zwischen verschiedenen Dokumenten, sondern oft auch innerhalb eines Dokuments. Zur Fixierung des Namens verwendeten wir entweder die häufigste Schreibweise oder – sofern wir die Heiratsmatriken recherchieren konnten -, die Schreibweise in den Heiratsmatriken.
Andrea Griesebner/Georg Tschannett, 2016
Letztes update: Andrea Griesebner, Juni 2021