</nav></nav>{"id":1609,"date":"2016-03-30T10:32:06","date_gmt":"2016-03-30T08:32:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.univie.ac.at\/ehenvorgericht\/?p=1609"},"modified":"2017-10-12T12:20:08","modified_gmt":"2017-10-12T10:20:08","slug":"aus-fehlern-lernt-man-ja-bekanntlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ehenvorgericht.univie.ac.at\/?p=1609","title":{"rendered":"Aus Fehlern lernt man ja bekanntlich&#8230;"},"content":{"rendered":"<p>Im Dezember 1809 lie\u00dfen sich Johann und Rosa Kroy einverst\u00e4ndlich von Tisch und Bett scheiden. Beide waren noch recht\u00a0jung: Johann Kroy war zum Zeitpunkt der Trennung 35 Jahre alt und Ingrossist bei der k. k. Hofkriegsbuchhaltung. Rosa Kroy, geborene Haan, war neun Jahre j\u00fcnger. Beide lebten in der Josefstadt. Aus der Ehe war eine Tochter hervorgegangen.<\/p>\n<p>Laut dem zwischen beiden Eheleuten vereinbarten Scheidungsvertrag versprachen sich &#8222;beide Theile nach vorgenommener Trennung von Tisch und Bett, niemandem die die gegenw\u00e4rtige Ehescheidung veranlassenden Gr\u00fcnde mitzutheillen und einander bei allen Gelegenheiten mit wechselseitiger Achtung zu behandeln&#8220;.<\/p>\n<p>Was die Scheidungsfolgen anbelangt, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Ehefrau in einer starken Position befand, da der ihr zugesprochene\u00a0Unterhalt den \u00fcblicherweise der Ehefrau zustehenden Anteil an den Eink\u00fcnften des Ehemannes \u00fcberstieg.\u00a0Rosa Kroy wurde n\u00e4mlich nicht &#8211; wie \u00fcblich &#8211; nur ein Drittel zugesprochen, sie hatte einen Anspruch auf zwei F\u00fcnftel der Eink\u00fcnfte ihres geschiedenen Ehemanns\u00a0zuz\u00fcglich der Alimentationszahlung f\u00fcr die Tochter.<\/p>\n<p>Konkret verdiente Johann Kroy als Beamter 700 Gulden pro Jahr. Aus Kapitalgesch\u00e4ften bezog er zus\u00e4tzlich j\u00e4hrlich 750 Gulden an Zinsen. Er entschloss sich, so lautete die Regelung im\u00a0Scheidungsvertrag, seiner geschiedenen Ehefrau einen Unterhalt von j\u00e4hrlich 800 Gulden zu zahlen. 600 Gulden waren f\u00fcr Rosa Kroy vorgesehen, die restlichen 200 Gulden f\u00fcr die Verpflegung und Erziehung der Tochter. Rosa Kroy musste\u00a0die Wohnung r\u00e4umen. F\u00fcr den Fall, dass Johann Kroy in Zukunft geringere\u00a0Eink\u00fcnfte beziehen sollte, sollte der Unterhalt im selben Verh\u00e4ltnis reduziert werden. Sollte sein Verdienst ansteigen, stand Rosa Kroy neben den versprochenen 800 Gulden ein Viertel der Besoldungserh\u00f6hung zu.<\/p>\n<p>Nach der Scheidung von Tisch und Bett heiratete\u00a0Johann Kroy 1825 erneut. Er\u00a0war in der Zwischenzeit beruflich aufgestiegen: Im Heiratsvertrag vom September 1825 wird er als\u00a0k. k. Rechnungsrat \u00a0bezeichnet. Verglichen mit den Bez\u00fcgen vor 16 Jahren, bezog er nun auch beinahe die doppelte Besoldung.\u00a0Rosa Kroy war vermutlich verstorben. Die Recherche nach ihrem Sterbedatum blieb bislang erfolglos.<\/p>\n<p>Wohl um sich im Fall eines erneuten ungl\u00fccklichen Verlaufs der Ehe Verhandlungen \u00fcber einen etwaigen Unterhalt und dessen H\u00f6he zu ersparen, traf Johann Kroy im Vorfeld der zweiten Eheschlie\u00dfung diesbez\u00fcgliche Vorkehrungen.\u00a0F\u00fcr den Fall einer Scheidung von Tisch und Bett sollte seine\u00a0zweite Ehefrau sich mit einem weitaus geringeren Unterhalt zufriedengeben. Laut Heiratsvertrag sollte\u00a0ihr nach einer Scheidung lediglich ein Sechstel der Eink\u00fcnfte Johann Kroys zustehen.\u00a0Die Passage im Heiratsvertrag lautete wie folgt:<\/p>\n<pre><em>Erkl\u00e4ret die Braut, da\u00df, wenn w\u00e4hrend des Ehestandes sich F\u00e4lle ereignen sollten, welche eine Ehescheidung herbeif\u00fchren, sie sich mit einem Sechstel des dermahligen Gehaltes des Br\u00e4utigames, welcher in 1.200 Gulden bestehet, begn\u00fcgen wolle, und da\u00df, wenn dieser Gehalt in der Folge durch irgendeinen Zufall vermindert werden sollte, sie sich auch mit einem Sechstel des verminderten Gehaltes zufriedenstellen, endlich wenn der Br\u00e4utigam in der Zukunft pensionnirt werden sollte, sie sich auch mit einem Sechstel der Pension behelfen wolle.\r\n<\/em>\r\nWStLA 1.2.3.2.A10 179\/1841<\/pre>\n<p>Dass in Heiratsvertr\u00e4gen katholischer Brautpaare unterhaltsbezogene oder verm\u00f6gensrechtliche Vorkehrungen f\u00fcr den Fall einer Scheidung getroffen wurden,\u00a0war bislang unbekannt. Aus Ehevertr\u00e4gen j\u00fcdischer Brautpaare kennt die Historiografie solche vorkehrenden Ma\u00dfnahmen sehr wohl. Wie an\u00a0Johann Kroy und seinen zwei Ehen zu sehen ist, lernt man ja bekanntlich aus Fehlern &#8230;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Dezember 1809 lie\u00dfen sich Johann und Rosa Kroy einverst\u00e4ndlich von Tisch und Bett scheiden. Beide waren noch recht\u00a0jung: Johann Kroy war zum Zeitpunkt der Trennung 35 Jahre alt und Ingrossist bei der k. k. Hofkriegsbuchhaltung. Rosa Kroy, geborene Haan, war neun Jahre j\u00fcnger. Beide lebten in der Josefstadt. 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