Regelungen nach der Scheidung

1. Unterhalt
2. Vermögensaufteilung
3. Obsorge

1. UNTERHALT

Wie im Menüpunkt Normen ausgeführt, setzte sowohl die einverständliche Scheidung wie auch ein im Laufe des Verfahrens erzielter Scheidungsvergleich voraus, dass sich das Ehepaar über die Aufteilung des Vermögens und / oder über den jährlich zu bezahlenden Unterhalt geeinigt hatte. Wurde die Ehe mittels gerichtlichem Urteil geschieden, so enthielt das Scheidungsurteil immer auch Regelungen zum Vermögen bzw. zum Unterhalt. Ebenfalls im Gegensatz zu den Konsistorien bestimmten die Richter nicht nur einen Unterhaltstitel, sondern legten auch die Höhe des jährlich zu entrichtenden Unterhalts fest.

Von dieser Regel weichen in unserem Quellenkorpus nur zwei gerichtliche Scheidungsurteile ab, welche keine Unterhaltsregelungen enthielten. In beiden Fällen klagten die Ehefrauen – Cäcilia Swoboda 1816 und 1820 sowie Theresia Mitternast 1849 – den Unterhalt in einem Zusatzverfahren ein.
Alle anderen Zusatzverfahren betrafen die Höhe des Unterhalts, welchen der Ehemann an die geschiedene Ehefrau und allfällige Kinder zu bezahlen verplichtet war. Wie die nachstehenden nach dem Geschlecht der klagenden Partei veranschaulichen, waren 23 der überlieferten Verfahren von den Ehefrauen, sechs von den Ehemännern eingereicht worden.

Tabelle 1 | Von Frauen eingereichte Zusatzverfahren zur Neubestimmung des Unterhalts (1783-1850)

Betrachten wir in einem ersten Schritt die von den Frauen initiierten Verfahren, so zeigt sich, dass 43,5 Prozent der Klagen erfolgreich waren, Frauen einen höheren Unterhalt zugesprochen bekamen. In fast einem Drittel der Verfahren bestätigten die Richter die Höhe des vereinbarten Unterhalts. In jeweils zwei Verfahren setzten sich dagegen die Ehemänner durch, indem sie entweder für die Richter überzeugende Gründe vorbrachten, warum sie künftig nur einen verminderten Unterhalt zu zahlen im Stande waren bzw. warum sie den Ehefrauen, die im Scheidungsvergleich auf Unterhalt verzichtet hatten, auch weiterhin keinen Unterhalt zahlen mussten. Zwei Frauen zogen ihre Klage zurück.

 Tabelle 2 | Von Männern eingereichte Zusatzverfahren zur Neubestimmung des Unterhalts (1783-1850)

Wie obige Tabelle zeigt, ersuchten vier Ehemänner um eine gerichtliche Verminderung ihrer Unterhaltsleistungen. In einem Verfahren ist das Urteil nicht überliefert und in einem Verfahren erreichte der Ehemann die Verminderung des Unterhalts. Zwei der Ehemänner beantragten von der Unterhaltsleistung gänzlich entbunden zu werden. In einem Verfahren entsprach der Richter dem Antrag, welchen der Ehemann 10 Jahre nach der einverständlichen Scheidung damit begründete, dass ein Kind verstorben und die Tochter sich mittlerweilen in seiner Obsorge befinden; in einem anderen Fall strich das Gericht der geschiedenen Ehefrau zwar nicht den Unterhalt, verminderte aber dessen Höhe. Auch in diesem Fall hatte der Ehemann seinen Antrag zwei Jahre nach der gerichtlichen Scheidung vor allem damit begründet, dass das gemeinsame Kind, welches sich in der Obsorge der Ehefrau befand, verstorben war.

2. Vermögensaufteilung

under construction

3. Obsorge

Wie im Menüpunkt Normen ebenfalls ausgeführt, setzte sowohl die einverständliche Scheidung wie auch ein im Laufe eines strittigen Scheidungsverfahrens geschlossener Scheidungsvergleich voraus, dass sich das Ehepaar über die Obsorge der Kinder geeinigt hatten. Wurde die Ehe mittels gerichtlichem Urteil geschieden, so enthielt das Scheidungsurteil – im Quellenkorpus ist nur eine Ausnahme überliefert – immer auch Regelungen zur Obsorge allfälliger Kinder und deren Unterhalt. Die einzige Ausnahme betrifft neuerlich das Ehepaar Swoboda, das zwischen 1816 und 1824 insgesamt 18 Prozesse führten, die auf vielen hunderten Seiten dokumentiert sind.

Wollte ein Eheteil einseitig die Obsorgeregelung ändern, so musste er eine Obsorgeklage einreichen. Ob die Dokumente dieser Verfahren immer auch mit den Scheidungsakten archiviert wurden, können wir nicht beantworten. Insgesamt sind in den Scheidungsdossiers des Wiener Zivilmagistrats 14 Zusatzverfahren zur Regelung der Obsorge überliefert, die, wie nachstehende Tabelle zeigt, in sieben Fällen vom Ehemann und in sieben 8 Fällen von der Ehefrau angestrengt worden waren.
Mit Ausnahme des Ehepaares Swoboda, wo das Scheidungsurteil vom Mai 1820 die Obsorge nicht geregelt hatte und Cäcilia Swoboda fünf Tage nach dem Scheidungsurteil in einem Zusatzverfahren die Regelung der Obsorge forderte, ging es in allen anderen 13 Verfahren um eine Änderung der getroffenen Obsorgeregelungen. Sieben Ehepaare hatten die Obsorge in einem Scheidungsvergleich und drei Ehepaare im einvernehmlichen Scheidungsgesuch getroffen. Nur bei einem Ehepaar hatte das Gericht die Regelung der Obsorge bestimmt. Alle dieser Zusatzverfahren wurden beim Zivilmagistrat der Stadt Wien verhandelt und stammen, neuerlich mit Ausnahme des Ehepaares Swoboda, aus den 1830iger und 1840iger-Jahren.

Tabelle 3 | Verfahren zur Änderung der Obsorge der Kinder (1773-1850)

Andrea Griesebner, Dezember 2020

Weiter: Exekutionsverfahren
Zitation: Andrea Griesebner, Regelungen nach der Scheidung » Einstieg » Scheidungsfolgen » Weltliche Gerichtsbarkeit (1783–1850), in: Webportal. Ehen vor Gericht 3.0, 2024, <http://ehenvorgericht.univie.ac.at/?page_id=10698>. [Zugriffsdatum: 2024-11-21]