Die geistlichen Gerichte nahmen ihre Tätigkeit 1857 auf. 1868 setzte Kaiser Franz Joseph I. die Bestimmungen des Konkordats durch die im Reichsrat beschlossenen „Maigesetze“ außer Kraft und überwies die Gerichtsbarkeit in Ehesachen wieder an die weltlichen Gerichte. An die Stelle der kirchlichen Bestimmungen traten neuerlich die Vorschriften des ABGB und der nachträglich ergangenen Gesetze und Verordnungen. Da die Kirche die einseitige Kündigung des Konkordats seitens der österreichischen Monarchie nicht akzeptierte, übten die Kirchengerichte ihre Funktion als Scheidungsgerichte jedoch zumindest bis 1871 aus. Formell gekündigt wurde das Konkordat erst 1874.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die untersuchten Diözesangerichte und Zeiträume, die Anzahl der erhobenen Verfahren und die Anzahl der involvierten Ehepaare.
Andrea Griesebner, August 2019
Letztes update: Andrea Griesebner, Dezember 2020